Inhalt TIPPS
WETTBEWERBSRECHT Augen auf bei Abmahnungen Fehler im Impressum, fehlende Barrierefreiheit oder irreführende Werbung können zu Abmahnungen führen. Dann muss man schnell und besonnen handeln.
UNTER- NEHMENS- FÜHRUNG
wettbewerbswidrige Anzeige erfolgen, empfiehlt es sich, sofort den Abmahnenden anzuschreiben und eine Kopie des Originalmanuskripts, die Reklamation und – soweit vorhanden – eine entsprechen- de Bestätigung des Verursa- chers beizufügen. 10. Sofern zwar ein wettbe- werbsrechtlicher Verstoß vorliegt, die Kosten aber zu hoch erscheinen, sollte der Empfänger die Unterlassungs- erklärung ohne Übernahme der Kosten abgeben. 11. Es bleibt dann zwar das Risiko, auf Kostenerstat- tung verklagt zu werden. Allerdings befindet sich der Abgemahnte bei einer Klage auf Kostenerstattung in einer wesentlich günstigeren Position als in einem einstwei- ligen Verfügungsverfahren. Der Streitwert beruht hier nur auf den Abmahnkosten; ist also wesentlich geringer als der ursprüngliche Wettbe- werbsstreitwert. 12. In Fällen, in denen ein Wettbewerbsverstoß zweifelhaft ist, kann auch der Abgemahnte die Einigungs- stelle für Wettbewerbsstreitig- keiten bei der IHK anrufen. Damit können Wettbewerbs- streitigkeiten kostengünstig beigelegt werden. 13. Damit ist allerdings die Gefahr einer einstweili- gen Verfügung nicht ausge- räumt. Der Abgemahnte sollte deshalb zumindest eine vorläu- fige Unterlassungserklärung abgeben, die bis zum Ab- schluss des Einigungsstellen- verfahrens gültig ist.
Wettbewerbsverletzer ist bei einer berechtigten Abmahnung auch verpflichtet, die zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten (beispielsweise Anwaltskosten) zu zahlen. Durch die Abgabe der Unter- lassungserklärung wird die Gefahr einer einstweiligen Verfügung oder Klage gebannt. 5. Bei später eingehenden Folgeabmahnungen sollte der Abgemahnte dem Versender mitteilen, dass er bereits eine Unterlassungser- klärung abgegeben hat und möglichst eine Kopie übersen- den. 6. Nach Abgabe einer Unterlassungserklärung müssen alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen werden, um das beanstandete Verhalten sofort zu unterbinden. Achtung: Bei schuldhafter Wiederholung wird die Vertragsstrafe fällig. 7. Liegen Gründe vor, die Unterlassungserklärung nicht abzugeben (etwa weil der Abmahnende nicht berechtigt ist oder kein wettbewerbs- rechtlicher Verstoß vorliegt), sollte der Empfänger den Abmahnenden schnellstmög- lich darüber aufklären, dass er die Erklärung nicht unterzeich- nen wird. 8. Schweigt der Abgemahn- te, signalisiert er, dass er eine außergerichtliche Ausein- andersetzung ablehnt und muss mit einer einstweiligen Verfügung bzw. einem Ge- richtsverfahren rechnen. 9. Sollte eine Abmahnung auf eine – durch einen Druckfehler entstandene –
Eine Abmahnung darf nie auf die leichte
Eine Abmahnung ist eingetrudelt: Ruhig bleiben ist gut, die Augen vor der Realität verschließen sehr schlecht.
1.
Schulter genommen werden, da sie weitreichende Konse- quenzen nach sich ziehen kann. 2. In der Regel wird der Abgemahnte gefordert, innerhalb weniger Tage eine Unterlassungserklärung abzugeben. Wichtig: Das Schreiben nicht zu beachten ist ebenso falsch wie die übereilte und ungeprüfte Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung. 3. Der Abgemahnte sollte innerhalb der gesetzten Frist reagieren, da sonst der Erlass einer einstweiligen Verfügung bei hohem Streit- wert droht. 4. Soweit der wettbewerbs- rechtliche Verstoß offensichtlich ist, sollte die Unterlassungserklärung abgegeben werden. Der
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IHK Magazin Rhein-Neckar 04 | 2026
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