2025 Confidentiality Guide (German)

Die Anonymisierung klinischen Materials Eine klassische Alterna1ve zur Einwilligung nach Aunlärung ist die Anonymisierung klinischen Materials. Doch auch hier ergeben sich Probleme, denn es ist keineswegs einfach, die rich1ge Balance zwischen Anonymisierung und Respek1erung der klinischen Realität zu finden. Selbst wenn das Recht der Pa1enten auf Vertraulichkeit respek1ert wird, so dass sie in Publika1onen für andere nicht iden1fizierbar sind, kann es für ihren Blick auf den Analy1ker, auf sich selbst und auf die Behandlung – ganz gleich, ob diese bereits abgeschlossen ist oder nicht – schwerwiegende Folgen haben, wenn sie sich selbst in veröffentlichtem Material wiedererkennen. Aufforderungen zum Verstoß gegen die Schweigepflicht durch Drike Aufforderungen von außerhalb der Profession, die Schweigepflicht zu verletzen, werden in drei möglichen Formen an Psychoanaly1ker gestellt: in Form der Aufforderung, Behandlungsmaterial gegenüber einer Partei offenzulegen, die ein finanzielles Interesse an der Behandlung hat (Versicherungen, Behörden, Eltern); in Form einer juris1schen Anordnung (durch ein Gericht o.ä.), dass ein Analy1ker als Zeuge aussagt oder Behandlungsno1zen vorlegt; in Form des Erfordernisses, ohne eine spezifische juris1sche Anordnung Behörden Mi7eilung über Verbrechen oder über eine Schadenszufügung oder ein Risiko der Selbst- oder Fremdverletzung, z.B. von Minderjährigen, zu machen. Die aktuellen Empfehlungen des Ethik-Komitees plädieren für ein sogenanntes „Ermessensprivileg“, das heißt, dass die Entscheidung, durch wen, wie und warum einem Ersuchen um den Bruch der Schweigepflicht nachzukommen ist, in erster Linie dem jeweiligen Analy1ker selbst, seiner klinischen Entscheidung und seiner ethischen Beurteilung der Situa1on obliegt. Dieser Entscheidung kann der bestmögliche Schutz der Integrität der Behandlung und des Pa1enten zugrunde gelegt werden. Was die Behandlung von Minderjährigen betriq, so ist die Pflicht zur Berichtersta7ung verbindlich und daher zu respek1eren. Darüber hinaus sind u.U. weitere Faktoren zu berücksich1gen: Bei Bedenken wegen einer glaubwürdigen Androhung ernsthaNer Selbst- oder Fremdverletzung oder eines Suizids ist ein Verstoß gegen die Schweigepflicht u.U. erforderlich. EINSICHTNAHME VON PATIENTEN IN AKTEN, EINSCHLIEßLICH BEHANDLUNGSNOTIZEN Was das Recht von Pa1enten betriq, Informa1onen, die ein Psychoanaly1ker über sie besitzt, einzusehen, so gibt es interna1onal bei je unterschiedlicher Rechtslage bemerkenswert unterschiedliche Verfahrensweisen. Dabei zeichnet sich ein allgemeiner Trend ab, die Unterscheidung zwischen formalen, medizinischen Akten (die dem Pa1enten auf seine Bi7e hin zugänglich zu machen sind) und „Behandlungsno1zen“, die Analy1ker sich machen, weil sie ihnen

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