IHK-Magazin Ausgabe 01/2023

AUS DER IHK

ENERGIEPREISBREMSE IHK-Organisation warnt vor Mehrbelastung

Hintergrund: Unternehmen, die durch die Strompreisbremse mit über zwei Millionen Euro pro Jahr entlastet werden sollen (Entlastungen bei Strom, ggf. Gas und ggf. Wärme/Dampf zusammengerechnet), müssen den Erhalt von Arbeitsplät - zen nachweisen. Hier werden nicht einzelne Arbeitsplätze, sondern die gesamte Belegschaft eines Unternehmens einbezogen. Davon müssen 90 Prozent erhalten werden, und zwar mindestens bis ein Jahr nach der Förderung durch die Energiepreisbremse; also bis zum 30. April 2025 (die Ener - giepreisbremse läuft planmäßig am 30. April 2024 aus). Noch ist zum Beispiel nicht bekannt, welche Behörde dies überprü- fen wird. Es drohen aus Sicht der IHK-Organisation gerade für große Unternehmen, die sich – aus welchen Gründen auch immer – in einer Umstrukturierung befinden und damit den Erhalt der Arbeitsplätze nicht garantieren können, nun erhebliche Mehrbelastungen anstatt Erleichterungen. Was müssen Betriebe zur Energiepreisbremse wissen? Mehr auf der DIHK-Webseite unter https://bit.ly/3VcbzDO

Bundestag und Bundesrat haben Mitte Dezember die Preisbremse für Strom und Gas verabschiedet. Die DIHK hatte in seinen Stellungnahmen vorab noch wichtige An - passungen vorgeschlagen. Das Ziel: „Einerseits die Un- ternehmen zielgerichtet zu entlasten sowie andererseits kontraproduktive Auflagen und bürokratische Regelun - gen zu vermeiden“, so Peter Adrian. Der DIHK-Präsident war bereits im Oktober Mitglied der Expertenkommission „Gas und Wärme“ gewesen, die der Bundesregierung ihre Empfehlungen für die Energiepreisbremse übermittelt hatte. Adrian hatte hier gegen Auflagen zur sogenannten „Standortsicherung“ gestimmt. Seine Begründung: „Die Anforderung zum Standorterhalt können viele Unterneh - men vor allem im industriellen Mittelstand überfordern und damit das Überleben dieser Betriebe gefährden, weil sie keine Entlastung beim Gaspreis bekommen. Dies gilt umso mehr, da leistungsgemessene Gewerbebetriebe nicht klar der Gruppe ‚Haushalte/Gewerbe‘ zugeordnet werden und diese damit ggf. auch diesen Anforderungen unterliegen.“

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IHK Magazin Rhein-Neckar 01 | 2023

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