REACh (Registration, Evaluation and Authorisation of Chemicals) Auszug aus dem REACh-BAG-Leitfaden
1. EU-Chemikalienverordnung REACh REACh, die Chemikalienverordnung der Europäischen Union (EU), schafft strengere Bedingungen für den Umgang mit chemischen Stoffen. Für rund 30000 bisherige Stoffe und für jährlich etwa 500 neue Stoffe ab 1 Tonne Jahresproduktion müssen Hersteller, Importeure sowie Firmen, die Chemikalien weiterverarbeiten, mit Daten belegen, dass diese Stoffe Mensch und Umwelt nicht schädigen. 2. Was ist REACh? REACh steht für Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien (Registration, Evaluation and Authorisation of Chemicals). REACh ist die neue Verordnung für die sichere Herstellung und Verwendung chemischer Stoffe in der Europäischen Union (EU). Die am 1. Juni 2007 in Kraft getretene und aktuell in der 3. Phase Verordnung hat folgende Hauptziele:
1. Mensch und Umwelt vor möglichen Risiken beim Umgang mit Chemikalien besser zu schützen. Die Industrie trägt dabei die Hauptverantwortung, die Risikoabschätzung vorzunehmen. 2. Den freien Verkehr chemischer Stoffe innerhalb der EU ermöglichen. 3. Wettbewerb und Innovation verbessern. 4. Alternative Testmethoden zur Evaluation der Risiken fördern. 3. Wen REACh in der Schweiz betrifft
Firmen, die chemische Stoffe ab einer 1 Tonne Jahresproduktion in die EU-Staaten exportieren, müssen bis zum 1. Juni 2018 eine Vorregis- trierung ihrer bisher produzierten oder importierten chemischen Stoffen vornehmen. Betroffen sind zudem Stoffe in Zubereitungen und in Erzeugnissen, falls sie daraus absichtlich freigesetzt werden. Die Vorregistrierung ihrer produzierten, respektive in die EU exportierten Stoffe muss eine Firma mit Sitz in der EU bei der Europäischen Agentur für chemische Stoffe (ECHA) in Helsinki einreichen. Ohne Vorregistrierung sind diese Stoffe erst nach der eigentlichen Registrierung wieder zugelassen. 4. Zu was REACh verpflichtet Hersteller, Importeure und Händler chemischer Stoffe werden von der EU besonders in die Pflicht genommen. Sie haben den Nachweis zu erbringen, dass ihre chemischen Stoffe in der Anwendung für Mensch und Umwelt nicht schädlich sind. Dazu müssen sie die Risiken bewerten und begrenzen sowie die Verwender mit Sicherheitsinformationen versehen. In einem zeitlich abgestuften Registrierungsverfahren haben sie zu den bisherigen Stoffen, so genannten „Phase-in-Stoffen“ die nötigen Angaben und Tests einzureichen. Neue Stoffe ab 1 Jahrestonne müssen seit dem 1. Juni 2008 ebenfalls registriert werden, bevor sie in der EU produziert oder in die EU importiert werden dürfen. Artikel 33 der REACH-Verordnung regelt die Informationspflichten innerhalb der Lieferkette und gegenüber dem Verbraucher. Diese besteht im- mer dann, wenn ein Erzeugnis besorgniserregende Stoffe (Substances of Very High Concern, SVHCs) gemäss Anhang XIV der REACH-Verordnung mit einem Gewichtsanteil von > 0,1 % enthält. Innerhalb der Lieferkette müssen alle nachgeschalteten Akteure informiert werden. Auf Anfrage des Verbrauchers, ist ein Unternehmen verpflichtet innert 45 Tagen schriftlich Auskunft zu geben. 5. Beantwortung von Anfragen zur REACh - Konformität der Produkte Wir prüfen laufend mittels Umfrage bei unseren Herstellern/Lieferanten die Auswirkungen für unser Sortiment. Die Ergebnisse dieser Umfrage mit aktuellen und laufend ergänzten Deklarationen können Sie einsehen unter www.eldas.ch > Wichtige Informationen > REACh. 6. Weitere Informationen zu REACh sind auf folgenden Internetseiten zu finden http://www.bag.admin.ch/anmeldestelle/13604/13766/index.html?lang=de http://echa.europa.eu/de/reach-2018 http://www.s-ge.com/schweiz/export/de/blog/reach-geht-die-dritte-und-letzte-phase
Die detaillierten Richtlinien der EU sowie die Liste der besorgniserregenden Stoffe finden Sie unter: – Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Richtlinie 2006/121/EG – Europäische Chemikalienagentur (ECHA) - http://echa.europa.eu – Substances of Very High Concern: Annex XV
Bitte beachten: Der Inhalt dieses Merkblattes ist rein informativ. Er ist rechtlich nicht verbindlich.
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