RoHS
1. RoHS II-Richtlinie Am 1. Juli 2011 wurde die Richtlinie 2011/65/EU veröffentlicht. Sie ersetzt die Richtlinie 2002/95/EG. Die Richtlinie 2011/65/EG mit CE- Kennzeichnungspflicht ist seit dem 3. Januar 2013 anzuwenden. In der Schweiz ist die Richtlinie als Anhang der ChemRRV (Chemikalien- RisikoReduktions-Verordnung) umgesetzt worden. Wie bisher nach der RoHS I-Richtlinie dürfen folgende Stoffe nicht mehr mit den folgenden Konzentrationshöchstwerten (in Gewichtsprozent) im homogenen Werkstoff in Produkten enthalten sein: Blei (Pb), Quecksilber (Hg) 0,1 % Cadmium (Cd) 0,01 % Sechswertiges Chrom (Cr+6), Polybromierte Biphenyle (PBB), Polybromierte Diphenylether (PBDE) 0,1 % 2. Geltungsbereich der RoHS II-Richtlinie Die Verordnung gilt für Elektro- und Elektronikgeräte, d. h. Geräte, die zu ihrem ordnungsgemässen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind, sowie Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die für den Betrieb mit Wechselstrom von höchstens 1000 Volt bzw. Gleichstrom von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind. Dabei wird der Anwendungsbe- reich in zeitlichem Abstand nach und nach auf alle Produkte ausgeweitet, soweit keine ausdrückliche Ausnahme greift. Wie bereits bisher sind folgende Kategorien ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Stoffbeschränkungen betroffen:
1. Haushaltsgrossgeräte 2. Haushaltskleingeräte
3. IT- und Telekommunikationsgeräte 4. Geräte der Unterhaltungselektronik 5. Beleuchtungskörper
6. Elektrische und elektronische Werkzeuge 7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte 8. Medizinische Geräte 9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente, einschliesslich Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie 10. Automatische Ausgabegeräte 11. Andere Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht den obigen Kategorien angehören
Gebrauchte Geräte und Antiquitäten sind von der Stoffbeschränkung nicht betroffen, es sei denn, sie werden erstmalig auf den Schweizer Markt gebracht. Ebenso sind Lagerbestände bei Händlern von den Regelungen unberührt, wenn sie bereits vor den genannten Inkrafttretungs- terminen in Verkehr gebracht wurden,. Bei den von RoHS betroffenen Kabeln sind unterschiedliche Kabeltypen zu berücksichtigen: bei interner Verkabelung in einem Elektro- und Elektronikgerät oder bei Kabeln, die integraler Bestandteil eines Elektro- und Elektronikgeräts sind bzw. zusammen mit einem Elektro- und Elektronikgerät vermarktet werden, ist die entsprechende Kategorie des Elektro- und Elektronikgeräts zu berücksichtigen. Kabel, die als eigenständiges Produkt individuell in Verkehr gebracht werden, fallen in die Kategorie «sonstige Elektro- und Elektronikgeräte». Ersatzteile, die als eigenständiges Produkt neu in Verkehr gebracht werden, sind von der Stoffbeschränkung je nach Zeitpunkt des Inverkehr- bringens des Hauptprodukts erfasst. Bei der Wiederverwendung von ausgebauten Ersatzteilen gelten bezüglich der Stoffbeschränkung Aus- nahmen, wenn diese aus vor dem 30. Juni 2006 in Verkehr gebrachten Geräten ausgebaut wurden und in Geräten verwendet werden, die bis zum 30. Juni 2016 in Verkehr gebracht wurden. Dies gilt allerdings nur, wenn die Wiederverwendung in einem überprüfbaren geschlossenen zwischenbetrieblichen System erfolgt und Verbrauchern die Wiederverwendung kenntlich gemacht wird. Ebenso bleiben auch neue Ersatzteile zur Reparatur von solchen Geräten ausgenommen, die bei ihrem Inverkehrbringen noch nicht unter die RoHS-Bestimmungen fielen. Die RoHS II-Richtlinie gilt nicht für: • Generell militärische und sicherheitsrelevante Geräte • Geräte für den Einsatz im Weltraum • Geräte, die Teil eines von der RoHS ausgenommenen Gerätes sind • Ortsfeste industrielle Grosswerkzeuge • Ortsfeste Grossanlagen • Verkehrsmittel mit Ausnahme von nicht typgenehmigten Elektrofahrrädern (d. h. sogenannte S-Pedelecs, E-Bikes und Elektrofahrräder ohne Tretantrieb, die ab 22. Juli 2019 erfasst sind) • Bewegliche Maschinen zur professionellen Nutzung • Aktive, implantierbare medizinische Geräte • Photovoltaikmodule für PV-Anlagen • Geräte ausschliesslich für Forschung und Entwicklung. 3. Beantwortung von Anfragen zur RoHS-Konformität der Produkte Wir prüfen laufend mittels Umfrage bei unseren Herstellern/Lieferanten die Auswirkungen für unser Sortiment. Der Nachweis der RoHS-Kon- formität erfolgt mittels Modul A gemäss Beschluss Nr. 768/2008/EG. Die aktuellen und laufend ergänzten Deklarationen können Sie einsehen unter www.eldas.ch > Wichtige Informationen > RoHS.
Weitere Informationen unter: http://www.s-ge.com/sites/default/files/private_files/2-DE_DIRECTIVES%20ROHS%20I_II.pdf
Bitte beachten: Der Inhalt dieses Merkblattes ist rein informativ. Er ist rechtlich nicht verbindlich.
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