IHK-Global Business Ausgabe 01/2023

ZOLL & AUSSENWIRTSCHAFTSRECHT

IHK Global Business Impressum Herausgeber Industrie- und Handelskammer (IHK) Rhein-Neckar Geschäftsbereich International L 1, 2, 68161 Mannheim www.ihk.de/rhein-neckar Redaktion Dr. Gabriele Koch-Weithofer (verantw.) Georg Müller Tel. 0621 1709-228 global-business@rhein-neckar.ihk24.de Erscheinungsweise monatlich (11x im Jahr) Redaktionsschluss jeweils am 20. des Vormonats Gesamtherstellung, Verlag, Druck, Anzeigenservice Prüfer Medienmarketing Endriß & Rosenberger GmbH Ooser Bahnhofstr. 16 76532 Baden-Baden Tel. 07221 211917 medienmarketing@pruefer.com www.pruefer.com Verlags-/Anzeigenleitung Achim Hartkopf Es gilt die Anzeigenpreisliste Nr. 45 vom Januar 2023 Satz, Layout .punto design Werbeagentur Bernhard Kück 69469 Weinheim www.puntodesign.de IHK Global Business wird unter ande - rem in Zusammenarbeit mit Germany Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarke - ting mbH erstellt. Die Informationen werden von uns mit größter Sorgfalt zusammengetragen, recherchiert und verarbeitet. Eine Gewähr für die Richtigkeit kann jedoch nicht übernommen werden. Dieser Informationsdienst ist für Unter - nehmen des IHK-Bezirks kostenfrei. Datenschutzrechtliche Informationen www.ihk.de/rhein-neckar/datenschutz Mitgliederservice Bei nicht gewünschter Zeitschriften- belieferung, Mehrfachzustellungen oder Adressänderungen wenden Sie sich bitte per E-Mail an: global-business@rhein-neckar.ihk24.de

ZOLL Ausfuhr aus Zolllagern Es gibt Erleichterungen für die Nutzung von Speditionslagern und anderen externen Lagern: Fertig ver- packte Ware kann nun bei dem für das Lager zuständigen Binnenzollamt zur Ausfuhr angemeldet werden. Bislang war das nur möglich, sofern noch kein Ausfuhrvertrag für diese Ware bestanden hat, es also noch nicht klar war, ob diese Ware überhaupt exportiert wird. Diese Voraussetzung ist nun entfallen. Der Versand kann auch in Teilsendungen erfolgen. Es ist keine Genehmigung oder ähnliches erforderlich. Es gibt lediglich zwei Einschränkungen: Das zuständige Zollamt muss ein Binnenzollamt (Aus- fuhrzollstelle) sein, darf also kein Grenzzollamt sein. Außerdem darf noch kein Beförderungsvertrag für den Versand der Ware ins Ausland zum Zeitpunkt der Einlagerung bestehen. Damit wird der Ausfuhrprozess für viele Unternehmen deutlich vereinfacht. DIHK/IHK

TUNESIEN Neue Importvorschriften für Konsumgüter Seit dem 17. Oktober 2022 gelten für Tunesien neue Importvorschrif- ten. So werden bei der Einfuhr bestimm- ter Waren (vorwiegend Konsumgüter) folgende Dokumente verlangt: • Eine Rechnung, die direkt von der ausführenden Fabrik/Hersteller aus- gestellt wurde. • Eine von einer offiziellen Stelle des Ausfuhrlandes ausgestellte Bescheini- gung über die Rechtspersönlichkeit der Fabrik und die ihr erteilte Lizenz zur Ausübung ihrer Tätigkeit (Gewerbe- schein). • Ein Nachweis, dass die Fabrik über ein Qualitätskontrollsystem verfügt. • Eine Liste der Arten von Produkten, die importiert werden sollen. • Den Namen der Handelsmarke des Produkts und den Namen der in Lizenz hergestellten Marke. • Ein Muster des Etiketts für die zu importierenden Produkte. • Eine Bescheinigung über den freien Verkauf (free sales certificate / cer- tificate de vente libre), die von einer offiziellen Regierungsbehörde des Ex- portlandes ausgestellt wurde. • Dokumente und Berichte, die bestäti- gen, dass die Qualität der eingeführten Waren den geltenden Merkmalen ent- spricht. DIHK/IHK

CÔTE D’IVOIRE Keine EUR.1 mehr

Im Wirtschaftspartnerschaftsab- kommen der EU mit Côte d’Ivoire wurde die Präferenzbegünstigung für Einfuhren durch Vorlage einer Waren- verkehrsbescheinigung EUR.1 nur für einen Zeitraum von drei Jahren gestattet, danach ist eine Präferenzge- währung nur noch auf Basis einer Ursprungserklärung möglich. Seit dem 2. Dezember 2022 sind folgende Präferenznachweise für die Präferenzgewährung bei Einfuhren aus Côte d`Ivoire zulässig: Für Sendungen im Wert von bis zu 6.000 Euro gilt die Ursprungserklärung eines Ausführers, Für Sendungen über 6.000 Euro bedarf es der Ursprungserklärung eines regis- trierten Ausführers und der zusätzli- chen Angabe der REX-Nummer. Zoll/IHK

VAE Legalisierung wird günstiger

Exportiert man Waren in die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE), dann sind Handelsrechnung und Ursprungszeugnis grundsätzlich beim „Ministry of Foreign Affairs & Interna- tional Cooperation“ (MOFAIC) zu legalisieren. Die Legalisierungsgebühr für Handelsrechnungen mit einem Wert von über 10.000 Dirham wird ab dem 1. Februar 2023 bei 150 Dirham liegen. Damit entfällt die bisherige Gebühren- staffelung nach Rechnungswert. Die Gebühren für Rechnungen mit einem Wert über 10.000 Dirham werden deutlich günstiger. GTA/IHK

IHR ANSPRECHPARTNER: Oliver Falk 0621 1709-223 oliver.falk@rhein- neckar.ihk24.de

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