MENA/AFRIKA
SAUDI-ARABIEN Arbeitsrecht geändert
Der saudische Gesetzgeber hat einige Änderungen des Arbeits- gesetzes aus dem Jahr 2005 (ArbG) beschlossen. Diese treten am 18. Feb- ruar 2025 in Kraft. Beendigung von Arbeitsverträgen Die Änderungen betreffen zunächst den relevanten Bereich des Kündi- gungsrechts. So wurde zum einen durch eine Er- gänzung in Art. 2 ArbG die als „resig- nation“ bezeichnete Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrages durch den Arbeitnehmer aufgenommen. Un- gewöhnlich ist dabei, dass diese nicht wie nach saudi-arabischem Recht üblich als einseitige Willenserklärung ausgestaltet ist. Stattdessen setzt Art. 2 ArbG voraus, dass der Arbeitgeber den Wunsch des Arbeitnehmers auf vorzeitige Beendigung des Arbeitsver- hältnisses auch annimmt. Das betrifft insbesondere ausländische Arbeit- nehmer, da deren Arbeitsverträge stets befristet sein müssen. Des Weiteren wurde das Kündi- gungsrecht des Arbeitgebers um einen weiteren Kündigungsgrund er- gänzt – nämlich den der Insolvenz. Zudem dürfen die Parteien inner- halb der Probezeit, die mittlerweile
regelmäßig bis 180 Tage dauern kann, das Arbeitsverhältnis einseitig be- enden. Verbote für ausländische Arbeitnehmer Im Weiteren betreffen die Ände- rungen auch die Arbeitsverhältnisse ausländischer Arbeitnehmer. Zum Beispiel wurde das Verbot ausländi- scher Beschäftigter, für einen ande- ren Arbeitgeber als den Sponsor zu arbeiten, verschärft. Der geänderte Artikel 39 ArbG sieht nun vor, dass neben dem Innenministerium auch das Ministerium für Arbeit und Sozia- les bei Verstößen gegen dieses Verbot Bußgelder verhängen darf. Ausbildung saudischer Beschäftigter Die Art. 42 und 43 ArbG in der alten Fassung verpflichteten den Arbeit- geber, saudi-arabische Arbeitnehmer auszubilden, damit diese in der Lage sind, ausländische Arbeitnehmer zu ersetzen. Nach den Änderungen sind Arbeitgeber nun verpflichtet, einen Plan zur Aus- und Fortbildung saudi- scher Arbeitnehmer auszuarbeiten. Gestrichen wurde jedoch der Zusatz, dass die Fortbildung dem Zweck die-
Qualifizierung hat Vorrang: Saudische Arbeitgeber sind künftig dazu verpflichtet, Aus- und Fortbildungspläne für einheimi - sche Arbeitnehmer vorlegen.
nen soll, ausländische Arbeitskräfte zu ersetzen. Dies ändert jedoch nichts an der grundsätzlichen Ausrichtung des saudi-arabischen Arbeitsrechts, zunächst die eigene Bevölkerung in Lohn und Brot zu bringen. Dieses politische Ziel kodifiziert Artikel 3 ArbG, wonach das Recht auf Arbeit vorerst den saudi-arabischen Staats- angehörigen zusteht und Ausländer nur unter bestimmte Voraussetzung einer Beschäftigung im Königreich nachgehen dürfen. GTAI/IHK Eine Gegenüberstellung der geänder- ten Vorschriften des Arbeitsgesetzes ist auf der Website des saudischen Mi- nistry of Human Resources and Social Development zu finden (auf Arabisch):
hrsd.gov.sa
KENIA Digital Nomad Visum eingeführt
• einen gültigen Reisepass, • einen Beschäftigungsnachweis oder einen Geschäftsvertrag (bei Freibe- ruflern), • einen Nachweis über ein Ein- kommen von mindestens 55.000 US-Dollar, • einen Nachweis über eine Unter- kunft in Kenia und • ein Führungszeugnis ohne straf- rechtliche Eintragungen. Mit einem Class N Visum ist es je- doch nicht erlaubt, in Kenia für einen
lokalen Arbeitgeber tätig zu werden. Es darf weder ein Jobangebot vor Ort angenommen noch auf andere Art und Weise Einkommen in Kenia generiert werden. Selbständige dürfen nur auf Basis von Verträgen mit Auftraggebern außerhalb Kenias arbeiten. GTAI/IHK Weitere Informationen folgen auf der Website der kenianischen Directorate of Immigration Services:
Die kenianische Regierung hat am 1. Oktober 2024 ein Visum für digitale Nomaden eingeführt, und zwar das neue Class N Visum. Das Antragsverfahren und die Bearbei- tungszeiten müssen allerdings noch konkretisiert werden. Ebenso wurde noch nicht mitgeteilt, wie lange das Visum gültig sein wird. Die Beantra- gung dürfte aber demnächst möglich sein. Wer einen Antrag stellen möchte, benötigt folgende Dokumente:
immigration.go.ke
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IHK Global Business 11/2024
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