IHK-Global Business Ausgabe 10/2023

EUROPA/ZENTRALASIEN

POLEN Pfandpflicht für Getränkeflaschen kommt

könnten Recyclingunternehmen ihre Kapazitäten erhöhen, da mehr getrennte Abfälle zur Verfügung stehen. Der Verband der großen Einzelhandelsunternehmen (POHiD) schätzt, dass jedes Geschäft rund 200.000 Euro investie- ren muss. Dies eröffnet auch Absatzchancen für Hersteller von Abfallverwertungsmaschinen. Polens dynamische Verpackungsindustrie profitiert von stabiler Rohstoffver- sorgung. GTAI/IHK

Der polnische Staatspräsident hat ein neues Pfand- gesetz unterzeichnet, das den Einzelhandel ab 2025 verpflichtet, Pfand auf bestimmte Getränkeflaschen zu erheben. Das neue Pfandsystem gilt für Einweg-Plastik- flaschen bis zu 3 Liter, Mehrweg-Glasflaschen bis zu 1,5 Liter und Metalldosen bis zu 1 Liter. Hauptziel ist die Erhöhung der Recyclingquoten. Ab 2025 müssen Hersteller und Händler mindestens 77 Prozent aller verkauften Einwegplastikflaschen sammeln, bis 2029 sogar 90 Prozent. Derzeit erreicht Polen nach eigenen An- gaben eine Recyclingquote von rund 50 Prozent, vor allem durch Mülltrennung in privaten Haushalten. Darüber hinaus müssen PET-Flaschen ab 2025 einen Anteil von 25 Prozent recyceltem Granulat enthalten. Die Höhe des Pfandes wird voraussichtlich bei rund 11 Cent für alle Flaschenarten liegen. Nicht alle Lebensmittelgeschäfte sind verpflichtet, Pfandflaschen zurückzunehmen. Diese Pflicht gilt nur für Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von mindestens 200 Quadratmetern. Kleinere Geschäfte müssen lediglich das Pfand von ihren Kunden kassieren, die Flaschen aber nicht selbst zurücknehmen. Das neue Rücknahmesystem dürfte die Nachfrage nach Pfandautomaten erhöhen. Große Lebensmitteleinzelhänd- ler wie Biedronka, Carrefour und Lidl werden voraussicht- lich in solche Automaten investieren. Darüber hinaus

Für mehr Pfandflaschen brauchen Polens Einzelhändler mehr Rücknahmeautomaten.

RUSSLAND Teilaussetzung des Doppelbesteuerungsabkommens

Wie geht es weiter? Weiterhin gelten formale Regelungen wie zum Beispiel zu den umfassten Steuern, Begriffsbestimmungen, zum Informationsaustausch und zu Verständigungsverfahren sowie zur Anrechnung ausländischer Steuern. Es gilt abzuwarten, ob die zu- ständigen deutschen Behörden die jeweiligen Artikel des Doppelbesteue- rungsabkommens nach dem Rezi- prozitätsprinzip ebenfalls aussetzen werden. IHK Weitere Informationen: ihk.de/rhein-neckar/international/ maerkte-international/russland/steuern- loehne-russland/aussetzung-des- doppelbesteuerungsabkommens

Im Februar 2023 hat die EU die Russische Föderation auf die „Schwarze Liste“ der nicht kooperie- renden Gebiete für steuerliche Zwecke gesetzt. Seitdem droht Russland mit der Kündigung der Doppelbesteuerungsabkommen gegenüber der EU. Am 8. August 2023 wurde nun das Doppelbesteuerungs- abkommen zwischen Russland und Deutschland mit der Verordnung Nr. 585 in Teilen ausgesetzt; konkret handelt es sich um die Artikel 5 bis 22 und Artikel 24 des Abkommens. Was ändert sich? Mit der Aussetzung einiger Artikel des Doppelbesteuerungsabkommens fallen Präferenzen für Unternehmen mit Betriebsstätten und Tochter-

gesellschaften in der Russischen Föderation weg. Das bedeutet: • Erhöhung des Quellensteuersatzes von 5 Prozent auf 15 Prozent bei Dividendenausschüttungen. • Veräußerungsgewinne, Zinsen und Lizenzen unterliegen nun der russi- schen Quellensteuer von 20 Prozent. • Bauausführungen oder Montagen in Russland bilden nun bereits nach Ablauf eines Monats eine Betriebs- stätte und nicht wie bisher nach einer Dauer von mehr als 12 Mona- ten. Der Gewinn der Betriebsstätte unterliegt der russischen Gewinn- steuer von 20 Prozent. • Bei Arbeitnehmern, die ihre Tätig- keit teilweise in Russland ausüben, kann es zu einer Doppelbesteuerung des Arbeitslohnes in Deutschland und Russland kommen.

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