RATGEBER 47
Rechtstipp
ren, so steht der Klageweg offen. Es bleibt zu hoffen, dass in vielen Fällen das „Gespräch über den Gartenzaun“ Frieden in die Angelegenheit bringen kann. Missverständnisse können hierbei schneller ausgeräumt und eigene An- liegen besser verständlich vorgetragen werden. Und grundsätzlich ist jeder dankbar, wenn in der Nachbarschaft Ruhe und Frieden herrscht. Sollte sich ein Problem jedoch nicht auf diese Weise lösen lassen, so suchen Sie gerne das Gespräch zu dem Rechtsberater Ihres Ortsvereins von Haus & Grund. Das gilt auch für die von der Landes- regierung geplante Novellierung des Nachbarrechts, die zum Zeitpunkt der Drucklegung noch nicht abgeschlossen ist. Im Zweifel also bitte den bewährten Rat von Haus & Grund nutzen. www.haus-und-grund-sh.de/rechtsberatung
grundsätzlich und selbst bei geringer Überschreitung. Ausnahme: eine Hecke auf einer Grundstücksgrenze ist von diesen Vorgaben nicht betroffen, wenn sie als Einfriedung und somit als Grenz- einrichtung dient (diese ist dann auf der ortsüblichen Höhe zu halten). Aber Obacht: der Anspruch besteht nicht uneingeschränkt fort. Der An- spruch ist ausgeschlossen, wenn die An- pflanzung die zugelassene Höhe oder den zugelassenen Abstand überschrei- tet und nicht bis zum Ablauf des zwei- ten darauf folgenden Kalenderjahres Klage eingereicht worden ist. Wird eine entsprechende Überschreitung daher festgestellt, so muss gehandelt werden. Es bleibt somit festzuhalten, dass die grundsätzlichen Regelungen zu Überwuchs und Grenzabständen recht deutlich vorgegeben sind. Dennoch eskalieren viele nachbarrechtliche Sachverhalte derart, dass die Fron- ten verhärtet sind. Ist dies der Fall, so bedarf es zunächst der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens. Dieses ist zwingende Voraussetzung, bevor eine Klage eingereicht werden kann. In einem solchen nimmt sich ein Schieds- mann dem Sachverhalt an und prüft, ob eine einvernehmliche und dann auch verbindliche Lösung gefunden werden kann. Scheitert das Schlichtungsverfah-
Aber ganz wichtig: das Selbsthilferecht stellt keineswegs eine Befugnis dar, das nachbarliche Grundstück ohne erteil- te Erlaubnis zu betreten (um z.B. die Beschneidung besser durchführen zu können). Ein derartiges Vorgehen wür- de einen Hausfriedensbruch und mithin eine Straftat darstellen. Viele Grundstückseigentümer kennen es: das Laub der nachbarlichen Pflanzen fällt auf das eigene Grundstück, insbe- sondere in den herbstlichen Monaten. In der Rechtsprechung wurde hierzu entschieden, dass es im Hinblick auf die positive Funktion der Bäume im Natur- haushalt zumutbar ist, dass der Grund- stückseigentümer Beeinträchtigungen durch Laubfall vom Nachbargrundstück hinnimmt. Die Entfernung des Laubs kann somit nicht vom Nachbarn ver- langt werden. Relevant sind insbesondere auch Anpflanzungen, die sich auf dem Grundstück des Nachbarn selber be- finden. Bäume, Sträucher und Hecken unterliegen hierbei bis zu einer Höhe von 1,20 Metern keinen Einschränkun- gen. Hierbei ist die Spitze der Pflanze maßgeblich, nicht jedoch deren Äste. Wird diese Höhe überschritten, so ist der Abstand zum Nachbargrundstück dergestalt einzuhalten, dass für jeden
so schön heißt. Eigentlich auch unter Nachbarn. Maßgeblich sind hierbei das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sowie das Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (NachbG Schl.-H.). Natürlich sind die gesetzlichen Vorga- ben für den juristischen Laien oftmals schwer verständlich, weshalb nach- folgend die wesentlichen Regelungen aufgezeigt werden sollen. Wachsen Äste und Wurzeln von Bäu- men und Sträuchern auf das eigene Grundstück, so besteht für den Eigen- tümer dieses Grundstücks das Selbst- hilferecht. Er kann den Überwuchs eigenhändig abschneiden. Aber es gibt hierbei einen wichtigen Unterschied: Wurzeln können sofort abgeschnitten werden, es sei denn, eine vorherige Aufforderung zum Entfernen an den Nachbarn ist aus Sicherheitsgründen geboten. Bei Ästen bedarf es die- ser vorherigen Aufforderung an den „Störer“ unbedingt. Diesem ist eine angemessene Frist zur Beschneidung zu setzen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, kann vom Selbsthilferecht Gebrauch gemacht werden. Ist der Anspruch berechtigt, so kann hierbei der Ersatz der entstandenen Kosten für das Zurückschneiden von dem Nachbarn verlangt werden, von dessen Anpflanzungen die Störung ausging.
Ein Blick ins Gesetz erspart viel Geschwätz
Teil der Anpflanzung der Abstand mindestens ein Drittel seiner Höhe über dem Erdboden beträgt. Dies gilt hingegen für jeden Teil der Pflanze. Als Beispiel: Bei einem sechs Meter hohen Baum, muss dieser somit einen Mindestabstand von zwei Metern zum Nachbargrundstück aufweisen. Ein Ast dieses Baumes in drei Metern Höhe muss daher mindestens einen Meter von der Grenze entfernt sein. Was pas- siert nun, wenn die Anpflanzung dieser Mindestmaßnahme entweder bei Pflan- zung oder durch Wuchs überschreitet? Ist dies der Fall, so steht dem Nachbarn ein Anspruch auf Zurückschneiden bis zu dem aufgezeigten Maß gegen den Eigentümer oder dessen Mieter zu. Hierbei bedarf es übrigens keiner kon- kreten Einschränkung des nachbarlichen Grundstücks, der Anspruch besteht
Bäume, Sträucher, Anpflanzungen – Nachbarschaft braucht Regeln
Der Baum zu hoch, das Laub zu viel, die Äste zu lang. Oftmals führen Unwissenheit oder Nachlässigkeit dazu, dass Hauseigentümer durch ihre Anpflanzungen bei ihren Nachbarn für Verärgerung sorgen. Regelmäßig sind herüberwachsende Sträucher oder anderweitige Beeinträchtigungen des eigenen Grundstücks, durch Bäume und Sträucher des Nachbarn, Thema in den Beratungssprechstunden des Landesverbandes. Und nicht selten sind nachbarrechtliche Streitigkeiten mit viel Emotionen verbunden. Dabei wäre dies in vielen Fällen gar nicht notwendig. „Ein Blick ins Ge- setz erspart viel Geschwätz“, wie es
André Wilm Rechtsanwalt Haus & Grund Schleswig-Holstein
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