ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
§ 6
Als Umlage sind 0,12 % des Gewerbeertrages/Gewinns aus Gewer- bebetrieb zu erheben. Bei natürlichen Personen und Personen- gesellschaften ist die Bemessungsgrundlage einmal um einen Freibetrag von EUR 15.340,00 für das Unternehmen zu kürzen.
Mannheim, 8. Dezember 2021 IHK Rhein-Neckar
Wirtschaftssatzung der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar für das Geschäftsjahr 2022 Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar hat am 8. Dezember 2021 gemäß den §§ 3 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. De- zember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306), und der Beitragsordnung vom 12. Dezember 2018 folgende Wirtschaftssat- zung für das Geschäftsjahr 2022 beschlossen:
3 .
IHK-Zugehörigen, die im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind mit einem Gewerbeertrag/Gewinn bis EUR 50.000,00 oder mit Gewerbeverlust
Manfred Schnabel
Dr. Axel Nitschke
Präsident
Hauptgeschäftsführer
175,00
§ 7 Es wird eine Vorauszahlung des Grundbeitrages und der Umlage auf der Grundlage des letzten der IHK vorliegenden Gewerbeertrags/ Gewinns aus Gewerbebetrieb erhoben. Soweit der IHK keine amtlich festgesetzten Gewerbeerträge/Ge- winne vorliegen, erfolgt die vorläufige Veranlagung auf der Basis von Angaben des IHK-Zugehörigen oder aufgrund einer Schätzung entsprechend § 162 AO. § 8 Die Personalaufwendungen und alle übrigen Aufwendungen werden insgesamt für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Die Investitions- ausgaben werden für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Die Zinserträge aus Finanzanlagen, die im Anlagevermögen verblei- ben sollen, können bis zu ihrer tatsächlichen Höhe im Geschäftsjahr wieder in dieser Anlageform/-art angelegt werden. § 9 Kredite 1. Investitionskredite Für Investitionen können Kredite in Höhe von EUR 10.000.000,00 aufgenommen werden. 2. Kassenkredite Zur Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft dürfen Kassenkredite bis zur Höhe von EUR 10.000.000,00 auf- genommen werden.
4. a)
allen IHK-Zugehörigen
Die vorstehende Wirtschaftssatzung wird hiermit ausgefertigt und gemeinsam mit dem Wirtschaftsplan im Mitteilungsblatt „IHK-Magazin Rhein-Neckar“ veröffentlicht.
mit einem Gewerbeertrag/Gewinn von über EUR 50.000,00 bis EUR 100.000,00 mit einem Gewerbeertrag/Gewinn von über EUR 100.000,00 bis EUR 200.000,00 mit einem Gewerbeertrag/Gewinn von über EUR 200.000,00 bis EUR 300.000,00 mit einem Gewerbeertrag/Gewinn von über EUR 300.000,00 bis EUR 400.000,00 mit einem Gewerbeertrag/Gewinn von über EUR 400.000,00 bis EUR 500.000,00 mit einem Gewerbeertrag/Gewinn von über EUR 500.000,00 bis EUR 600.000,00 mit einem Gewerbeertrag/Gewinn von über EUR 600.000,00 bis EUR 700.000,00 mit einem Gewerbeertrag/Gewinn von über EUR 700.000,00 bis EUR 800.000,00 mit einem Gewerbeertrag/Gewinn von über EUR 800.000,00 bis EUR 900.000,00 mit einem Gewerbeertrag/Gewinn von über EUR 900.000,00 bis EUR 1.000.000,00 mit einem Gewerbeertrag/Gewinn von über EUR 1.000.000,00 bis EUR 1.100.000,00 mit einem Gewerbeertrag/Gewinn von über EUR 1.100.000,00 bis EUR 1.200.000,00 mit einem Gewerbeertrag/Gewinn von über EUR 1.200.000,00 bis EUR 1.300.000,00 mit einem Gewerbeertrag/Gewinn von über EUR 1.300.000,00 bis EUR 1.400.000,00 mit einem Gewerbeertrag/Gewinn von über EUR 1.400.000,00 bis EUR 1.500.000,00
200,00
b)
Mannheim, 10. Dezember 2021 IHK Rhein-Neckar
300,00
c)
Manfred Schnabel
Dr. Axel Nitschke
400,00
Präsident
Hauptgeschäftsführer
d)
§ 1
Das Geschäftsjahr umfasst den Zeitraum vom 1. Januar - 31. Dezember 2022.
Hinweis: Der Erfolgsplan zum Wirtschaftsplan 2022 sowie der Investitionsplan zum Wirtschaftsplan 2022 werden zusätzlich im Internet zusammen mit der vorstehenden Wirtschaftssatzung 2022 veröffentlicht.
500,00
e)
§ 2
Der Wirtschaftsplan wird festgestellt:
600,00
1.
im Erfolgsplan
EUR
f)
mit der Summe der Erträge in Höhe von
24.674.000 26.591.000
700,00
mit der Summe der Aufwendungen in Höhe von mit dem Saldo des Ergebnisvortrags und dem Saldo der Veränderung des Eigenkapitals in Höhe von im Investitionsplan mit der Summe der Investitionseinzahlungen in Höhe von mit der Summe der Investitionsauszahlungen in Höhe von
g)
1.917.000
800,00
2.
h)
0
900,00
ANZEIGE
945.000
i)
§ 3
Die Beiträge werden festgesetzt als - Grundbeiträge - Umlagen
1.000,00
j)
1.100,00
Bemessungsjahr für Grundbeitrag und Umlage ist das Jahr 2022. Bemessungsgrundlage ist der Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbe- betrieb nach § 4 der Beitragsordnung.
k)
1.200,00
l)
§ 4 1.
1.300,00
Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro nicht übersteigt. 2. Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen, die ihr Gewerbe nach dem 31. Dezember 2003 angezeigt und in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständi- ger Arbeit erzielt haben noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, sind für das Geschäftsjahr der IHK, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grund- beitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt. § 5 I. Als Grundbeiträge sind zu erheben von 1. IHK-Zugehörigen, die nicht im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind
m)
1.400,00
n)
1.500,00
o)
1.600,00
p)
mit einem Gewerbeertrag/Gewinn von über EUR 1.500.000,00
1.700,00
5.
allen IHK-Zugehörigen, die nicht nach § 4 befreit sind und die 500 oder mehr Beschäftigte haben und eines der folgenden Kriterien erfüllen: - mehr als EUR 55.000.000,00 Umsatz - mehr als EUR 27.500.000,00 Bilanzsumme auch wenn sie sonst nach anderen Grundbeitrags- staffeln zu veranlagen wären.
4.000,00
Für IHK-Zugehörige, die Betriebsstätten außerhalb des IHK-Bezirks unterhalten, werden die Kriterien in Anwendung von § 8 der Bei- tragsordnung ermittelt. Für Kapitalgesellschaften, die nach Ziffer I, 3. zum Grundbeitrag veranlagt werden und deren Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer eben- falls der IHK angehörigen Personenhandelsgesellschaft erschöpft, wird der zu veranlagende Grundbeitrag auf EUR 35,00 festgesetzt. Für Gesellschaften mit Sitz im Bezirk der IHK Rhein-Neckar, deren sämtliche Anteile von einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen mit Sitz im Bezirk der IHK Rhein-Neckar, welches nach Ziffer I, 3. zum Grundbeitrag veranlagt wird, gehalten werden, wird auf Antrag der zu veranlagende Grundbeitrag auf EUR 35,00 festgesetzt.
6.
a)
mit einem Gewerbeertrag/Gewinn bis EUR 25.000,00 soweit nicht die Befreiung nach § 4 greift
35,00
b)
mit einem Gewerbeertrag/Gewinn von über EUR 25.000,00 bis EUR 50.000,00
75,00
7.
2 .
IHK-Zugehörigen, die als natürliche Person oder als Personengesellschaft im Handelsregister eingetragen sind mit einem Gewerbeertrag/Gewinn bis EUR 50.000,00 oder mit Gewerbeverlust
150,00
58
IHKMagazin Rhein-Neckar 01 | 2022
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