IHK-Global Business Ausgabe 5/2025

EUROPA

RUMÄNIEN Steuerreformen werden umgesetzt

• gebietsfremden Unternehmen, die über eine Betriebs- stätte in Rumänien tätig sind, sowie • Unternehmen mit Sitz in Rumänien, die nach EU-Recht gegründet wurden. Die Steuer ist in zwei Raten bis zum 30. Juni beziehungs- weise 31. Oktober 2025 zu zahlen. Steuerbefreiungen und Mindestlohn Die bisherige Steuerbefreiung für Arbeitnehmer im IT- (Ent- wicklung von Computerprogrammen), Bau-, Landwirtschafts- und Lebensmittelsektor mit einem Bruttolohn von 10.0000 Lei (rund 2.000 Euro) wurde abgeschafft. Dies gilt für die Einkommensteuer und die Sozialversicherungsbeiträge. Gleichzeitig wird der Mindestbruttolohn (ohne Zulagen und Boni) für einige Branchen angehoben: • im Baugewerbe auf 4.582 Lei (rund 920 Euro) • für Lebensmittel- und Agrarindustrie auf 4.050 Lei (rund 812 Euro) Beschäftigte, die weniger als 4.300 Lei (rund 860 Euro) verdienen, sind von den Sozialabgaben und der Einkommen- steuer in Höhe von 300 Lei (rund 60 Euro) befreit. GTAI/IHK

Die rumänische Regierung muss umfangreiche Steuerreformen umsetzen, damit die EU-Fördermit- tel aus dem Aufbau- und Resilienzfonds ausgeschüttet werden. Zudem soll durch die zusätzlichen Steuereinnah- men das Haushaltsdefizit schrittweise ausgeglichen werden. Die wichtigsten Anpassungen im Überblick. Kleinstunternehmer und Körperschaftssteuer Seit 2025 wird ein Unternehmen dann als Kleinstunter- nehmen eingestuft, wenn es einen Jahresumsatz von 250.000 Euro nicht überschreitet. Ab 2026 ist eine Sen- kung dieser Schwelle auf 100.000 Euro vorgesehen. Außerdem wurde für einige Wirtschaftszweige die Körper- schaftsteuer von 1 Prozent auf 3 Prozent gehoben. „Bauabgabe“ Zudem wird die sogenannte Bauabgabe – eine Art lokale Grundsteuer – wieder eingeführt. Die Bausteuer ist zu ent- richten von • rumänischen Unternehmen,

SLOWAKEI Finanztransaktionssteuer wird fällig

Am 1. April 2025 wurde in der Slowakei eine Trans- aktionssteuer eingeführt, die alle Unternehmer betrifft, einschließlich Einzelunternehmern und juristi- schen Personen. Diese Steuer bezieht sich auf verschiede- ne Arten von Finanztransaktionen, wie Banküberweisun- gen, Bargeldabhebungen und die Nutzung von Zahlungskarten. Die Bank wird die Steuer automatisch für ihre Kunden bei slowakischen Konten abführen. Unternehmen mit ausländischen Konten müssen die Steuer selbst monatlich deklarieren und abführen. Die Steuer betrifft alle Unternehmen, deren Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit in der Slowakei steht. Merkmale der Transaktionssteuer: • Ausgehende Banküberweisungen: Der Steuersatz beträgt 0,4 Prozent der Transaktion, wobei der Höchstbetrag der Steuer 40 Euro pro Transaktion beträgt. • Bargeldabhebungen an Geldautomaten oder bei der Bank: Der Steuersatz beträgt 0,8 Prozent der Abhebung. • Jahresgebühr für eine Zahlungskarte: Für jede verwende-

te Zahlungskarte wird eine Steuer in Höhe von 2 Euro pro Kalenderjahr erhoben, unabhängig von der Häufigkeit der Nutzung. • Der erste Besteuerungszeitraum ist April 2025. Ausnahmen von der Transaktionssteuer: • Zahlungen von Steuern, Abgaben, Zöllen und ähnlichem,

die Einnahmen des Staatshaushalts sind • Beiträge zur Sozialversicherung und zur Krankenversicherung • Zahlungen an die zweite und dritte Säule der Rentenversicherung • Zahlungstransaktionen auf den Konten eines Wertpapierhändlers • Finanztransaktionen zwischen eigenen Konten innerhalb derselben Bank

AHK/IHK

Weitere Informationen und eine individuelle Beratung bietet Ihnen die AHK Slowakei:

slowakei.ahk.de/de/dienstleistungen/steuern

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