Aderfarben für Kabel, Leitungen und flexible Leitungen
Auszug aus der NIN 2010 5.1.4.3 Kennzeichnung der Leiter .1.1 Neutralleiter oder Mittelleiter Neutralleiter oder Mittelleiter müssen durch die Farbe blau über ihre gesamte Länge gekennzeichnet sein. .1.2 Schutzleiter Schutzleiter müssen durch die Zwei-Farben-Kombination grün-gelb gekennzeichnet sein. Diese Farbkombination darf für keinen anderen Zweck verwendet werden. .2. PEN-Leiter PEN-Leiter müssen, wenn sie isoliert sind, grün-gelb über die ganze Länge und zusätzlich mit blauer Markierung an den Leiterenden gekennzeichnet sein. (B+E) .3 Sonstige Leiter Sonstige Leiter müssen durch Farben oder numerische Zeichen gekennzeichnet sein unter Beachtung der Bestimmungen von 2 5.1.4.3.1.2 bis 5.1.4.3.5. .4 Kennzeichnung von Adern in mehradrigen Kabeln/Leitungen und in flexiblen Leitungen Die Kennzeichnung von isolierten Leitern in starren und flexiblen Kabeln und in flexiblen Leitungen mit zwei bis fünf Adern muss mit 4 HD306 übereinstimmen. Die Aussenleiter müssen durch die Farben braun, schwarz, grau, der Neutralleiter durch die Farbe blau und der Schutzleiter durch die Zwei- Farben-Kombination grün-gelb über die ganze Länge gekennzeichnet sein. Leiter, die durch numerische Zeichen gekennzeichnet sind und als Neutralleiter verwendet werden, müssen an den Leiterenden blau gekennzeichnet werden. Numerisch gekennzeichnete Leiter dürfen als Schutzleiter nicht verwendet werden. .5 Kennzeichnung von einadrigen Kabeln/Leitungen und Aderleitungen Aussenleiter müssen über die ganze Länge durch die Farben braun, schwarz, grau gekennzeichnet sein. Die Verwendung einer dieser Farben für alle Aussenleiter eines Stromkreises ist zulässig. Die Einzelfarben grün und gelb dürfen nicht verwendet werden. Ummantelte einadrige Kabel/Leitungen und Aderleitungen, die nach ihren Betriebsmittelnormen nicht mit grün-gelber oder blauer Isolierung erhältlich sind, z.B. bei grossen Querschnitten Ó 25 mm ² , dürfen verwendet werden als: − Schutzleiter, wenn eine grün-gelbe Markierung an jedem Leiterende angebracht wird, − PEN-Leiter, wenn eine grün-gelbe und eine blaue Markierung an jedem Leiterende angebracht wird, − Neutralleiter, wenn eine blaue Markierung an jedem Leiterende angebracht wird. .6 Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht Die Kennzeichnung durch Farbe oder Markierung ist nicht gefordert − für konzentrische Leiter von Kabeln/Leitungen, − für Metallmäntel oder Bewehrungen von Kabeln/Leitungen, die als Schutzleiter verwendet werden, − für blanke Leiter in Fällen, wo eine Kennzeichnung auf Dauer aufgrund von Umgebungs- bedingungen, z.B. aggressive Atmosphäre und Verschmutzung, nicht möglich ist, − für metallene Konstruktionsteile der Gebäude oder für fremde leitfähige Teile, die als Schutzleiter verwendet werden, − für Körper die als Schutzleiter verwendet werden, − für blanke Leiter von Freileitungen. Eine Kennzeichnung durch Farbe ist nicht gefordert für die Leiter von flachen flexiblen Kabel/Leitungen ohne Ummantelung oder für Kabel/Leitungen, die eine Isolierung haben, die nicht durch Farbe gekenn- zeichnet werden kann, zum Beispiel mineralisolierte Kabel/Leitungen. Bei diesen Kabeln/Leitungen müssen die Leiter, die als Schutzleiter, PEN-Leiter oder Neutralleiter verwendet werden, mit entspre- chend farbigen Markierungen an den Leiterenden versehen werden. Anmerkung : Bei nummerierten Kabeln ohne hellblau/blau gekennzeichneten Neutralleiter ist jene Ader mit der tiefsten Nummer als Neutralleiter zu verwenden. In internationalen Dokumenten (IEC und CENELEC) ist für die Aderkennzeichnung von Neutralleitern die Farbe Blau (früher Hellblau) vorgesehen. Somit sind blau und hellblau für die Kennzeichnung von Neutralleitern zugelassen. In der Schweiz wird hellblau für die Kennzeichnung von Neutralleitern bevorzugt.
Tabelle Aderkennzeichnung aus NIN COMPACT L1 L2 L3 N
PE
1-3L
braun
schwarz
grau
hellblau/blau
grün und gelb
>3L
nummeriert
grün und gelb
19.12
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