IHK-Global Business Ausgabe 11/2024

11 | 2024 IHK Global Business

NEW WORK Mobiles Arbeiten im Ausland: Geht das so einfach? SEITE 4

GROSSBRITANNIEN Milliarden für CO 2 - Speicherprojekte SEITE 9

USA Halbleiterproduktion legt stark zu SEITE 11

EDITORIAL

Liebe Leserinnen und Leser, dort arbeiten, wo andere Urlaub machen? Oder in der Heimat, ohne für den neuen Job umziehen zu müssen? In der modernen, digitalisieren Welt ist es fast normal, dass Mit- arbeiter mit diesen Wünschen an ihre Arbeit- geber herantreten. Unternehmen wiederum, die mobiles Arbeiten – auch im Ausland – er- möglichen, sind attraktiv und tun sich leichter, hochqualifizierte Mitarbeiter zu halten oder neue zu finden. Doch geht das alles so ein- fach? Bedeutet mobiles Arbeiten im Ausland grenzenlose Freiheit? Oder ist es eher ein risikoreiches Abenteuer? Diesen Fragen sind wir in unserem Titelthema nachgegangen. Wir haben aber noch mehr Personalthe- men: So erhöht etwa China ab 2025 schritt- weise das gesetzliche Rentenalter – zum ersten Mal seit den 50er Jahren! Und Saudi-Arabien setzt auf Qualifizierung und verpflichtet Unternehmen, einheimische Arbeitskräfte aus- und weiterzubilden. Gleichzeitig fördern Regierungen auf der Welt weiter kräftig Investitionen in die Zu- kunft: Ob KI in Polen, Halbleiter in den USA, E-Mobilität in Indien, grüner Wasserstoff in Australien oder CO2-Speicherung in Großbri- tannien – die Liste ist lang. Gute Nachrichten kommen zudem aus Brüssel: Die EU-Kommission möchte die ge- plante EU-Entwaldungsverordnung um ein Jahr auf Ende 2025 verschieben. Ein Segen für alle Unternehmen, die bereits jetzt durch die Last der Berichtspflichten gebeutelt sind. Ein Blick ins aktuelle Heft lohnt sich also. Viel Freude bei der Lektüre! Herzlichst Ihr

8 Polen:

Förderung für KI-Branche

12 Kanada:

Pharmamarkt auf Wachstumskurs

Georg Müller Chefredakteur

13 Indien:

Regierung fördert Elektromobilität

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INHALT

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International

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TITELTHEMA

MENA/AFRIKA 16 Saudi-Arabien Ar beitsrecht geändert 17 Kenia Digital Nomad Visum eingeführt

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4 New Work Mo biles Arbeiten im Ausland: Geht das so einfach?

#GemeinsamWeltweit #ihkrheinneckar

EUROPA

DIE ZAHL

ZOLL & RECHT

8 Polen Förderung für KI-Branche 9 Großbritannien Milliardeninvestitionen in CO2 -Speicherprojekte 10 Europäische Union Lieferkettengesetze in Europa

18 Exportkontrolle Ideenpapier zur Entbürokratisierung 18 Zoll NC TS Phase 5 verzögert sich 18 Hybrid-Veranstaltung Lieferantenerklärungen korrekt erstellen 18 Großbritannien Eingangsanmeldungen erst 2025 19 Russland Hinweise zu Sanktionsumgehungen aktualisiert 19 Europäische Union Entwaldungsverordnung soll verschoben werden

6.000 DEUTSCHE UNTERNEHMEN sind in den USA tätig. Sie beschäfti- gen dort rund 900.000 Mitarbeiter. Die USA liegen damit auf Platz 1 deut - scher Direktinvestitionen weltweit.

AMERIKAS

11 USA Halbleiterproduktion legt stark zu 12 Kanada Pharmamarkt auf Wachstumskurs

QUELLE: DIHK

ASIEN-PAZIFIK

O-TON DES MONATS

13 Indien Regierung fördert Elektromobilität We binar: Firmengründung Indien 14 Australien Ne ues Wasserstoffabkommen mit Deutschland 14 Südkorea We binar: Zertifizierung und Zulassung von Maschinen in Korea 15 Thailand Reduzierte Umsatzsteuer bleibt 15 China Renteneintrittsalter wird erhöht

RUBRIKEN

„Jetzt geht es darum, die wirt- schaftlichen Beziehungen zwi- schen Indien, Deutschland und dem gesamten Indo-Pazifischen Raum weiter auszubauen, zu verstetigen und zu vertiefen.“ Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck bei seiner Indien- Reise Ende Oktober anlässlich der 8. Deutsch-Indischen Regierungs- konsultationen sowie der 18. Asien- Pazifik-Konferenz der Deutschen Wirtschaft (APK), die beide in Neu- Delhi stattfanden.

17 Veranstaltungen 19 Impressum

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NEW WORK

Arbeiten und Urlaub miteinander verbinden? Thailand macht es mit dem „Vacation“-Visum möglich. Doch wie sieht es mit der Sozialversichung und Besteuerung aus?

Mobiles Arbeiten im Ausland: Geht das so einfach? Die Digitalisierung macht es möglich: Grenzenlos Arbeiten, von wo aus man immer möchte. Am Strand, in den Bergen oder einfach im eigenen Zuhause. Für Arbeitnehmer klingt das verlockend, und auch für Arbeitgeber gibt es Vorteile. Was technisch möglich ist, stößt aber nach wie vor an rechtliche Grenzen. Was sollten Sie wissen?

agieren und die besten Talente über Grenzen hinweg gewinnen und halten. Doch dieser Schritt muss sorgfältig geprüft und gut vorbereitet werden. Im ersten Schritt sollten Sie sich mit Ihrem Mitarbeiter darauf verständi- gen, wann, wie lange, unter welchen Umständen, für welche Zwecke und in welchem Land die Tätigkeit aus- geübt werden soll. Dauer, Art und Ort der Tätigkeit wirken sich unterschied- lich auf arbeitsrechtliche, sozialver-

Die Corona-Pandemie hat die Arbeitswelt verändert. Neben dem traditionellen Home-Office haben Arbeitsmodelle wie Remote Work und mobiles Arbeiten an Bedeutung gewonnen, die es ermög- lichen, auch aus dem Ausland zu arbeiten. Diese Flexibilität eröffnet nicht nur neue Perspektiven für Arbeitnehmer, sondern auch für Unternehmen. Insbesondere in Zeiten des Fachkräftemangels können Unternehmen international

sicherungs- und steuerrechtliche Aspekte aus. Je nach Land müssen Sie darüber hinaus auch aufenthalts-, arbeitsschutz- oder datenschutzrecht- liche Aspekte prüfen. Wir haben die wichtigsten Rege- lungen in der Europäischen Union (EU), den USA und Thailand näher angeschaut. Anhand dieser Beispiele möchten wir Ihnen einen Überblick geben, was Sie alles beachten müssen, wenn Sie Mitarbeiter beschäftigen, die mobil im Ausland arbeiten.

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1. Aufenthaltsrecht

da hier die Arbeitserlaubnis nicht ge- sondert eingeholt werden muss. Das Visum ist für zehn Jahre gültig mit der Option auf mehrfache Wiederein- reise. Allerdings wird dieses Visum nur unter bestimmten Voraussetzun- gen ausgestellt – unter anderem nur bei einem persönlichen Mindestein- kommen von 80.000 US-Dollar/Jahr und mindestens fünf Jahren Berufs- erfahrung. Die Beantragung erfolgt in beiden Fällen als e-Visum über die Thai E-Visa Official Website:  thaievisa.go.th

Für eine Erwerbstätigkeit in Thailand ist grundsätzlich ab dem ersten Arbeitstag eine gültige Arbeitserlaubnis notwendig. Ebenso ist ein Visum erforderlich. Für das mobile Arbeiten in Thailand sind je nach Aufenthaltsdauer zwei Visa-Arten interessant. Hierbei ist grundsätzlich Rücksprache mit der thailändischen Auslandsvertretung zu halten, welche Tätigkeiten in Thailand erlaubt sind. Zum einen gibt es seit dem 15. Juli 2024 eine neue Visumkategorie, wel- che mobiles Arbeiten oder „Workation“ rechtlich ermöglicht – das „Destinati- on Thailand Visa (DTV-1)“. Das Visum ist fünf Jahre ab Ausstellungsdatum gültig. Dem Visuminhaber ist eine mehrfache Einreise mit einer maxima- len Aufenthaltsdauer von 180 Tagen erlaubt. Erforderliche Dokumente sind ein finanzieller Nachweis von mindes- tens 500.000 Thailändischen Baht (rund 13.700 Euro) sowie ein Arbeits- vertrag oder eine Arbeitsbescheini- gung, aus der hervorgeht, dass der Arbeitnehmer eine Genehmigung für das mobile Arbeiten in Thailand hat. Zum anderen kann das „Long Term Resident Visa (LTR)” attraktiv sein,

Innerhalb der EU gilt das Prinzip der Freizügigkeit. Der Aufenthalt in einem anderen EU-Land ist dem- nach auch zu Arbeitszwecken ohne behördliche Genehmigung möglich. In den USA erfordert eine Arbeitsaufnahme ein entspre- chendes Visum. Da für die Vereinig- ten Staaten jedoch keine eigene Visa-Kategorie für den Anwendungs- fall „Home-Office“ und „Remote Work“ existiert, muss im Einzelfall geprüft werden, welche Visa-Katego- rie infrage kommt und ob eine Beschäftigung aus den USA heraus überhaupt möglich ist. Dies hängt oft davon ab, ob das beschäftigende Unternehmen eine Tochtergesell- schaft in den USA hat, an die die Tätigkeit des Mitarbeiters angeschlos- sen werden kann. Für Firmen ohne US-Gesellschaft ist die Beschäftigung von Mitarbeitern in den USA oft nur möglich, wenn diese bereits über einen US-Aufenthaltstitel mit Arbeitserlaubnis (zum Beispiel eine Greencard) verfügen.

2. Arbeitsrecht

Grundsätzlich findet in der EU das Arbeitsrecht des Landes Anwendung, in dem der „gewöhnliche Arbeitsort“ des Mitarbeiters liegt. Darüber hinaus gilt das Prinzip der Vertragsfreiheit und Arbeitgeber und Mitarbeiter können frei entscheiden, welches Arbeitsrecht angewendet werden soll. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Mitarbeiter durch das vereinbarte Arbeitsrecht nicht schlechter gestellt wird als nach dem an seinem „gewöhnlichen Arbeitsort“ geltenden Arbeitsrecht. In der EU existieren zudem Mindest- standards in Bezug auf Arbeitsschutz, Datenschutz und Arbeitsbedingungen, die in allen Mitgliedsstaaten gelten und beachtet werden müssen. Beson- dere Aufmerksamkeit sollten Arbeit- geber auf Feiertagsregelungen und die Entlohnung legen, die individuelle Vereinbarungen erfordern können. Das Arbeitsrecht in den USA bietet Arbeitgebern und Arbeitnehmern große Freiheiten bei der Gestaltung eines Arbeitsvertrages. Oft werden Arbeitsverhältnisse sogar gänzlich ohne schriftlichen Vertrag geschlossen. So gibt es auch für das mobile Arbeiten eines Mitarbeiters in den USA keine verpflichtenden Bestimmungen. In der Praxis ist es üblich, dass bei kurzzeitigen Aufenthalten das nationa- le deutsche Arbeitsverhältnis unverän- dert bleibt. Insbesondere bei längeren Auslandseinsätzen sollte jedoch eine einvernehmliche Änderung des

Die besten Länder für mobiles Arbeiten Top 10 des Global Remote Work Index 2023

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1

Dänemark

Portugal Estland Litauen

Niederlande Deutschland

2 3 4 5

7

8 9

Spanien

Irland

Schweden

Slowakei

10

Die zehn besten Länder für mobiles Arbeiten liegen alle in der EU. Die USA erreichen Rang 16. Thailand liegt auf Rang 49. Detaillierte Ergebnisse auf der Website des World Economic Forums:  weforum.org/agenda/2023/11/global-remote-work-index-2023

Der Global Remote Work Index 2023 bewertet 108 Länder nach ihrer Eignung für mobiles Arbeiten. Er misst die vier Hauptbereiche: Cybersicherheit, Wirtschaftsentwick- lung, Infrastruktur und soziale Sicherheit – einschließlich Sicherheit vor Kriminalität und Einhaltung von Menschenrechten. QUELLE: WORLD ECONOMIC FORUM, NORDLAYER

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Darüber hinaus sollte geprüft werden, ob durch die Tätigkeit des Mitarbeiters eine „Betriebsstätte“ im jeweiligen Land begründet wird. Dies ist entscheidend für die steuerlichen und rechtlichen Verpflichtungen des Unternehmens. Die Definition einer Betriebsstätte findet sich ebenfalls im jeweiligen DBA. Eine Betriebsstätte wird beispielsweise dann begründet, wenn der Mitarbeiter vor Ort befugt ist, Verträge zu unterzeichnen oder wenn es eine feste Geschäftseinrichtung gibt, in der er seine Tätigkeit ausübt. kann sich für den Mitarbeiter eine US-Steuerpflicht ergeben. Das DBA zwischen Deutschland und den USA legt fest, dass bei einem Aufenthalt in den USA von maximal 183 Tage pro Kalenderjahr das Besteuerungsrecht in Deutschland verbleibt. Dies gilt, wenn der Mitarbeiter seinen Wohn- Durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in den USA sitz in Deutschland behält und die Vergütung weiterhin durch den deutschen Arbeitgeber erfolgt. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, weil beispielsweise das Gehalt von der amerikanischen Tochtergesellschaft getragen wird, ist die Vergütung in den USA zu versteuern. Bezüglich der möglichen Begründung einer Betriebsstätte, ist eine Einzelfall- prüfung erforderlich. Da die Steuer- hoheit in den USA auf Bund, Einzel- staaten und Gemeinden aufgeteilt ist, können sich die Regelungen je nach Einsatzort signifikant unterscheiden. arbeiten, steuerpflichtig werden. Die Bedingungen hierfür sind im deutsch- thailändischen DBA definiert. Entschei- dend ist hier, in welchem der beiden Vertragsstaaten der Mitarbeiter als „ansässig“ gilt. Laut DBA ist dies dort, wo der Mitarbeiter „über eine ständige Wohnstätte verfügt“. Hat er diese in beide Ländern, so gilt er dort als „ansässig“, wo er „enge persönliche und wirtschaftliche Beziehungen“ pflegt – er also seinen gewöhnlichen Aufenthalts- ort hat. Ist dieser ebenfalls in beiden Ländern (oder in einem anderen Land), entscheidet die Staatsangehörigkeit. Sollte der Mitarbeiter in Thailand Auch in Thailand können Mitarbeiter, die dort mobil

Sehnsuchtsort New York: Im Land der Freiheit gibt es kaum einheitliche Regeln für das mobile Arbeiten. Wichtig ist es, die Bestimmungen in den einzelnen Bundes- staaten zu beachten.

Betriebsvereinbarung oder in elektro- nischer Form festgelegt werden. Im Einzelnen sollten folgende Aspekte enthalten sein: Anfangs- und End- datum der Vereinbarung, Arbeitstage und -zeiten, Ruhezeiten, Überstunden, Urlaub und Arbeitsumfang sowie Ein- zelheiten über die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber.

Arbeitsvertrags oder eine arbeitsrecht- liche Zusatzvereinbarung zum be- stehenden Vertrag erfolgen – etwa über die Dauer des Aufenthalts in den USA oder mögliche Zusatzleistungen. Grundsätzlich müssen in jedem Fall die arbeitsrechtlichen Bestimmungen der USA befolgt und geltende Arbeits- zeitregelungen und Sicherheitsvor- schriften für Arbeitnehmer beachtet werden. Neben den föderalen Geset- zen gilt dies auch für die jeweiligen lokalen Bestimmungen der einzelnen Bundesstaaten. Grundsätzlich müssen alle arbeitsrechtlichen Regelungen in Thailand beachtet werden. Am 18. April 2023 wurden Neue- rungen im thailändischen „Labour Protection Act“ in Bezug auf die Er- möglichung von Home-Office („Work From Home Bill“) eingeführt. Damit haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine gesetzliche Grundlage, Verein- barungen bezüglich einer Tätigkeit im Home-Office zu treffen. Eine entspre- chende Vereinbarung kann entweder schriftlich im Arbeitsvertrag, in einer

3. Steuerliche Aspekte

In der EU hängt die Frage, in welchem Land der Arbeitslohn des Mitarbeiters besteuert wird, von der Dauer des Arbeitsaufenthaltes ab. Grundsätzlich gilt die sogenannte 183-Tage-Regelung, nach der die Steuerpflicht in dem Land greift, in dem sich der Mitarbeiter länger als 183 Tage innerhalb eines bestimmten Zeitraums aufhält. Der Zeitraum wird im jeweiligen Doppelbesteuerungsab- kommen (DBA) definiert und kann dadurch von Land zu Land variieren. So wird zum Beispiel in Frankreich und in Schweden das Kalenderjahr zugrunde gelegt, während in Italien das Steuerjahr als Referenz dient. Im deutsch-polnischen DBA sind es „183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahrs beginnt oder endet“.

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steuerpflichtig sein, kommt das thailändische Einkommensteuerrecht („Personal Income Tax“) nach dem „Re- venue Code (RC)“ zur Anwendung. Eine Betriebsstätte wird nach dem deutsch-thailändischen DBA grund- sätzlich nach drei Monaten begründet – unabhängig von der Tätigkeit. Unter Umständen kann es aber passieren, dass durch die Tätigkeit des Mitarbei- ters unbeabsichtigt bereits früher eine Betriebsstätte begründet wird. Dies ist etwa der Fall, wenn der Mitarbeiter befugt ist, in Thailand Verträge für das deutsche Unternehmen abzu- schließen oder es zu seinen Aufgaben gehört, Aufträge einzuholen. Davon ausgenommen ist der Abschluss von Verträgen zum Einkauf von Gütern.

Sowohl nach deutschem als auch nach US-amerikanischem Recht gilt im Bereich der Sozialversicherung das Territorialitätsprinzip, das heißt der Ort der ausgeübten Tätigkeit bestimmt über das anzuwendende Recht. Ist ein Deutscher in den USA tätig, bestimmt sich die Versicherungs- pflicht grundsätzlich allein nach amerikanischen Recht. Allerdings besteht zwischen Deutschland und den USA – wenn auch nur in Bezug auf die Rentenversicherung – ein Sozial- versicherungsabkommen. Demnach unterstehen Mitarbeiter eines deut- schen Unternehmens trotz US-Einsatz auch weiterhin der deutschen Renten- versicherung, wenn der Mitarbeiter nicht länger als fünf Jahre in den USA tätig ist, das inländische Arbeitsver- hältnis bestehen bleibt und formell eine Entsendung auf Weisung des deutschen Unternehmens erfolgt. Letzteres stellt sich aber oft als schwierig dar, wenn der Wunsch, zeitweise aus den USA heraus zu arbeiten, vom Arbeitnehmer ausgeht. Denn eine Entsendung auf Weisung des Arbeitgebers liegt im Regelfall nicht vor, wenn der Angestellte seine Arbeitsleistung aus privatem Interesse aus den USA heraus erbringt. Die Sozialversicherungszweige Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung sind nicht vom So- zialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und den USA gedeckt. Somit besteht das Risiko, dass der Mitarbeitende nicht mehr der deut- schen Sozialversicherung in diesen Bereichen unterliegt. Zu empfehlen ist daher, sich frühzeitig in Deutschland mit den bestehenden Versicherern und den Sozialversicherungsträgern in Verbindung zu setzen und anzufragen,

ob der Mitarbeiter in den USA unter anderem ausreichend gegen Krank- heit und Unfall versichert ist. Zwischen Deutschland und Thailand besteht kein bilaterales Sozialversicherungsabkommen. Somit ist Thailand ein „nichtvertragliches Ausland“. Aufgrund des Territoriali- tätsprinzips kommt bei einer Tätigkeit in Thailand das thailändische Sozial- versicherungsrecht zur Anwendung. Die wesentliche Rechtsgrundlage ist der „Social Security Act“. Hier sollten Arbeitgeber und Mitarbeiter durch den eventuellen Wechsel in das thailändische Sozialversicherungssys- tem die genaue Rechtslage im Einzelnen in Erfahrung bringen, um einen fehlenden Versicherungsschutz oder eine Doppelversicherung zu vermeiden. Auch der Datenschutz ist wichtig: Mobiles Arbeiten im Ausland ist kaum ohne Video- Calls denkbar. Dabei werden persönliche Daten gespeichert oder über Länder- grenzen hinweg transferiert. Sind sie auch sicher?

4. Sozialversicherung

In der EU gilt das sogenannte Territorialitätsprinzip. Das

heißt, dass grundsätzlich der physi- sche Arbeitsort entscheidend für die Anwendung des Sozialversicherungs- rechts ist. Dementsprechend kann die Ausübung von mobilem Arbeiten zu einem Wechsel in das Sozialversiche- rungssystem des Landes führen, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird. Seit dem 1. Juli 2023 ist ein Rah- menabkommen zwischen einzelnen europäischen Staaten (nicht nur EU-Staaten) in Kraft, das Ausnahme- vereinbarungen ermöglicht. Danach verbleiben die Mitarbeiter im Sozialver- sicherungssystem des gewöhnlichen Beschäftigungsstaates, also des Staates, in dem der Arbeitgeber ansässig ist, wenn ihre Tätigkeit im Ausland bei unter 50 Prozent der Gesamtarbeits- zeit liegt. Bislang haben sich folgen- de Länder dem Rahmenabkommen angeschlossen: Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Kroatien, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, die Schweiz, die Slowakei, Slowenien, Spanien und Tschechien. Weitere EU-Mitgliedsstaaten haben signalisiert, ebenfalls an dem Ab- kommen teilnehmen zu wollen. Das Vereinigte Königreich hingegen hat bereits erklärt, sich nicht an dem Ab- kommen zu beteiligen.

Ihr Team International bei der IHK Rhein-Neckar

Für alle weiteren Fragen zum mobilen Arbeiten in den verschiedenen Regionen und Ländern stehen wir Ihnen mit unserem Know-how gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns an – per Telefon oder E-Mail. Unsere Kontaktdaten finden Sie unter: ihk.de/rhein-neckar/team-international

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EUROPA

POLEN Förderung für KI-Branche

Ideen gibt, konzentrieren sich polni- sche Investmentfonds hauptsächlich auf Unternehmen, die bereits KI in ihren Produkten nutzen, anstatt auf jene, die eigene KI-Tools entwickeln. Eine Folge ist, dass sich polnische Gründer mit ihren Ideen für ein KI- Start-up im Ausland niederlassen. Zu den bekanntesten Beispielen gehören Cosmose AI in Singapur oder Eleven- Labs in den USA. Vor diesem Hintergrund kämpft die Branche in Polen um mehr Sichtbar- keit. Im April 2024 schlossen sich ei- nige Dutzend polnische KI-Firmen in einer neuen AI Chamber zusammen. Die Stiftung Plattform Zukunftsindus- trie (Platforma Przemysłu Przyszłości) hat außerdem eine Internetseite mit Fallbeispielen von künstlicher Intel- ligenz in unterschiedlichen Unter- nehmen eingerichtet. Diese Beispiele reichen von individualisierten Rabatt- programmen im Einzelhandel bis hin zu fortschrittlichen Logistiklösungen. Eine grundsätzliche Herausforde- rung ist, dass KI-Entwicklungen viel Rechenleistung benötigen. Polen ver- fügt über fünf Standorte mit beson- ders leistungsfähigen Super-Compu- tern, darunter Cyfronet in Krakau und PCSS in Poznań. Der Standort Poznań erhält bis Mitte 2025 sogar einen Quantencomputer. Weitere Großinvestitionen warten auf den Startschuss. Polens Digitali- sierungsministerium kündigte an, drei Datenverarbeitungszentren unter dem Kürzel KCPD (Krajowe Centrum Przetwarzania Danych) zu bauen. Bis Anfang 2025 soll der Vertrag mit einem Bauunternehmen stehen. Die Kosten des Vorhabens liegen bei ins- gesamt rund 250 Millionen Euro. GTAI/ IHK Website der polnischen AI Chamber:  aichamber.eu

Hightech in Poznań: Die Installation eines Quantencomputer ist Teil des polnischen KI-Ausbaus.

Digitale Lösungen finden in Polen großen Zuspruch. Künst- liche Intelligenz (KI) ist da keine Ausnahme. Für den Durchbruch der Technologie braucht es aber mehr Investitionen. Neue Förderprogramme ab 2025 Polens Unternehmen stehen vor der Herausforderung, den Kauf von KI-Software zu finanzieren. Ab dem Jahr 2025 wird seitens des Digitali- sierungsministeriums in Kooperation mit der staatlichen Wirtschaftsbank BGK (Bank Gospodarstwa Krajowego) ein Kreditprogramm mit vorteilhaften Zinssätzen bereitgestellt. Mit einem Volumen von 650 Millionen Euro, finanziert aus dem Europäischen Wiederaufbaufonds, richtet sich die- ses Programm an alle Branchen und unterstützt neben KI auch Projekte aus den Bereichen Cloud Computing, Internet of Things und Big Data. Ein zusätzlicher KI-Fonds soll klei-

nen und mittelständischen Unterneh- men dabei helfen, KI-Anwendungen wie Buchhaltungs-, Logistik- oder Produktionslösungen zu implemen- tieren. Das Budget für diesen Fonds, dessen Start frühestens für die zweite Jahreshälfte 2025 vorgesehen ist, be- läuft sich auf bis zu 71 Millionen Euro. Des Weiteren strebt Polen die Ent- wicklung eigener KI-Lösungen an. Das Large Language Model (LLM) mit dem Namen „Bielik“, das in seiner Funktionsweise dem ChatGPT ähnelt, ist speziell auf polnische Abfragen abgestimmt. Ein weite- res Großprojekt, das LLM mit der Bezeichung „PLLuM“, erscheint im Dezember 2024 und wird kostenfrei für öffentliche und private Nutzer bereitgestellt. Infrastruktur im Aufbau Polens KI-Entwicklung hat großes Potenzial, stößt jedoch auf finanzielle Hürden. Obwohl es viele innovative

KI-Internetseite der Stiftung Plattform Zukunftsindustrie:  ai4msp.pl/en

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EUROPA

GROSSBRITANNIEN Milliardeninvestitionen in CO 2 -Speicherprojekte

Die britische Regierung plant, in den kommenden 25 Jahren etwa 22 Milliarden Pfund (rund 26,2 Mil- liarden Euro) in die Abscheidung, Nutzung und unterirdische Speiche- rung von CO2 (CCUS) zu investieren. Ziel der Initiative ist es, die Emissio- nen der Schwerindustrie abzufangen und in unterirdischen Speichern, wie stillgelegten Ölfeldern unter dem Meer zu lagern. Pro Jahr sollen so 8,5 Mil- lionen Tonnen CO2-Emissionen aufgefangen werden. Konkret sollen zwei CO2-Speicher- projekte in Nordwest- und Nord- ostengland realisiert werden. Diese Regionen, die früher von Kohle- und Schwerindustrie geprägt waren, sind stark vom Strukturwandel betroffen. Finanzministerin Rachel Reeves be- tonte, dass durch die Projekte direkt

4.000 Arbeitsplätze geschaffen und Milliarden an privaten Investitionen in die Regionen Merseyside und Teesside fließen werden. Langfristig sollen so 50.000 weitere Arbeitsplätze entste- hen. Anfang Oktober 2024 hatte Großbri- tannien als erstes westliches Indust- rieland die Stromerzeugung aus Kohle beendet. Das CCUS-Verfahren unter dem Mee- resboden oder an Land soll dabei hel- fen, den Klimawandel zu bekämpfen. Viele Länder planen, diese Techno- logie einzusetzen, um schwer vermeid- bare Emissionen zu kompensieren. Auch in Deutschland hat das Bundes- kabinett Ende Mai ein Gesetz auf den Weg gebracht, das die Einlagerung von CO2 hauptsächlich in der Nordsee vor- sieht. GOV.UK/IHK

Strukturwandel und Klimaschutz: Energieminister Ed Miliband erläutert Arbeitern bei Encirc Glass in Liverpool, wie CCUS-Technologie Arbeitsplätze in der emissionsstarken Glasindustrie sichern soll.

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EUROPA

EUROPÄISCHE UNION Lieferkettengesetze in Europa

beispielsweise Deutschland in Form des Lieferkettensorg- faltspflichtengesetzes (LkSG). So wird Deutschland die Richtlinie durch Änderungen des LkSG implementieren. Andere Länder dürften ähnlich verfahren. Da die berichtspflichtigen Unternehmen die Anforde- rungen an ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung an ihre Kunden weitergeben könnten, finden Sie nachstehend eine Zusammenstellung der derzeit existierenden nationalen Lieferkettengesetze in Europa, die teilweise noch an die Vorgaben der CSDDD angepasst werden müssen. GTAI/IHK/Business & Human Rights Resource Center

Die Richtlinie (EU) 2024/1760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit – auch bekannt als Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) – ist seit dem 26. Juli 2024 in Kraft. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie des Europäischen Wirtschaftsraumes haben ab diesem Zeitpunkt zwei Jahre Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Einige Mitgliedstaaten hatten bereits vor Inkrafttreten der Richtlinie eigene Rechtsakte in Bezug auf Sorgfaltspflichten erlassen,

Länder in der EU

Rechtsgrundlage

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) https://www.gesetze-im-internet.de/lksg/

Deutschland

Loi n° 2017-399 du 27 mars 2017 relative au devoir de vigilance des sociétés mères et des entreprises donneuses d'ordre  legifrance.gouv.fr/jorf/id/JORFTEXT000034290626 Decreto legislativo 8 giugno 2001, n. 231 (IT) https://www.normattiva.it/uri-res/N2Ls?urn:nir:stato:decreto. legislativo:2001-06-08;231!vig=

Frankreich

Italien

Wet zorgplicht kinderarbeid (NL), 2017  zoek.officielebekendmakingen.nl/stb-2019-401.html

Niederlande

Weitere Länder in Europa

Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange, Verordnung über Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit  fedlex.admin.ch/eli/oc/2022/747/de

Schweiz

Modern Slavery Act  legislation.gov.uk/ukpga/2015/30/contents

Vereinigtes Königreich

Lov om virksomheters åpenhet og arbeid med grunnleggende menneskerettigheter og anstendige arbeidsforhold (åpenhetsloven) Act relating to enterprises‘ transparency and work on funda- mental human rights and decent working conditions (Transparency Act) (inoffizielle englische Übersetzung)  lovdata.no/dokument/NL/lov/2021-06-18-99

Norwegen

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AMERIKAS

USA Halbleiterproduktion legt stark zu

Zwei Jahre nach Verabschie- dung des CHIPS and Science

Act (CA) fällt die Bilanz positiv aus. Die Semiconductor Industry Associa- tion (SIA) prognostiziert bis 2032 eine Kapazität von knapp 3,4 Millio- nen Wafer-Starts pro Monat (in 300-Millimeter-Äquivalent). Dies beschreibt die Anzahl der Silizium- scheiben (Wafer), die in beginnende Fertigungsprozesse eingespeist werden. Gegenüber dem Wert von 2022 wäre dies ein Anstieg um rund 203 Prozent. CHIPS-Act löst Investitionswelle aus Das im August 2022 verabschie- dete Gesetzespaket stellt Förderzu- schüsse von 53 Milliarden US-Dollar (US$) bereit. Die Anschubwirkung ist beachtlich: Seit Bekanntmachung des CA wurden entlang der Wert- schöpfungskette für Halbleiter über 80 Projekte angekündigt, die zusam- men ein Investitionsvolumen von rund 450 Milliarden US$ erreichen. Zwar können nicht alle Vorhaben di- rekte Zuschüsse im Rahmen des CA erhalten, doch es besteht dennoch Zugang zu Steuergutschriften. Zu- sätzlich bieten einzelne Bundesstaa- ten umfangreiche Förderprogramme an. Aufholjagd bei hochmodernen Logikchips Im Fokus stehen Leading-Edge-Lo- gikchips, die für komplexe Berech- nungen in Hochleistungsrechnern und für Anwendungen wie künst- liche Intelligenz (KI) zentral sind. Hersteller fertigen die fortschritt- lichsten Chips bisher vor allem in Asien. TSMC, Samsung und Intel wollen nun mit Fördermitteln in den USA Werke für Logikchips errichten. Daher erwartet die SIA, dass die USA ihren Weltmarktanteil bei fort- schrittlichen Logikchips von derzeit 0 auf 28 Prozent in 2032 steigern können.

Um die Wertschöpfungsketten der Chip-Industrie zurück in die USA zu holen, stellt die US-Regierung Milliardenhilfen bereit. Im Bild: Präsident Biden bei einem Besuch der Intel- Halbleiterproduktion in Chandler, Arizona.

Neue Projekte für Speicherchips starten Auch bei Speicherchips werden wichtige Fortschritte erzielt. Der füh- rende Hersteller Micron Technologies will 125 Milliarden US$ investieren. Allein im Bundesstaat New York sind vier neue Chipfabriken geplant. Ein weiteres Werk entsteht in Idaho. Damit bereiten sich die USA auf das KI-Zeitalter vor. Denn KI-Prozesso- ren zeichnen sich dadurch aus, dass Logik- und Speicherkomponenten eng miteinander verbunden werden. Die Technologie Advanced Packaging er- möglicht, dass DRAM-Speicherchips künftig direkt auf einem Logikchip gestapelt werden können. Auch ältere Chipgenerationen werden gefördert Der Fokus der US-Halbleiterförde- rung liegt nicht nur auf dem High- End-Bereich. Auch bei gereiften Chip- technologien sollen die Kapazitäten gesteigert werden, da diese beispiels-

weise von der Kfz-Industrie und in der Telekommunikation nachgefragt werden. Solche Großprojekte realisiert Global Foundries, darunter 12-Na- nometer-Prozesstechnologien. Die Standorte in New York und Vermont werden dafür mit Mitteln von über 12 Milliarden US$ ausgebaut. Deutsche Unternehmen konzentrie- ren sich in den USA auf Siliziumkar- bid-Chips, die in der Elektromobilität von Bedeutung sind. Bosch übernahm 2023 den US-Hersteller TSI Semicon- ductor und will 1,5 Milliarden US$ für den Ausbau des Werkes im kaliforni- schen Roseville aufwenden. Infineon ist ebenfalls in diesem Bereich aktiv. Der CHIPS Act kurbelt auch Projekte in der vorgelagerten Wertschöpfungs- kette an. Mit Investitionen von 18 Mil- liarden US$ sticht bei Wafern Texas Instruments besonders hervor. Zudem gibt es knapp 30 Vorhaben für Aus- gangsmaterialien. Das zu Merck gehö- rende Unternehmen EMD Electronics investiert in Pennsylvania 300 Millio- nen US$ in die Herstellung chemischer Halbleiterlösungen. GTAI/IHK

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AMERIKAS

KANADA Pharmamarkt auf Wachstumskurs

Auch in Kanada selbst weiten euro- päische Pharmahersteller ihre Aktivi- täten aus: So hat Sanofi im Mai 2024 in Toronto, Ontario eine 586 Millio- nen US$ teure Produktionsanlage für Impfstoffe gegen Keuchhusten, Diph- therie und Tetanus eröffnet. Hohe Millionenbeträge investiert haben auch Novartis (Digital Innovation Hub in Montreal, Quebec) und Roche (glo- bales Betriebszentrum zur Steuerung der gesamten Lieferkette in Mississau- ga, Ontario). Der US-Biotech-Konzern Moderna zieht in Laval, Quebec, für 180 Millionen US$ eine Fabrik hoch, in der ab Herbst 2025 Impfstoffe auf Basis von Boten-Ribonukleinsäure (mRNA) hergestellt werden. Marktanteil von Generika soll weiter zulegen Nachahmerpräparate machten 2023 in Kanada nur rund 22 Prozent der Gesamtausgaben für verschreibungs- pflichtige Arzneimittel aus. Jedoch wurden bereits gut drei Viertel der eingelösten Rezepte für sie ausge- stellt. Das Marktforschungsunterneh- men Imarc Group prognostiziert, dass Kanadas Generikamarkt bis 2032 im Schnitt um 7,6 Prozent pro Jahr zulegen wird. Der Kostendruck im Gesundheitswesen und die erwartete Zunahme chronischer Krankheiten treiben den Absatz. Insgesamt wird Kanadas Pharma- markt bis 2029 jährlich im Schnitt um 4,5 bis 5 Prozent wachsen. Statista Market Insights prognos- tiziert einen Branchenumsatz von dann fast 26 Milliarden US$. Das Wachstum wird vor allem durch die alternde Bevölkerung getragen. Der Bedarf beispielsweise an Mitteln gegen chronische Erkrankungen wie Bluthochdruck, Diabetes und Arthritis steigt dadurch enorm. Waren im Jahr 2023 etwa 7,6 Millionen der in Kana- da lebenden Menschen 65 Jahre und älter, wird diese Zahl zwei Jahrzehnte später voraussichtlich auf 11 Millio- nen angestiegen sein. GTAI/IHK

Arzneimittel und pharmazeutische Wirkstoffe werden bislang größtenteils impor - tiert. Künftig sollen die Produktionskapazitäten im Land weiter ausgebaut werden.

immer häufiger Biopharmazeutika eingesetzt. Viele deutsche Firmen entwickeln sowie vermarkten diese – einige Anbieter haben eine eigene

Kanada ist im Pharmabereich wesentlich stärker von Importen abhängig als vor 50 Jahren: Bezog das nordamerikanische Land 1973 noch weniger als 20 Prozent seiner Impf- stoffe und therapeutischen Arznei- mittel aus dem Ausland, waren es 2023 bereits 85 Prozent. Hauptsäch- lich erhält Kanada Pharmaprodukte aus den USA: Im Jahr 2023 lieferte der Nachbar solche Güter im Wert von 5,16 Milliarden US-Dollar (US$), was 27 Prozent aller kanadischen Importe dieser Warengruppe entsprach. Dahinter folgte – mit größerem Abstand – Deutschland (2,15 Milliar- den US$, gut 11 Prozent). Fast zwei Drittel der deutschen Lie- ferungen entfallen auf Fertigarznei- mittel. Auch Blut, Antiseren, andere Blutfraktionen und immunologische Erzeugnisse kommen in größerem Umfang aus Deutschland. Das Liefer- potenzial ist weiterhin beachtlich: So werden in den Bereichen Immuno- logie, Stoffwechsel und Onkologie

innovative Produktpipeline. CETA erleichtert Exporte nach Kanada

Wenn das Freihandelsabkommen CETA vollständig in Kraft tritt, wird für deutsche Pharmaunternehmen vieles einfacher bei ihren Lieferun- gen nach Kanada. Denn durch die gegenseitige Anerkennung bewährter Herstellungsverfahren und Inspek- tionen von Arzneimittelfabriken entfallen künftig Doppelkontrollen. Derzeit prüfen die Behörden beider Länder noch, dass Arzneimittel- und Wirkstoffanbieter gleichbleibende Qualitätsstandards gewährleisten. Für die Unternehmen bedeutet das in Zukunft deutlich weniger Ver- waltungsaufwand und niedrigere Kosten.

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ASIEN-PAZIFIK

INDIEN Regierung fördert Elektromobilität

Die gute Konjunktur in Indien stärkt auch die Automobilindustrie, zudem soll ein neues Förderpro- gramm Hersteller von Elektrofahrzeugen anziehen. Unternehmen verpflichten sich dabei, mindestens 500 Mil- lionen US-Dollar in eine neue Fertigung vor Ort zu inves- tieren. Innerhalb von drei Jahren nach der Genehmigung der Investition soll die Produktion mit einer lokalen Wertschöpfung von mindestens 25 Prozent starten. Nach weiteren zwei Jahren soll dieser Wert mindestens 50 Pro- zent betragen. Im Gegenzug für die Investition erhalten Unternehmen Zollvergünstigungen bei der Einfuhr elektrischer Pkw. Anstatt 70 oder gar 100 Prozent Zollge- bühren fallen für die Einfuhr von bis zu 8.000 Elektro- autos jährlich nur noch 15 Prozent an. Die Einfuhrvergüns- tigungen sind ebenfalls auf fünf Jahre begrenzt und beziehen sich auf CKD-Fahrzeuge (Completely Knocked Down). Zudem bereitet die Regierung derzeit neue Richtlinien für Ladestationen vor. Diese werden unter anderem die As- pekte rund um Aufstellung und Betrieb von Ladestationen in Indien regeln. Derzeit gibt es erst 23.731 Ladestation in Indien. Laut dem nationalen Zulassungsverzeichnis Vahan wurden 2023/2024 knapp 1,7 Millionen Elektrofahrzeuge zugelassen – eine Steigerung von 42 Prozent gegenüber dem Finanzjahr zuvor. Erneut dominierten elektrische Zweiräder mit einem Anteil von 56 Prozent. Dreiräder, darunter zählen E-Rikschas, machten 38 Prozent aus. Auf elektrische Pkw entfielen circa 5 Prozent der Neuzulassun- gen. GTAI/IHK

Eine großflächige und zuverlässige Ladeinfrastruktur für E-Fahrzeuge zu schaffen, bleibt weiterhin eine Herausforderung in Indien.

WEBINAR

28. NOVEMBER 2024 Firmengründung Indien

WEITERE INFORMATIONEN UND ANMELDUNG ihk.de/rhein-neckar/firmengruendung-indien

Sie möchten Ihr Indien-Geschäft ausbauen und überlegen eine eigene Tochtergesellschaft vor Ort zu gründen? In unserem Webinar erfahren Sie, welche Rechtsform für Ihr Unternehmen in Indien in Frage kommt, welche Schritte im Prozess der Firmengründung relevant sind, und wir geben Ihnen Tipps für die Standortwahl und die Mitarbeitersuche. Ein Unternehmen, das bereits in Indien etabliert ist, be- richtet über die Herausforderungen und Erfolge bei der Firmengründung. TERMIN UND UHRZEIT: Donnerstag, 28. November 2024, 15:00 bis 17:00 Uhr, online TEILNAHMEENTGELT: 120 Euro für IHK-Mitglieder, 180 Euro für Nichtmitglieder

IHRE ANSPRECHPARTNERINNEN:

 Gabriele Borchard 0621 1709-131 gabriele.borchard@rhein-neckar.ihk24.de

 Sabrina Weigold 0621 1709-130 sabrina.weigold@rhein-neckar.ihk24.de

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ASIEN-PAZIFIK

AUSTRALIEN Neues Wasserstoffabkommen mit Deutschland

für 2030 mit Verweis auf die hohen Stromkosten deutlich nach unten korrigiert. Die neue Wasserstoffvereinbarung bietet Absatzchancen für deutsche Unternehmen. Firmen aus dem Maschinen- und Anlagenbau sowie Energieunternehmen können Aus- rüstungen und Technologien für die Produktion von Wasserstoff exportie- ren. Ebenso sollten deutsche Trans- port- und Logistikunternehmen, etwa im Pipelinebau oder Hersteller und Lieferanten von Tankschiffen, die Entwicklungen in Down Under ver- folgen. GTAI/IHK

Wasserstoffabkommen. Dieses sieht einen Förderrahmen von 400 Millionen Euro vor. Die Mittel sollen helfen, australische Produzenten und deutsche Abnehmer von grünem Wasserstoff (H2) zusammenzubrin- gen. Die Finanzierung garantiert den teilnahmeberechtigten australischen Wasserstoffproduzenten die not- wendigen Abnehmer in Deutschland. Zwischengeschaltet ist der Vermittler Hintco, der den Wasserstoff und seine Derivate in Australien kauft und über Auktionen günstig in der Bundesre- publik weiterverkauft. Die 400-Mil- lionen-Euro-Förderung gleicht den durch hohe Herstellungskosten be- dingten Einkaufspreis und den Preis, den Kunden in Deutschland bereit sind zu zahlen, aus. Projektträger in Australien können sich für diese Förderung im Rahmen des H2Global-Programms bewerben. Dieser Impuls ist wichtig für die Wasserstoffindustrie in Australien, denn große Player wie Fortescue hatten zuletzt ihre Produktionsziele

Auf dem „Asia Pacific Hydrogen 2024 Summit“ in Brisbane Mitte September 2024 unterzeichne- ten die Staatssekretärin des Bundes- ministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz, Anja Hajduk, und Australiens Minister für Klima und Energie, Chris Bowen, ein neues Investitionen in grünen Wasserstoff: Das Abkommen mit Australien bietet auch Absatzchancen für deutsche Zulieferer und Dienstleister.

H2Global-Programm:

h2-global.org/the-h2global- instrument

German-Australian Hydrogen Alliance der AHK Australien:

https://australien.ahk.de/ marktchancen/german- australian-hydrogen-alliance

WEBINAR

27. NOVEMBER 2024 Zertifizierungen und Zulassung von Maschinen in Korea

Sie möchten Maschinen oder Anlagen nach Korea exportieren und fragen sich, welche Anforderungen Ihre Produkte für diesen Markt erfüllen müssen? In diesem Webinar erläutert unsere Referentin Rie Dimke, Expertin für Korea-Zertifizierungen von der TÜV Rheinland LGA Products GmbH, welche Produkte von der Zertifizie - rung betroffen sind, wie der Zertifizierungsprozess abläuft und wie Sie als Hersteller von Maschinen und Anlagen die Anforderungen der lokalen Behörde umsetzen können. Unsere Rechtsexpertin Ja-Young Lee, Partnerin und Mitglied des German Desk der Anwaltskanzlei Yulchon LLC erläutert die gesetzlichen Rahmenbedingungen sowie Auswirkungen bei Compliance-Verstößen in Korea anhand von Fallbeispielen. Sie haben zudem die Möglichkeit, Ihre individuellen Fragen an die Expertinnen zu stellen.

TERMIN UND UHRZEIT: Mittwoch, 27. November 2024, 10:00 bis 11:30 Uhr, online

TEILNAHMEENTGELT: 90 Euro pro Person für IHK-Mitglieder 135 Euro pro Person für Nichtmitglieder

PROGRAMM UND ANMELDUNG:  ihk.de/rhein-neckar/zertifizierung-korea

IHRE ANSPRECHPARTNERIN:

 Hee-Kyung Choi 0621 1709-134 hee-kyung.choi@rhein-neckar.ihk24.de

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ASIEN-PAZIFIK

THAILAND Reduzierte Umsatzsteuer bleibt erneute Verlängerung des reduzierten Mehrwertsteuer- satzes von 7 Prozent bis 30. Sep- tember 2025. Nach dem thailändischen Revenue Code (RC) beträgt der Standardsatz der Umsatzsteuer 10 Prozent. Allerdings bestimmt die Regierung schon seit einiger Zeit regelmäßig einen niedri- geren Satz von 7 Prozent, unter anderem für die Erbringung von Dienstleistungen. Dessen Fortgeltung war zuletzt bis Ende September 2024 entschieden worden. GTAI/IHK Die thailändische Regie- rung beschloss eine

CHINA Renteneintrittsalter wird erhöht

Das Land der Mitte ist mit einer alternden Bevölkerung und einem schwindenden Rentenbudget konfrontiert. China wird nun ab dem 1. Januar 2025 das Renteneintrittsalter zum ersten Mal seit den 50er Jahren schrittweise anheben. Chinas aktuelles gesetzliches Rentenalter gehört zu den niedrigsten der Welt. Für Männer liegt es bei 60 Jahren, für Frauen in Arbeiterberufen bei 50 und für Frauen in Angestelltenberufen bei 55 Jahren. Ab Anfang nächsten Jahres wird das Renten- alter stufenweise alle paar Monate ange- hoben – für Männer auf 63 Jahre und für Frauen auf 55 oder 58 Jahre, je nach Beruf. Ab 2030 müssen Arbeitnehmer auch mehr Beiträge in die Sozialversicherung einzahlen, um Ansprüche auf eine staat- liche Rente zu erwerben. Bis 2039 müss- ten sie 20 Beitragsjahre zurücklegen, um Zugang zu ihrer Rente zu erhalten. Laut chinesischen Medien werden in

Chinesen müssen länger arbeiten: Die Entscheidung der Regierung, das Renteneintrittsalter anzuheben, sorgt für Unmut.

den nächsten zehn Jahren circa 300 Mil- lionen Menschen, die derzeit 50 bis 60 Jahre alt sind, aus dem Erwerbsleben aus- scheiden. Dies ist die größte Altersgruppe des Landes, die damit fast der Größe der gesamten US-Bevölkerung entspricht. IHK

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2024

PREISVERLEIHUNG DURCH WIRTSCHAFTSMINISTERIN DR. NICOLE HOFFMEISTER-KRAUT MONTAG, 25.11.2024, 17:00 UHR

MENA/AFRIKA

SAUDI-ARABIEN Arbeitsrecht geändert

Der saudische Gesetzgeber hat einige Änderungen des Arbeits- gesetzes aus dem Jahr 2005 (ArbG) beschlossen. Diese treten am 18. Feb- ruar 2025 in Kraft. Beendigung von Arbeitsverträgen Die Änderungen betreffen zunächst den relevanten Bereich des Kündi- gungsrechts. So wurde zum einen durch eine Er- gänzung in Art. 2 ArbG die als „resig- nation“ bezeichnete Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrages durch den Arbeitnehmer aufgenommen. Un- gewöhnlich ist dabei, dass diese nicht wie nach saudi-arabischem Recht üblich als einseitige Willenserklärung ausgestaltet ist. Stattdessen setzt Art. 2 ArbG voraus, dass der Arbeitgeber den Wunsch des Arbeitnehmers auf vorzeitige Beendigung des Arbeitsver- hältnisses auch annimmt. Das betrifft insbesondere ausländische Arbeit- nehmer, da deren Arbeitsverträge stets befristet sein müssen. Des Weiteren wurde das Kündi- gungsrecht des Arbeitgebers um einen weiteren Kündigungsgrund er- gänzt – nämlich den der Insolvenz. Zudem dürfen die Parteien inner- halb der Probezeit, die mittlerweile

regelmäßig bis 180 Tage dauern kann, das Arbeitsverhältnis einseitig be- enden. Verbote für ausländische Arbeitnehmer Im Weiteren betreffen die Ände- rungen auch die Arbeitsverhältnisse ausländischer Arbeitnehmer. Zum Beispiel wurde das Verbot ausländi- scher Beschäftigter, für einen ande- ren Arbeitgeber als den Sponsor zu arbeiten, verschärft. Der geänderte Artikel 39 ArbG sieht nun vor, dass neben dem Innenministerium auch das Ministerium für Arbeit und Sozia- les bei Verstößen gegen dieses Verbot Bußgelder verhängen darf. Ausbildung saudischer Beschäftigter Die Art. 42 und 43 ArbG in der alten Fassung verpflichteten den Arbeit- geber, saudi-arabische Arbeitnehmer auszubilden, damit diese in der Lage sind, ausländische Arbeitnehmer zu ersetzen. Nach den Änderungen sind Arbeitgeber nun verpflichtet, einen Plan zur Aus- und Fortbildung saudi- scher Arbeitnehmer auszuarbeiten. Gestrichen wurde jedoch der Zusatz, dass die Fortbildung dem Zweck die-

Qualifizierung hat Vorrang: Saudische Arbeitgeber sind künftig dazu verpflichtet, Aus- und Fortbildungspläne für einheimi - sche Arbeitnehmer vorlegen.

nen soll, ausländische Arbeitskräfte zu ersetzen. Dies ändert jedoch nichts an der grundsätzlichen Ausrichtung des saudi-arabischen Arbeitsrechts, zunächst die eigene Bevölkerung in Lohn und Brot zu bringen. Dieses politische Ziel kodifiziert Artikel 3 ArbG, wonach das Recht auf Arbeit vorerst den saudi-arabischen Staats- angehörigen zusteht und Ausländer nur unter bestimmte Voraussetzung einer Beschäftigung im Königreich nachgehen dürfen. GTAI/IHK Eine Gegenüberstellung der geänder- ten Vorschriften des Arbeitsgesetzes ist auf der Website des saudischen Mi- nistry of Human Resources and Social Development zu finden (auf Arabisch):

hrsd.gov.sa

KENIA Digital Nomad Visum eingeführt

• einen gültigen Reisepass, • einen Beschäftigungsnachweis oder einen Geschäftsvertrag (bei Freibe- ruflern), • einen Nachweis über ein Ein- kommen von mindestens 55.000 US-Dollar, • einen Nachweis über eine Unter- kunft in Kenia und • ein Führungszeugnis ohne straf- rechtliche Eintragungen. Mit einem Class N Visum ist es je- doch nicht erlaubt, in Kenia für einen

lokalen Arbeitgeber tätig zu werden. Es darf weder ein Jobangebot vor Ort angenommen noch auf andere Art und Weise Einkommen in Kenia generiert werden. Selbständige dürfen nur auf Basis von Verträgen mit Auftraggebern außerhalb Kenias arbeiten. GTAI/IHK Weitere Informationen folgen auf der Website der kenianischen Directorate of Immigration Services:

Die kenianische Regierung hat am 1. Oktober 2024 ein Visum für digitale Nomaden eingeführt, und zwar das neue Class N Visum. Das Antragsverfahren und die Bearbei- tungszeiten müssen allerdings noch konkretisiert werden. Ebenso wurde noch nicht mitgeteilt, wie lange das Visum gültig sein wird. Die Beantra- gung dürfte aber demnächst möglich sein. Wer einen Antrag stellen möchte, benötigt folgende Dokumente:

immigration.go.ke

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