IHK-Global Business Ausgabe 10/2023

MENA/AFRIKA

ÄGYPTEN Steuerreform beschlossen

Die ägyptische Regierung hat im Juni 2023 ein Paket von Ände- rungen im Steuerrecht verabschiedet. Besonders betroffen sind internatio- nale Unternehmen, die in Ägypten tätig sind. Die Änderungen betreffen vor allem Regelungen zu Betriebsstät- ten. Daneben bringt die Reform noch eine Reihe weiterer steuerrechtlicher Neuerungen mit sich. Betriebsstätten neu geregelt Was eine Betriebsstätte nach ägyp- tischem Steuerrecht ist, wird mit der Definition der OECD (BEPS-Aktion 7) in Einklang gebracht. Die bisheri- ge Definition wurde in mehreren Punkten geändert und Ausnahmen geregelt: • Neu eingeführt wurde der inter- national etablierte Schwellenzeit- raum von 90 Tagen. Eine „feste Geschäftseinrichtung" in Ägypten besteht jetzt, wenn ein Bau oder eine Baustelle, ein Installations- oder Montageprojekt in Ägypten für einen Zeitraum von 90 Tagen inner- halb von 12 Monaten fortgesetzt wird. Dazu zählen auch alle Aktivitä- ten im Zusammenhang mit Erkun- dung, Gewinnung oder Ausbeutung natürlicher Ressourcen, einschließ- lich der Verwendung oder Installa- tion wesentlicher Ausrüstung. • Ägypten führt eine Dienstleistungs- betriebsstätte im Einkommensteu- ergesetz ein. Diese liegt vor, wenn ein ausländisches Unternehmen Dienstleistungen (einschließlich Planung, Überwachung oder Be- ratung) für ein Projekt oder damit verbundene Projekte für 90 Tage innerhalb eines 12-Monats-Zeit- raums in Ägypten erbringt. Dabei ist es gleich, ob Angestellte der aus- wärtigen Firma oder andere von ihr beauftragte Personen die Dienstleis- tung übernehmen. • Wer für ein Unternehmen aus dem Ausland als unabhängiger Vertreter tätig ist, aber ganz oder fast nur

Vorsicht bei Projekten in Ägypten: Eine Steuerpflicht entsteht für ausländische Auftrag- nehmer künftig bereits nach 90 Tagen – und zwar auch für Dienstleistungen.

für dieses handelt, gilt nicht mehr als unabhängig. Ein solcher Vertre- ter wird zur Betriebsstätte für das nichtansässige Unternehmen. • Als steuerrechtlich nicht relevant gilt eine Betriebsstätte nur dann, wenn sie bestimmte Vorbereitungen oder Hilfstätigkeiten ausführt (zum Beispiel Waren lagert und vorhält). Um zu verhindern, dass eng verbun- dene Personen eine Betriebsstätte in mehrere kleine Geschäftseinheiten aufteilen, um in den Genuss der Steuerbefreiung für vorbereitende oder unterstützende Tätigkeiten zu kommen, wurden zusätzliche Vor- schriften erlassen. Demnach sind die von verschiedenen eng verbun- denen Personen ausgeübten Tätig- keiten gesamtheitlich zu beurteilen. Besteuerung von Zinsen und Kapitalgewinnen Daneben sind Zinsen auf Darle- hen mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren für den privaten sowie öffentlichen Sektor nicht länger steuerbefreit. Eine Ausnahme gilt für die Regierung und lokale Regierungs- einheiten. Für Darlehen, die bereits vor der Steuerreform bestanden, kann die Steuerfreiheit weiter in Anspruch

genommen werden, wenn Zinsen vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes am 16. Juni 2023 gezahlt wurden. Das neue Gesetz gewährt darüber hinaus Anreize für Kapitalgewinne. Werden Aktien erstmals an der ägypti- schen Börse gehandelt, gibt es Steuer- vergünstigungen. Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des neuen Steuergesetzes (also vor dem 15. Juni 2025) werden beispielsweise 50 Pro- zent der realisierten Kapitalgewinne nicht besteuert; nach diesem Stichtag betrifft dies immer noch 25 Prozent der Veräußerungsgewinne. Zudem vorgesehen ist eine Amnestie für nicht gezahlte Steuern auf Kapi- talgewinne, die vor dem 15. Juni 2023 realisiert wurden. Steuern, die bei der Veräußerung von an der ägyptischen Börse notierten Aktien fällig wurden, werden natürlichen wie juristischen Personen ab Januar 2022 bis Mitte Juni 2023 erlassen. Die Änderungen sind seit 16. Juni 2023 in Kraft. Durchführungsver- ordnungen des Finanzministeriums sollen in den kommenden Monaten folgen. GTAI/IHK Gesetz über die Steuerreform in Ägypten (Gesetz Nr. 30 aus 2023) in Arabisch (PDF): incometax.gov.eg/pdf/law/Law-No-30- of-2023.pdf

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