IHK-Global Business Ausgabe 3/2025

MENA/AFRIKA

OMAN Neue Regelung für aus- ländische Arbeitnehmer Ausländische Arbeitnehmer sind in Oman durch das Sponsor-System auf besondere Weise an ihre Arbeitgeber gebunden. Sponsor ist eine natürliche Person mit omanischer Staatsangehörigkeit oder eine juristische Person mit omanischer Rechtsform. Während des Aufent- halts übernimmt der Sponsor bestimmte Einstandspflich- ten für die ausländische Person. Es handelt sich dabei um eine aufenthaltsrechtliche Vorgabe. Dient der Aufenthalt im Sultanat der Arbeitsaufnahme, fungiert der Arbeitgeber als Sponsor. Bis vor kurzem folgte daraus, dass ausländische Arbeitnehmer nur bei demjeni- gen Arbeitgeber beschäftigt sein durften, der ihr Sponsor ist. Ende 2024 beschloss der Gesetzgeber mit dem Minis- terialdekret Nummer 730/2024 (Dekret Nr. 730) eine Fle- xibilisierung: Danach dürfen ausländische Arbeitnehmer für einen befristeten Zeitraum den Arbeitgeber wechseln, ohne dass der temporäre Arbeitgeber die Sponsoreneigen- schaft einnimmt. Dieser befristete Wechsel ist jedoch an mehrere Bedin- gungen geknüpft. So darf der Transfer nur auf eine Stelle erfolgen, die nicht omanischen Staatsangehörigen vor- behalten ist, und sie muss hinsichtlich Qualifikation und Vergütung einer ähnlichen Kategorie wie die ursprüngliche Beschäftigung entsprechen. Der Arbeitnehmer muss dem Wechsel zustimmen und mindestens sechs Monate beim bisherigen Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein, wobei seine Arbeitserlaubnis noch mindestens sechs Monate gül- tig sein muss. Zudem darf der befristete Arbeitgeberwech-

Mehr Flexibilität im Aufenthaltsrecht: Ausländische Arbeitnehmer dürfen seit kurzem befristet den Arbeitgeber wechseln, ohne dafür auch den Sponsor wechseln zu müssen.

sel innerhalb eines Kalenderjahres nicht länger als sechs Monate dauern. Voraussetzung ist außerdem, dass weder gegen den transferierenden noch gegen den aufnehmen- den Betrieb offene Forderungen des omanischen Ministe- riums für Arbeit bestehen. Beide Unternehmen müssen die Quoten zur Beschäftigung omanischer Staatsangehöriger einhalten. Ein Betrieb darf nicht mehr als die Hälfte seiner Belegschaft transferieren, und die Anzahl der transferier- ten Arbeitnehmer darf ebenfalls nicht mehr als die Hälfte der vorhandenen Belegschaft des aufnehmenden Betriebs betragen. Schließlich muss der Transfer beim omanischen Ministerium für Arbeit registriert werden. GTAI/IHK

VERANSTALTUNG

28. MÄRZ 2025 Inhouse-Beratungstag Saudi-Arabien

Das Königreich investiert massiv in die Diversifizierung seiner Wirtschaft, vor allem in den Bereichen erneuer- bare Energien, Infrastruktur und Gesundheitswesen. Für deutsche Unternehmen eröffnen sich dadurch zahlreiche Geschäftsmöglichkeiten, insbesondere durch die Umset- zung des Zukunftsprojekts „Vision 2030“. Wir laden Sie ein, das Potenzial des saudi-arabischen Marktes für Ihr Unternehmen zu analysieren und strategisch zu bewerten. Gemeinsam mit Astrid Crookes, stellvertreten - de Delegierte der AHK Saudi-Arabien in Riad, beraten wir Sie unter anderem zu Themen wie Marktchancen, Marktein- tritt, Geschäftspartnersuche und Firmengründung in Saudi- Arabien. Die Beratung findet individuell nach Absprache bei Ihnen im Unternehmen oder bei uns in der IHK statt.

TERMIN UND UHRZEIT: Freitag, 28. März 2025, Uhrzeit nach Vereinbarung TEILNAHMEENTGELT: 120 Euro zzgl. MwSt. für IHK-Mitglieder WEITERE INFORMATIONEN UND ANMELDUNG: ihk.de/rhein-neckar/beratung-saudi-arabien

IHR ANSPRECHPARTNER:

 Daniel Lauer

0621 1709-124 daniel.lauer@rhein-neckar.ihk24.de

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