§
AGB – Mietbedingungen – Geräteaufstellungsbedingungen
Mietbedingungen
I. Allgemeines: Die vorliegenden Mietbedingungen der Lorencic GmbH Nfg. & Co KG regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner (nachfolgend „Mieter“) und Lorencic (nachfolgend „Vermieterin“) für den Fall der Miete unserer Maschinen/Produkte. Sämtliche Mietverträge mit uns kommen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Mietbedingungen sowie unter subsidiärer Zugrundelegung unserer obigen Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen zustande. Entgegenstehende Geschäfts- oder Einkaufbedingungen von Vertragspartnern werden ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil, selbst wenn der Vertragspartner darauf verweist oder ihrer Geltung nicht ausdrücklich widersprochen wird. II. Vertragsschluss, Übergabe der Mietobjekte, Gewährleistung, Gefahrenübergang: 1. Der Vertragsunterzeichner seitens des Mieters erklärt im Fall der Unterfertigung in fremdem Namen (für eine andere Person oder ein Unternehmen) ausdrücklich, zum Abschluss des Vertrages bevollmächtigt zu sein. Im Fall nicht ausreichender Vertretungsmacht haftet er für den uns damit verbundenen Schaden. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart erfolgt die Übergabe des Mietgegenstandes am Firmensitz der Vermieterin oder einer ihrer Niederlassungen.
2. Mit der Übergabe des Mietgegenstandes gehen sämtliche Gefahren auf den Mieter über, insbesondere des zufälligen Untergangs, Verlustes, Diebstahls und/oder von Beschädigungen.
3. Muss der Mietgegenstand aufgrund seiner Beschaffenheit in Einzelteilen geliefert werden, so haben die Montage sowie die Demontage am Einsatzort unter Aufsicht und Anleitung eines hierzu von der Vermieterin beauftragten Mitarbeiters zu erfolgen. Die für diese Anleitung und Aufsicht angefallenen Kosten hat der Mieter zu tragen. 4. Die in den Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbarten Gewährleistungs- und Haftungsbestimmungen gelten auch für diese Mietbedingungen sinngemäß. Weiters übernimmt Lorencic generell keine Gewährleistung/Haftung für Eignung oder Verwendbarkeit der gemieteten Ware/Maschine für den vom Mieter erwarteten Zweck.
III. Pflichten des Mieters:
1. Der Mieter erklärt nach Besichtigung, dass sich der Mietgegenstand in gutem, brauchbarem und ordnungsgemäßem Zustand befindet und verpflichtet sich, den Mietgegenstand auf seine Kosten ohne Anspruch auf Ersatz in gutem, brauchbarem und ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten.
2. Der Mieter verpflichtet sich:
a. den Mietgegenstand ausschließlich am schriftlich vereinbarten Einsatzort und nur zum widmungsgemäßen Zweck im Rahmen der betriebstechnischen Eignung des Mietgegenstandes einzusetzen. Die teilweise oder vollständige, entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe oder Überlassung des Mietgegenstandes an Dritte sowie die Verbringung des Mietgegenstandes an einen anderen Einsatzort, im In- und auch ins Ausland, bedürfen der vorhergehenden schriftlichen Zustimmung der Vermieterin; b. den Mietgegenstand bestmöglich gegen Witterungseinflüsse, Beschädigungen zu schützen und gegen Diebstahl zu bewachen; dies bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe an die Vermieterin; c. den Mietgegenstand ausschließlich durch geeignetes Fachpersonal bestimmungsgemäß entsprechend einer allfälligen Gebrauchsanweisung bedienen und warten zu lassen;
d. ausschließlich Betriebsmittel/Wartungsmittel zu verwenden, die in den Gebrauchsanweisungen empfohlen werden, bzw. sofern keine Empfehlung vorliegt, nur technisch geeignete und gesetzlich zulässige Mittel.
3. Die Vermieterin ist berechtigt auch ohne vorherige Anmeldung die sach- und fachgerechte Wartung und Instandhaltung des Mietgegenstandes vor Ort zu überprüfen. Zu diesem Zweck ist der Vermieterin während der Geschäfts- bzw. Betriebszeiten des Mieters Zutritt zum Einsatzort zu gewähren. 4. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand einschließlich sämtlichen Zubehörs fristgemäß, mängelfrei und gesäubert. Bei der Rückgabe erfolgt unverzüglich eine gemeinsame Überprüfung des Mietgegenstandes. Werden dabei Mängel, Verschmutzungen oder Schäden festgestellt, ist der Mieter verpflichtet, die angemessenen Reinigungs- bzw. Behebungskosten zu ersetzen bzw. ist die Vermieterin berechtigt die entsprechende Summe von der erlegten Kaution einzubehalten. 5. Im Fall des Diebstahls, der Beschädigung und/oder sonstiger strafbarer Handlungen durch Dritte ist der Mieter zur unverzüglichen Anzeige bei der nächsten Sicherheitsdienststelle, zur Beweissicherung (Lichtbilder, Zeugen usw.) sowie zur umgehenden Verständigung der Vermieterin verpflichtet.
6. Bei Vollstreckungsmaßnahmen auf den Mietgegenstand (insbesondere Pfändungen) hat der Mieter das Pfändungsorgan auf das Eigentumsrecht der Vermieterin hinzuweisen und die Vermieterin umgehend zu verständigen.
7. Der Mieter hat die für die Aufstellung/Lagerung allenfalls erforderlichen Hilfskräfte und Geräte auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen. Für die termingerechte Zurverfügungstellung von Strom- und Wasseranschluss hat der Mieter auf eigene Kosten zu sorgen. Der Mieter ist ausschließlich dafür verantwortlich, dass sämtliche für die Nutzung des Gerätes erforderlichen Voraussetzungen (Zufahrt, Abladung, Transportweg, Standplatzeignung…) zum vereinbarten Liefertermin erfüllt sind. Die
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