Mein Haus & Grund - Sehnsuchtsort Garten

40 RATGEBER

Rechtstipp

Verkehrssicherungspflichten bei Schwimm- und Naturteichen: Was Eigentümer wissen müssen

Sicherungsmaßnahmen: Was ist erforderlich? Die Sicherungsmaßnahmen richten sich nach der Art und Lage des Teiches sowie den örtlichen Gegebenheiten. Grund- sätzlich gilt, dass Teiche auf Privatgrundstücken besonders ge- sichert werden müssen, um Unfälle zu vermeiden. Allerdings muss nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grund- sätzen nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden; eine absolute Sicherheit kann und muss nicht gewährleistet werden. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgü- ter anderer verletzt werden können. Es bedarf nur solcher Sicherungsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schaden zu bewahren. Diese Grundsätze gelten auch für den Schutz von Kindern. Bei ihnen ist darüber hinaus in besonderem Maße auch auf diejenigen Gefahren Bedacht zu nehmen, die ihnen aufgrund ihrer Unerfahrenheit, ihres Leichtsinnes und Spieltriebes drohen.

Ein Schwimm- oder Naturteich im eigenen Garten ist eine wunderbare Bereicherung, bringt jedoch auch erhebliche Verantwortung mit sich. Als Eigentümer sind Sie verpflichtet, die erkehrssicherungspflichten zu e - füllen, um Unfälle zu vermeiden und rechtliche Konse- quenzen zu verhindern. Juristische Grundlagen der Verkehrssicherungspflich Die Verkehrssicherungspflicht besagt, dass derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, dafür sorgen muss, dass Dritte nicht zu Schaden kommen. Dies gilt insbesondere für Schwimm- und Naturteiche, die eine erhebliche Gefahren- quelle darstellen können, vor allem für Kinder. Laut § 823 BGB haftet der Verkehrssicherungspflichtige bei Verletzung dieser Pflicht aus unerlaubter Handlung auf Sch - densersatz und Schmerzensgeld. Dabei muss der Eigentümer nicht zwangsläufig selbst haften, sondern auch derjenige, dem die Verkehrssicherungspflicht übertragen wurde, wie z.B. ein Mieter oder Pächter.

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