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Darüber hinaus sollte geprüft werden, ob durch die Tätigkeit des Mitarbeiters eine „Betriebsstätte“ im jeweiligen Land begründet wird. Dies ist entscheidend für die steuerlichen und rechtlichen Verpflichtungen des Unternehmens. Die Definition einer Betriebsstätte findet sich ebenfalls im jeweiligen DBA. Eine Betriebsstätte wird beispielsweise dann begründet, wenn der Mitarbeiter vor Ort befugt ist, Verträge zu unterzeichnen oder wenn es eine feste Geschäftseinrichtung gibt, in der er seine Tätigkeit ausübt. kann sich für den Mitarbeiter eine US-Steuerpflicht ergeben. Das DBA zwischen Deutschland und den USA legt fest, dass bei einem Aufenthalt in den USA von maximal 183 Tage pro Kalenderjahr das Besteuerungsrecht in Deutschland verbleibt. Dies gilt, wenn der Mitarbeiter seinen Wohn- Durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in den USA sitz in Deutschland behält und die Vergütung weiterhin durch den deutschen Arbeitgeber erfolgt. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, weil beispielsweise das Gehalt von der amerikanischen Tochtergesellschaft getragen wird, ist die Vergütung in den USA zu versteuern. Bezüglich der möglichen Begründung einer Betriebsstätte, ist eine Einzelfall- prüfung erforderlich. Da die Steuer- hoheit in den USA auf Bund, Einzel- staaten und Gemeinden aufgeteilt ist, können sich die Regelungen je nach Einsatzort signifikant unterscheiden. arbeiten, steuerpflichtig werden. Die Bedingungen hierfür sind im deutsch- thailändischen DBA definiert. Entschei- dend ist hier, in welchem der beiden Vertragsstaaten der Mitarbeiter als „ansässig“ gilt. Laut DBA ist dies dort, wo der Mitarbeiter „über eine ständige Wohnstätte verfügt“. Hat er diese in beide Ländern, so gilt er dort als „ansässig“, wo er „enge persönliche und wirtschaftliche Beziehungen“ pflegt – er also seinen gewöhnlichen Aufenthalts- ort hat. Ist dieser ebenfalls in beiden Ländern (oder in einem anderen Land), entscheidet die Staatsangehörigkeit. Sollte der Mitarbeiter in Thailand Auch in Thailand können Mitarbeiter, die dort mobil
Sehnsuchtsort New York: Im Land der Freiheit gibt es kaum einheitliche Regeln für das mobile Arbeiten. Wichtig ist es, die Bestimmungen in den einzelnen Bundes- staaten zu beachten.
Betriebsvereinbarung oder in elektro- nischer Form festgelegt werden. Im Einzelnen sollten folgende Aspekte enthalten sein: Anfangs- und End- datum der Vereinbarung, Arbeitstage und -zeiten, Ruhezeiten, Überstunden, Urlaub und Arbeitsumfang sowie Ein- zelheiten über die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber.
Arbeitsvertrags oder eine arbeitsrecht- liche Zusatzvereinbarung zum be- stehenden Vertrag erfolgen – etwa über die Dauer des Aufenthalts in den USA oder mögliche Zusatzleistungen. Grundsätzlich müssen in jedem Fall die arbeitsrechtlichen Bestimmungen der USA befolgt und geltende Arbeits- zeitregelungen und Sicherheitsvor- schriften für Arbeitnehmer beachtet werden. Neben den föderalen Geset- zen gilt dies auch für die jeweiligen lokalen Bestimmungen der einzelnen Bundesstaaten. Grundsätzlich müssen alle arbeitsrechtlichen Regelungen in Thailand beachtet werden. Am 18. April 2023 wurden Neue- rungen im thailändischen „Labour Protection Act“ in Bezug auf die Er- möglichung von Home-Office („Work From Home Bill“) eingeführt. Damit haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine gesetzliche Grundlage, Verein- barungen bezüglich einer Tätigkeit im Home-Office zu treffen. Eine entspre- chende Vereinbarung kann entweder schriftlich im Arbeitsvertrag, in einer
3. Steuerliche Aspekte
In der EU hängt die Frage, in welchem Land der Arbeitslohn des Mitarbeiters besteuert wird, von der Dauer des Arbeitsaufenthaltes ab. Grundsätzlich gilt die sogenannte 183-Tage-Regelung, nach der die Steuerpflicht in dem Land greift, in dem sich der Mitarbeiter länger als 183 Tage innerhalb eines bestimmten Zeitraums aufhält. Der Zeitraum wird im jeweiligen Doppelbesteuerungsab- kommen (DBA) definiert und kann dadurch von Land zu Land variieren. So wird zum Beispiel in Frankreich und in Schweden das Kalenderjahr zugrunde gelegt, während in Italien das Steuerjahr als Referenz dient. Im deutsch-polnischen DBA sind es „183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahrs beginnt oder endet“.
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IHK Global Business 11/2024
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