IHK-Magazin Ausgabe 1/2026

TIPPS

GESCHÄFTSUNTERLAGEN Was muss wie lange aufbewahrt werden? Jeder Gewerbetreibende ist verpflichtet, Rechnungen und andere Dokumente über einen bestimmten Zeitraum aufzubewahren. Ein Überblick

RECHT & STEUERN

müssen die Bewachungsbe- triebe Auftragsbücher nach § 14 Abs. 2 Verordnung über das Bewachungsgewerbe i. V. m. § 34 a Abs. 2 Nr. 3c Gewerbeordnung führen.  Außerdem sind alle Gewer- betreibenden ab Überschrei- ten bestimmter Umsatz- bzw. Gewinngrenzen buchfüh- rungs- und aufzeichnungs- pflichtig. Die Umsatzgrenze liegt nach §141 Abs. 1 Nr. 1 AO bei 800.000 Euro, die Gewinngrenze nach § 141 Abs. 1 Nr. 4, 5 AO bei 80.000 Euro.  Für Kaufleute und die ihnen gleichgestellten Handelsge- sellschaften ergibt sich eine handelsrechtliche Aufbewah- rungspflicht aus § 257 i. V. m. § 238 HGB. Demnach ist jeder Kaufmann dazu

 Die Einzelheiten zu der steuerrechtlichen Aufbe- wahrungspflicht werden in der Abgabenordnung (AO), überwiegend in § 147, gere- gelt. Nach § 140 AO wird die steuerrechtliche Aufbewah- rungspflicht nicht nur durch Vorschriften der AO begrün- det, sondern auch durch „an- dere Gesetze” (insbesondere Steuergesetze, zum Beispiel Umsatzsteuergesetz); soweit diese für die Besteuerung von Bedeutung sind.  Mit „anderen Gesetzen“ sind unter anderem das Handels- gesetzbuch (HGB) und eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen gemeint, die für bestimmte Berufe oder Tätigkeiten Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten vorschreiben. Beispielsweise

Wer muss Aufbewahrungs- pflichten beachten?

 Die Aufbewahrungspflicht ist Teil der steuerlichen und handelsrechtlichen Buchfüh- rungs- und Aufzeichnungs- pflicht. Folglich ist derje- nige, der nach Steuer- oder Handelsrecht zum Führen von Büchern und Aufzeich- nungen verpflichtet ist, auch verpflichtet, diese aufzube- wahren.

Was droht bei fehlerhafter Aufbewahrung?  ihk.de/rhein- neckar/aufbe- wahrungsfrist

INFO

Handelsrechtlicher Jahresabschluss

Was muss beachtet werden? Kapitalgesellschaften sowie bestimmte andere Unternehmen sind verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen jährlich offenzulegen bzw. unter bestimmten größenabhängigen Voraus - setzungen zu hinterlegen. Die Einreichungsfrist beträgt höchs- tens ein Jahr. Sie wird vom Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs an berechnet. Bedeutet: Bei einem Bilanzstichtag 31. Dezember 2025 endet die Offenlegungsfrist grundsätzlich am 31.Dezember 2026. Achtung: Wird die rechtzeitige und vollständige Offenle - gung versäumt, drohen Bußgelder. Kleinstunternehmen können ihre Jahresabschlüsse hinterlegen, anstatt diese offenzulegen; unter anderem beim Betreiber des Bundesanzeigers.

Eine Rechnung ist da: Bezahlen und dann den Beleg wegwerfen? Schlechte Idee

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IHK Magazin Rhein-Neckar 01 | 2026

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