ZOLL & AUSSENWIRTSCHAFTSRECHT
EU Aktionsplan E-Commerce
KENIA Keine APS-Präferenzen mehr
USA Strafzölle auf Stahl und Aluminium
Im vergangenen Jahr gelangten rund 4,6 Milliar- den Sendungen mit geringem Wert – das heißt im Wert von bis zu 150 Euro – auf den EU-Markt. Das entspricht 12 Millionen Paketen pro Tag – doppelt so viele wie im Jahr 2023 und dreimal so viele wie im Jahr 2022. Bei vielen dieser Waren wurde festgestellt, dass sie nicht mit den EU-Rechts- vorschriften im Einklang stehen. Dieses exponentielle Wachstum wirft zahlreiche Probleme auf. Vor allem gelangen so immer mehr schädliche Produkte in die EU. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass europäische Verkäu- fer, die unsere hohen Produkt- standards einhalten, durch unlautere Praktiken und den Verkauf nachgeahmter Waren über Online-Marktplätze geschä- digt werden. Schließlich wirkt sich die große Zahl der versand- ten und beförderten Pakete auch negativ auf Umwelt und Klima aus. Gegen diese Risiken hat die Kommission nun Maßnahmen vorgeschlagen. Im Bereich des Zollrechts gehören dazu die Ab- schaffung der Zollbefreiung für Sendungen mit einem Wert unter 150 Euro und die Einführung einer vereinfachten zolltariflichen Behandlung von Sendungen mit geringem Wert. Zudem soll eine diskriminierungsfreie Bearbei- tungsgebühr für im elektroni- schen Handel direkt an Verbrau- cherinnen und Verbraucher in die EU eingeführte Artikel, die von den Einzelhändlern oder Plattfor- men zu entrichten wäre, einge- führt werden, um die steigenden Kosten für die Überwachung der Einhaltung der EU-Vorschriften bei Milliarden solcher Sendungen aufzufangen. Das Parlament und der Europäische Rat muss dem Vorschlag in einem nächsten Schritt zustimmen. EU/IHK
Das Allgemeine Präferenzsys- tem für Entwicklungsländer
Ab dem 12. März 2025 wird die Einfuhr von Stahl- und Alumi- niumerzeugnissen sowie deren Derivate mit zusätzlichen Zöllen von 25 Prozent belastet. Unter der Trump- Administration wurden 2018 Straf- zölle auf Stahl- und Aluminium aus der EU erhoben. Unter der Regierung Biden wurden diese ausgesetzt. Am 10. Februar 2025 hat Trump die Aussetzung wieder aufgehoben. Die Zusatzzölle gelten ohne Länderaus- nahmen und Quotenregelungen. Folgende Waren sind betroffen: • 7206.10 bis einschließlich 7216.50 – Eisen und nicht legierter Stahl in Rohformen, Halbzeug, Bleche, Walz- draht, Stabstahl, Profile • 7216.99 bis einschließlich 7301.30 – Draht, nicht rostender Stahl in Rohformen, Halbzeug, Bleche, Walzdraht, Stabstahl, Profile • 7302.10 – Schienen • 7302.40 – bis einschließlich 7302.90 Laschen, Unterlegplatten • 7304.10 bis einschließlich 7306.90 – Rohre und Hohlprofile, andere Rohre • aus Kapitel 7317 Stifte, Nägel, Kram- pen, gewellte oder abgeschrägte Klammern aus Eisen oder Stahl • aus Kapitel 8708 Stoßstangen und Karosserieteile (für Traktoren) aus Stahl • 7601 – Aluminium in Roh-Form • 7604 – Stangen (Stäbe) und Profile • 7605 – Draht • 7606 und 7607 – Bleche und Bänder / Folien und dünne Bänder • 7608 und 7609 – Rohre / Rohrform- stücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke • 7616.99.51.60 und 7616.99.51.70 – andere Waren aus Aluminium, gegossen, geschmiedet • aus Kapitel 7614 Litzen, Kabel, Seile aus Aluminium • aus Kapitel 8708 Stoßstangen und Karosserieteile (für Traktoren) aus Aluminium Die EU hat angekündigt mit Gegen- strafzöllen zu reagieren. Bei Redak- tionsschluss standen diese noch nicht fest. IHK
(APS) sieht Zollbegünstigungen für Entwicklungsländer vor. Die EU-Kom- mission überprüft die Listen der begünstigen Länder regelmäßig. Länder, für die anderweitige Regelun- gen für einen präferenziellen Markt- zugang gelten, können nicht vom APS profitieren. Kenia wird mit Wirkung vom 1. Januar 2027 von der Liste der begünstigen Länder daher gestrichen. Grund ist das Abkommen zwischen der EU und Kenia, das am 1. Juli 2024 in Kraft getreten ist. GTAI/IHK GEORGIEN Beitritt zum Versandübereinkommen Mit Wirkung zum 1. Februar 2025 ist Georgien dem Übereinkom- men über ein gemeinsames Versand- verfahren und dem Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr beigetreten. Damit wird es ab dem Datum möglich sein, gemeinsame Versandverfahren mit Georgien als Abgangs-, Durchgangs- oder Beendigungsstaat durchzuführen. Die Abwicklung der Verfahren erfolgt, wie aus den Verfahren mit den übrigen Vertragsparteien bekannt, über die Nutzung des elektronischen Versand- systems NCTS, in Deutschland mittels der Fachanwendungen von ATLAS-Ver- sand. Zoll/IHK
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