ELDAS Katalog 2019/2020 DE

Bauprodukteverordnung

Die Bauprodukteverordnung im Kabelbereich (BauPV/CPR) Seit dem 1. Juli 2017 sind Kabelhersteller verpflichtet, Starkstromkabel und -leitungen sowie Steuer- und Kommunikationskabel nach dem neuen harmonisierten Standard EN 50575 auf die Anforderungen an das Brandverhalten zu prüfen, zu klassifizieren und mit einer „Leistungserklärung“ in Verkehr zu bringen. Danach dürfen Hersteller Kabel, die für die „feste Verlegung“ in Bauwerken vorgesehen sind, nicht mehr ohne CE-Kennzeichnung und „Leistungserklärung“ im europäischen Markt in Verkehr bringen. Unter „feste Verlegung“ fallen alle bekannten offenen Verlegearten sowie Aufputz- und Unterputzinstallationen. Die Produkteigenschaften eines „Bauprodukts“ Kabel müssen von einer notifizierten Stelle ermittelt und bestätigt werden. Ebenso ist die Fertigungsstätte des Herstellers einer laufenden Produktionskontrolle durch die notifizierte Stelle zu unterziehen. Nach der Produktbewertung und Fertigungsüberwachung autorisiert die notifizierte Stelle den Hersteller, auf seinen Produkten das CE-Kennzeichen anzubringen und eine „Leistungserklärung“ (Declaration of Performance, kurz: DoP) auszustellen. Für Kabel gelten die Spezifikationen für die Sicherheit im Brandfall (Brandschutz und Brandverhalten) und für Gefahrstoffe (Emission und Inhalt). Die übrigen technischen Eigenschaften sind die, die in den üblichen Vorschriften definiert werden. Kabel, die unter die CPR fallen, jedoch vor dem 1. Juli 2017 in den europäischen Warenverkehr gebracht worden sind und gemäß der Niederspannungsrichtlinie CE-gekenn- zeichnet wurden, dürfen auch weiterhin ohne zeitliche Begrenzung weiterverkauft werden und sofern keine nationalen Vorgaben zum Einsatz klassifizierter Kabel nach Bauproduktenverordnung bestehen, auch weiterhin verbaut und eingesetzt werden. Ausgenommen von der Bauprodukteverordnung sind derzeit noch Sicherheitskabel mit Isolations- oder Funktionserhalt, für dessen notwendige Normen die Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) zuständig ist.

Generell ausgenommen von den Anforderungen der CPR sind Kabel, die nicht für die dauerhafte Verwendung in Gebäuden vorgesehen sind, zum Beispiel:

• Patchkabel • Verkabelungen, welche unter die Maschinenrichtlinie fallen (z.B. Liftkabel) • Kabel, die nicht für die Verwendung in Bauwerken vorgesehen sind (z.B. Außenkabel) • Flexible Kabel zu Geräten, Leuchten oder Maschinen

• Kabel, die über Steckverbindungen zu Verbrauchern führen • Sicherheitskabel mit Isolations- und/oder Funktionserhalt

Die bisher bekannten Brandklassen für Bauprodukte werden für Kabel-Bauprodukte durch sieben neue Klassen gemäß EN 50575 ersetzt. Bei der Prüfung nach EN 50575 werden folgende Kriterien bewertet:

• Wärmeentwicklung • Vertikale Flammenausbreitung • Rauchentwicklung (s) • Azidität (a) • Brennendes Abtropfen/Abfallen von Kunststoffmaterialien, das zur Brandfortleitung beitragen kann (d)

Die Ergebnisse aus dieser Prüfung sind den folgenden Kabelklassen zuzuordnen:

Bauaufsichtliche Benennung

Brandschutz- stufe

Hauptklasse

Beschreibung

Zusätzliche Anforderungen

Einsatzbeispiele

Rauchent- wicklung/ -dichte

Säureent- wicklung/ Korrosivität

Brennende Tropfen

Flammausbreitung Wärmeentwicklung

Nicht brennbar, kein Beitrag zum Brand; Produkte wie mineralisolierte Kabel und Leitungen

A

nicht brennbar

sehr hoch

ca

Schwer entflammbar, sehr begrenzter Beitrag zum Brand

B1

s1 - s3

a1 - a3

d0 - d2

sehr hoch

ca

Höchste Anforderungen Krankenhäuser, Tunnel, Rechenzentren, Fluchtwege Hohe Anforderungen Versammlungsstädten, Schulen

B2

ca

s1 - s3

a1 - a3

d0 - d2

sehr hoch

schwer entflammbar

Sehr begrenzter bzw. begrenzter Beitrag zum Brand; Kabel/ Leitungen ohne stetige Flammenausbreitung; begrenzte Brandentwicklung und Wärmefreisetzungsrate

C

ca

s1 - s3

a1 - a3

d0 - d2

hoch

Hinnehmbarer Beitrag zum Brand; Produkte mit stetige Flammenausbreitung; mäßige Brandentwicklung und Wärmefreisetzungsrate Normal entflammbar; Kabel und Leitungen mit einem hinnehmbaren Brandverhalten, die im Fall einer kleinen Zündflamme flammhemmende Eigenschaften haben Leicht entflammbar; die Einwirkung einer kleinen Flamme kann diese Kabel entzünden

D

Erhöte Anforderungen Öffentliche Gebäude, Industriegebäude

ca

mittel

normal entflammbar

E

Mindestanforderungen in allen Gebäuden (PVC)

ca

gering

leicht entflammbar

F

keine

Aussenbereich (PE)

ca

Legende: Definition der zusätzlichen Anforderungen (Zusatzklassen):

s1 - schwache Rauchentwicklung, s2 - mittlere Rauchentwicklung, s3 - starke Rauchentwicklung a1 - leicht ätzende Rauchgase, a2 - mittel ätzende Rauchgase, a3 - stark ätzende Rauchgase d0 - kein brennendes Abtropfen, d1 - kurzzeitiges brennendes Abtropfen, d2 - anhaltendes brennendes Abtropfen

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