IHK-Magazin Ausgabe 01/2022

TIPPS

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IHK Magazin Impressum Herausgeber Industrie- und Handelskammer (IHK) Rhein-Neckar Redaktion Annegret Rupp (verantw.), Matthias Schmitt L1,2, 68161 Mannheim Tel.: 0621 1709 - 213 Fax.: 0621 1709 - 5213 E-Mail: presse@rhein-neckar.ihk24.de Weitere Autoren Stefanie Ball, Ulla Cramer, Nicole Pollakowsky Neuigkeiten über Ihr Unternehmen www.rhein-neckar.ihk24.de/ firmennachrichten informiert Sie. Gesamtherstellung, Verlag, Druck, Anzeigenservice Prüfer Medienmarketing Endriß & Rosenberger GmbH Ooser Bahnhofstr. 16 76532 Baden-Baden Tel. 07221 211917 E-Mail: medienmarketing@pruefer.com www.pruefer.com Es gilt die Anzeigenpreisliste Nr. 44 vom Januar 2022 Layoutkonzept Einhorn Solutions GmbH 10117 Berlin www.einhorn-solutions.com Satz, Layout .punto design Werbeagentur Bernhard Kück 69469 Weinheim

Gemütliches Bum- meln amWochen- ende: Die Rechte der Verbraucher im Kaufrecht wurden ge- stärkt, Händlerinnen und Händler müssen ab 2022 neue Regeln beachten.

ABSCHLUSSPRÜFUNGEN Anmeldefrist nicht verpassen

RECHT & STEUERN

AUS- BILDUNG

Ausbildungsbetriebe aufgepasst: Auszu- bildende, deren Abschlussprüfung ansteht, müssen hierfür spätestens bis zum 31. Ja- nuar 2022 angemeldet werden. Die Auffor- derung zur Anmeldung für die Abschluss- prüfung erfolgt automatisch durch die IHK per Post oder per E-Mail. Die Aufforderung zur Anmeldung zur Abschlussprüfung er- halten die Ausbildungsbetriebe circa sechs Wochen vor dem 31. Januar (Sommerprü- fung) beziehungsweise 31. Juli (Winterprü- fung). Unternehmen, die für ihre Auszu- bildenden noch keine entsprechenden Unterlagen erhalten haben, werden gebeten, sich zeitnah bei der IHK zu melden.

DER IDEALE UNTER- NEHMENSVERKAUF

Eine der größten Herausforderungen für Unternehmer ist die Regelung des Generationenwechsels im eigenen Be- trieb. Die IHK gibt in einemWebinar am 9. Februar 2022 einen Überblick über das umfangreiche IHK-Angebot für Über - geber und potenzielle Übernehmer mit dem Schwerpunktthema Unternehmens- verkauf.

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KAUFRECHT Neue Pflichten für den Handel

rhein-neckar. ihk24.de/ kaufrecht

rhein-neckar.ihk24.de/event/153157485

BEIMVERKAUF VONWAREN an Verbraucher müssen Verkäufer ab dem 1. Januar 2022 zahlreiche neue Regeln beachten. Im Zentrum steht unter anderem eine Update-Verpflichtung für Verkäufer bei Waren mit digitalen Elementen wie etwa Smart-Watches, aber auch ein verschärftes Gewährleistungsrecht. Die wichtigsten Änderungen auf einem Blick: AKTUALISIERUNGSPFLICHT: Völlig neu ist eine Aktu- alisierungspflicht des Verkäufers für Tablets, E-Bikes, Autos, intelligente Armbanduhren, Navigationssys- teme, Saugroboter, Waschmaschinen und sonstige Produkte mit digitalen Komponenten. Die Aktualisie- rungspflicht soll sicherstellen, dass die Technik auch dann noch funktioniert, wenn sich das digitale Umfeld – zum Beispiel die Cloud-Infrastruktur – ändert. Dabei schuldet der Verkäufer alle Aktualisierungen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Sache erforder- lich sind. Er muss den Verbraucher auch über die anstehende Aktualisierung informieren. Jenseits von funktionserhaltenden Aktualisierungen ist der Unter- nehmer aber nicht dazu verpflichtet, verbesserte Ver- sionen der digitalen Elemente zu Verfügung zu stellen. VERSCHÄRFUNG DER BEWEISLAST: Verkäufer müssen beim B2C-Kauf künftig nicht – wie bisher – nur in den ersten sechs Monaten, sondern zwölf Monate nach Übergabe der Kaufsache beweisen, dass die Kauf- sache mangelfrei war. Die Beweislastverlängerung im B2C-Geschäft hat damit eine empfindliche Verschär- fung zulasten des Verkäufers erfahren. Die gesetzliche Vermutung kann zwar – wie bisher – widerlegt werden, etwa wenn der Verkäufer nachweisen kann, dass der Mangel durch unsachgemäße Behandlung oder durch Verschleiß entstanden ist. Eine solche Beweisführung kann aber aufwendig und schwierig sein.

Die Verdoppelung der Vermutungsfrist auf ein Jahr wird den Handel deshalb aller Voraussicht nach mit mehr Streitfällen und höheren Kosten belasten. VORSICHT BEI NEGATIVER BESCHAFFENHEITSVEREIN - BARUNG: Beim Verkauf von B-Ware, Vorführgeräten, Ausstellungsstücken oder gebrauchter Ware kann die negative Beschaffenheit zum Beispiel im Hinblick auf Gebrauchsspuren nicht mehr wie bisher über die Pro- duktbeschreibung oder die Ausschilderung der Ware vereinbart werden. NEUE REGELN BEI DER GEWÄHRLEISTUNGSFRIST: Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beim Waren- kauf beträgt nach wie vor zwei Jahre ab Ablieferung der Sache. Neu sind aber zwei sogenannte Ablaufhem- mungen: Bei einem Mangel, der sich innerhalb der regulären Gewährleistungsfrist gezeigt hat, tritt die Verjährung erst vier Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. Wenn sich also bei einem gekauften PC erst im 23. Monat der Mangel zeigt, kann der Käufer seine Ansprüche beispielsweise noch bis zum 27. Monat nach Lieferung geltend machen. ERLEICHTERTE RÜCKTRITTSMÖGLICHKEITEN FÜR KÄUFER: Das Gewährleistungsrecht geht wie bisher davon aus, dass der Verkäufer bei einem Sachmangel die Möglichkeit haben soll, den Mangel zu korrigieren. Der Käufer hat deshalb zunächst nur einen Anspruch auf Nacherfüllung. Er kann hiernach Reparatur der mangelhaften Sache oder Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache verlangen. Rücktritt, Minderung und Schadensersatz sind dagegen nur möglich, wenn der Käufer dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und diese ergebnislos verstrichen ist.

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Alle forschenden und in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen können von der steuerlichen Forschungsförderung profitieren. Dies umfasst sowohl Kleinstun- ternehmen, als auch KMU und Großunter- nehmen. Grundlage für die Festsetzung der Forschungszulage ist eine Bescheinigung, die die Förderfähigkeit des Forschungs- und Entwicklungs(FuE)-Vorhabens feststellt. Förderfähig sind dann die in den FuE-Pro- jekten anfallenden Lohnkosten mit 25 Prozent. Maximal zwei Millionen Euro pro Jahr können angesetzt werden, woraus sich eine maximale Förderung von 500.000 Euro ergibt.

Mitglied der IHK. ISSN 1868-7008 Erscheinungsdatum: 30. Dezember 2021

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