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steuerpflichtig sein, kommt das thailändische Einkommensteuerrecht („Personal Income Tax“) nach dem „Re- venue Code (RC)“ zur Anwendung. Eine Betriebsstätte wird nach dem deutsch-thailändischen DBA grund- sätzlich nach drei Monaten begründet – unabhängig von der Tätigkeit. Unter Umständen kann es aber passieren, dass durch die Tätigkeit des Mitarbei- ters unbeabsichtigt bereits früher eine Betriebsstätte begründet wird. Dies ist etwa der Fall, wenn der Mitarbeiter befugt ist, in Thailand Verträge für das deutsche Unternehmen abzu- schließen oder es zu seinen Aufgaben gehört, Aufträge einzuholen. Davon ausgenommen ist der Abschluss von Verträgen zum Einkauf von Gütern.
Sowohl nach deutschem als auch nach US-amerikanischem Recht gilt im Bereich der Sozialversicherung das Territorialitätsprinzip, das heißt der Ort der ausgeübten Tätigkeit bestimmt über das anzuwendende Recht. Ist ein Deutscher in den USA tätig, bestimmt sich die Versicherungs- pflicht grundsätzlich allein nach amerikanischen Recht. Allerdings besteht zwischen Deutschland und den USA – wenn auch nur in Bezug auf die Rentenversicherung – ein Sozial- versicherungsabkommen. Demnach unterstehen Mitarbeiter eines deut- schen Unternehmens trotz US-Einsatz auch weiterhin der deutschen Renten- versicherung, wenn der Mitarbeiter nicht länger als fünf Jahre in den USA tätig ist, das inländische Arbeitsver- hältnis bestehen bleibt und formell eine Entsendung auf Weisung des deutschen Unternehmens erfolgt. Letzteres stellt sich aber oft als schwierig dar, wenn der Wunsch, zeitweise aus den USA heraus zu arbeiten, vom Arbeitnehmer ausgeht. Denn eine Entsendung auf Weisung des Arbeitgebers liegt im Regelfall nicht vor, wenn der Angestellte seine Arbeitsleistung aus privatem Interesse aus den USA heraus erbringt. Die Sozialversicherungszweige Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung sind nicht vom So- zialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und den USA gedeckt. Somit besteht das Risiko, dass der Mitarbeitende nicht mehr der deut- schen Sozialversicherung in diesen Bereichen unterliegt. Zu empfehlen ist daher, sich frühzeitig in Deutschland mit den bestehenden Versicherern und den Sozialversicherungsträgern in Verbindung zu setzen und anzufragen,
ob der Mitarbeiter in den USA unter anderem ausreichend gegen Krank- heit und Unfall versichert ist. Zwischen Deutschland und Thailand besteht kein bilaterales Sozialversicherungsabkommen. Somit ist Thailand ein „nichtvertragliches Ausland“. Aufgrund des Territoriali- tätsprinzips kommt bei einer Tätigkeit in Thailand das thailändische Sozial- versicherungsrecht zur Anwendung. Die wesentliche Rechtsgrundlage ist der „Social Security Act“. Hier sollten Arbeitgeber und Mitarbeiter durch den eventuellen Wechsel in das thailändische Sozialversicherungssys- tem die genaue Rechtslage im Einzelnen in Erfahrung bringen, um einen fehlenden Versicherungsschutz oder eine Doppelversicherung zu vermeiden. Auch der Datenschutz ist wichtig: Mobiles Arbeiten im Ausland ist kaum ohne Video- Calls denkbar. Dabei werden persönliche Daten gespeichert oder über Länder- grenzen hinweg transferiert. Sind sie auch sicher?
4. Sozialversicherung
In der EU gilt das sogenannte Territorialitätsprinzip. Das
heißt, dass grundsätzlich der physi- sche Arbeitsort entscheidend für die Anwendung des Sozialversicherungs- rechts ist. Dementsprechend kann die Ausübung von mobilem Arbeiten zu einem Wechsel in das Sozialversiche- rungssystem des Landes führen, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird. Seit dem 1. Juli 2023 ist ein Rah- menabkommen zwischen einzelnen europäischen Staaten (nicht nur EU-Staaten) in Kraft, das Ausnahme- vereinbarungen ermöglicht. Danach verbleiben die Mitarbeiter im Sozialver- sicherungssystem des gewöhnlichen Beschäftigungsstaates, also des Staates, in dem der Arbeitgeber ansässig ist, wenn ihre Tätigkeit im Ausland bei unter 50 Prozent der Gesamtarbeits- zeit liegt. Bislang haben sich folgen- de Länder dem Rahmenabkommen angeschlossen: Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Kroatien, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, die Schweiz, die Slowakei, Slowenien, Spanien und Tschechien. Weitere EU-Mitgliedsstaaten haben signalisiert, ebenfalls an dem Ab- kommen teilnehmen zu wollen. Das Vereinigte Königreich hingegen hat bereits erklärt, sich nicht an dem Ab- kommen zu beteiligen.
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