§
AGB – Mietbedingungen – Geräteaufstellungsbedingungen
10. Schlussbestimmungen a. Es gilt für sämtliche Lieferungen und Leistungen materielles österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie unter Ausschluss jeglichen Kollisionsrechts.
b. Gemäß § 104 JN bzw. Art 25 EuGVVO wird als Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten das sachlich zuständige Gericht für die politische Adresse A - 8010 Graz vereinbart.
c. Änderungen oder Ergänzungen dieser Liefer- und Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Auch ein Abgehen von diesem Formerfordernis kann nur schriftlich erfolgen. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.
d. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB nicht rechtswirksam, ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die betroffene Bestimmung wird durch eine rechtswirksame, gültige und durchsetzbare Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung am ehesten entspricht.
Stand: Februar 2024
Geräteaufstellungsbedingungen
1. Nachstehende Bedingungen gelten für alle Arbeiten, die durch unsere Monteure durchgeführt werden. Soweit nicht schriftlich abweichend vereinbart, gelten subsidiär unsere obigen Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen.
2. Die von uns genannten Aufstellungstermine sind – soweit nicht ausdrücklich schriftlich als Fixtermin bezeichnet – jeweils als Näherungswerte zu verstehen. Dies gilt insbesondere für Abweichungen, die nicht aus unserer Sphäre stammen oder an denen uns kein Verschulden trifft gemäß Punkt 3.a. der Geschäftsbedingungen (z.B. Verzögerungen bei Zulieferern). Bei entsprechender Überschreitung des Aufstellungstermins steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. Die Haftung für allfällige Schäden (insbesondere entgangenen Gewinn) wegen Überschreitung der Lieferfrist wird soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. 3. Der Kunde (nachfolgend „Auftraggeber“) hat die für die Erstaufstellung erforderlichen Hilfskräfte und Geräte auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen. Für die termingerechte Zurverfügungstellung von Strom- und Wasseranschluss hat der Auftraggeber auf eigene Kosten zu sorgen. Der Auftraggeber ist ausschließlich dafür verantwortlich, dass sämtliche für die Aufstellung des Gerätes erforderlichen Voraussetzungen (Zufahrt, Abladung, Transportweg, Standplatzeignung…) zum vereinbarten Liefertermin erfüllt sind. Lorencic übernimmt keine wie auch immer geartete Gewährleistung/Haftung dafür, dass diese Voraussetzungen vorliegen, ebenso wenig wie für die Eignung von Zufahrt, Transportweg und Standplatz. Wurden diese Voraussetzungen durch den Auftraggeber nicht rechtzeitig erfüllt, gehen die uns dadurch entstehenden Kosten/Schäden (insbesondere Wartezeit, Fahrtkosten, Mehraufwand…) zu Lasten des Auftraggebers.
Stand: Februar 2024
Reparaturübernahmebedingungen 1. Nachstehende Bedingungen gelten für alle Geräte und Maschinen, die von uns zur Reparatur oder Wartung übernommen werden. Soweit nicht schriftlich abweichend vereinbart, gelten subsidiär unsere obigen Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen. 2. Für den Verlust oder Diebstahl der von uns zur Reparatur oder Wartung übernommenen Geräte und Maschinen wird unsere Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt insbesondere für das versperrte Abstellen der Geräte und Maschinen im Freien auf unserem umzäunten und außerhalb der Öffnungszeiten versperrten Betriebsgelände, sodass wir diesbezüglich für einen Verlust oder Diebstahl nur dann haftbar sind, wenn der Kunde nachweist, dass die übernommene Maschine oder das übernommene Gerät nicht versperrt war und unser Betriebsgelände außerhalb unserer Öffnungszeiten nicht abgesperrt war.
Stand: Februar 2024
§-3
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