IHK-Magazin Ausgabe 05/2022

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

§ 9 Durchführung und Gliederung der Prüfung (1) Die Prüfungssprache ist deutsch. (2) Die Prüfung setzt sich aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zusammen. (3) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert 90 Minuten. Der schriftliche Prüfungsteil kann entweder auf Papier oder in elektronischer Form durchgeführt werden. Der schriftliche Prüfungsteil kann im Antwort- Wahl-Verfahren durchgeführt werden. Die IHK bestimmt das Verfahren. Im mündlichen Teil der Prüfung können bis zu fünf Prüflinge gleich- zeitig geprüft werden. Dabei müssen auf jeden Prüfling mindestens 15 Minuten Prüfungszeit entfallen. (4) Die IHK regelt die Aufsichtsführung bei der schriftlichen Prüfung. (5) Gegenstand des schriftlichen Prüfungsteils sind die in Anlage 1 ZertVerwV festgelegten Themengebiete. Hinsichtlich der Sachgebiete aus den Themenbereichen rechtliche Grundlagen (Anlage 1 Nr. 2.), kauf- männische Grundlagen (Anlage 1 Nr. 3.) und technische Grundlagen (Anlage 1 Nr. 4.) sind vertiefte Kenntnisse erforderlich. Hinsichtlich der Sachgebiete aus dem Themenbereich Grundlagen der Immobilienwirt- schaft (Anlage 1 Nr. 1.) sind lediglich Grundkenntnisse erforderlich. Sie sind anhand praxisbezogener Aufgaben und in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander zu prüfen. (6) Gegenstand des mündlichen Prüfungsteils sind die in Anlage 1 der ZertVerwV aufgeführten Gebiete, zumindest bezieht er sich auf das Sachgebiet Nr. 2. 1 der Anlage 1 (Wohnungseigentumsgesetz). (7) Die Prüfungsaufgaben werden auch nach der Prüfung nicht veröffent- licht, sondern stehen den Prüflingen nur während des Ablegens der schriftlichen Prüfung zur Verfügung. Überregional erstellte Prüfungs- aufgaben sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen. (8) Die Teilnahme am mündlichen Teil der Prüfung setzt das Bestehen des schriftlichen Prüfungsteils voraus. (9) Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse von Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden. Dies gilt insbe- sondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdendolmet- scher für Menschen mit Hörbehinderung. Die Art der Behinderung ist mit der Anmeldung zur Prüfung nachzuweisen. § 10 Ergebnisbewertung (1) Die Leistung des Prüflings ist von dem Prüfungsausschuss mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu bewerten. (2) Die Prüfung ist mit Punkten zu bewerten. (3) Der schriftliche Teil der Prüfung ist mit „bestanden“ zu bewerten, wenn der Prüfling in allen Themenbereichen, auf die sich die Prüfung er- streckt, jeweils mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt. (4) Der mündliche Teil der Prüfung ist mit „bestanden“ zu bewerten, wenn der Prüfling mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt. (5) Die Prüfung ist mit „bestanden“ zu bewerten, wenn sowohl der schrift- liche als auch der mündliche Teil der Prüfung jeweils mit „bestanden“ bewertet worden sind. § 11 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses (1) Nach der Prüfung berät der Prüfungsausschuss über das Prüfungs- ergebnis und stellt gemeinsam das Ergebnis der einzelnen Prüfungs- leistungen und das Gesamtergebnis fest. (2) Das Ergebnis des schriftlichen Prüfungsteils ist dem Prüfling als vor- läufiges Ergebnis mitzuteilen. Die Prüfungsaufgaben können automati- siert ausgewertet werden, wenn das Aufgabenerstellungsgremium festgelegt hat, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. Die Ergebnisse sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen.

(3) Die Bestätigung des Ergebnisses des schriftlichen Prüfungsteils, das Ergebnis des mündlichen Prüfungsteils und das Gesamtergebnis sind in der Regel nach Abschluss der Beratungen über den mündlichen Prüfungsteil mitzuteilen. (4) Wurde der schriftliche oder der mündliche Prüfungsteil nicht bestan- den, erhält der Prüfling darüber einen schriftlichen Bescheid, in dem auf die Möglichkeit der Wiederholungsprüfung hinzuweisen ist. (5) Wenn der Prüfling die Prüfung insgesamt bestanden hat, wird eine Bescheinigung nach Anlage 2 der ZertVerwV ausgestellt. § 12 Prüfungswiederholung (1) Die Prüfung darf beliebig oft wiederholt werden. (2) Der schriftliche Teil wird während eines Zeitraums von zwei Jahren, beginnend ab dem Bestehen des schriftlichen Prüfungsteils, angerech- net, sofern sich der Prüfling innerhalb dieses Zeitraums zur Wiederho- lung des mündlichen Prüfungsteils anmeldet und diesen ablegt. (3) Der mündliche Prüfungsteil kann innerhalb der zwei Jahre beliebig oft wiederholt werden. § 13 Niederschrift Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der die einzel- nen Prüfungsergebnisse, besondere Vorkommnisse oder sonst auf- fällige Feststellungen zu entnehmen sind. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. § 14 Aufbewahrungsfristen (1) Nach Abschluss der Prüfung ist das Ergebnis der Prüfung fünfzig Jahre aufzubewahren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften gem. § 13 zehn Jahre aufzubewahren. Weitere Prü- fungsunterlagen sind, soweit vorhanden, ein Jahr aufzubewahren. (2) Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt. (3) Die Aufbewahrung kann in Papierform oder durch geeignete Daten- träger (insbesondere elektronisch) erfolgen. Landesrechtliche Vor- schriften zur Archivierung bleiben unberührt. § 15 Rechtsbehelfsbelehrung Entscheidungen sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im Einzelnen nach der Verwaltungsgerichtsordnung und den Aus- führungsbestimmungen des Landes Baden-Württemberg in der jeweils geltenden Fassung. § 16 Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt einen Tag nach ihrer Verkündung im „IHK-Magazin Rhein-Neckar“ in Kraft.

Mannheim, 6. Juli 2022

Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar Manfred Schnabel

Dr. Axel Nitschke

Präsident

Hauptgeschäftsführer

Die vorstehende Rechtsvorschrift wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt „IHK-Magazin Rhein-Neckar“ veröffentlicht.

Mannheim, 7. Juli 2022

Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar Manfred Schnabel

Dr. Axel Nitschke

Präsident

Hauptgeschäftsführer

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IHK Magazin Rhein-Neckar 05 | 2022

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