MITARBEITERENTSENDUNG
Tätigkeiten einem Gesamtarbeits- vertrag (GAV) zuzuordnen sind, gilt dieser auch für die entsandten Mit- arbeiters während des Einsatzes in der Schweiz. Andernfalls gelten die ortsüblichen Löhne. Dienstleistungen, die in der Schweiz erbracht werden, sind grundsätzlich auch in der Schweiz steuerbar, sofern der Weltjahresumsatzes höher ist als 100.000 Schweizer Franken (CHF). Das bedeutet, dass Unternehmen, die in der Schweiz Dienstleistungen erbrin- gen, sich grundsätzlich in der Schweiz zur Umsatzsteuer registrieren und die Rechnungen mit Schweizer Mehrwert- steuer ausstellen müssen. Sozialversicherungsrechtlich ist auch in der Schweiz die A1-Beschei- nigung als Nachweis für die Sozialver- sicherungspflicht im Herkunftsland ausreichend. Weitere Informationen: ihk.de/rhein-neckar/schweiz- arbeitseinsaetze UK: Digitale Einreisegenehmigung Seit dem Brexit gelten für EU-Bürger, die geschäftlich nach Großbritannien reisen, neue Bestim- mungen. Die „Short-Term Business Visitor Route“ erlaubt es Geschäftsrei- senden, für maximal sechs Monate einzureisen, sofern sie dort keiner regulären Erwerbstätigkeit nachgehen. Erlaubt sind geschäftliche Aktivi- täten wie Meetings, Verhandlungen, Vertragsabschlüsse oder die Teil- nahme an Fachkonferenzen. Auch interne Unternehmensschulungen oder Marktanalysen sind mög-
antwortung für die Arbeiten vor Ort übernehmen zu können. Diese soge- nannte EU-Bescheinigung stellt Ihnen gerne die IHK Rhein-Neckar aus. Die Meldeformalitäten gelten grund- sätzlich nur für Arbeitseinsätze, für die ein Vertrag mit dem Kunden im Empfangsland abgeschlossen wurde. Dienstreisen wie Kunden- oder Mes- sebesuche, Schulungen und Ähnliches fallen nicht unter die Meldepflicht. Unabhängig von der Art des Aus- landseinsatzes muss der Sozialversi- cherungsnachweis bei allen beruflich bedingten Aufenthalten innerhalb der EU mitgeführt werden. Dieser wird für gesetzlich Versicherte in der Regel über das Lohnabrechnungsprogramm beantragt, sofern dieses systemge- prüft ist. Bei häufigen Auslandsein- sätzen in ein oder mehrere EU-Staa- ten kann eine A1-Bescheinigung für „Gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedsstaaten“ beantragt werden. Weitere Informationen: ihk.de/rhein-neckar/ eu-meldepflichten Schweiz: Umsatzsteuerpflicht beachten Da die Schweiz zum Schengen- Raum gehört, können Bürger aus Schengen-Staaten – wozu auch Deutschland gehört – auch für Arbeitseinsätze ohne Visum einrei- sen. Aber auch in der Schweiz müssen Einsätze grundsätzlich gemeldet werden. Zwar sind in den meisten Branchen die ersten acht Tage inner- halb eines Jahres nicht meldepflich- tig, allerdings muss das entsendende Unternehmen im Fall einer Kontrolle nachweisen, dass es sich tatsächlich um die ersten acht meldefreien Tage handelt. Da dies unter Umständen sehr aufwendig sein kann, empfiehlt sich die Meldung ab dem ersten Tag. Anders als in der EU muss die Meldung mit einem Vorlauf von acht Tagen erfolgen, was bei kurzfristigen Einsätzen die Entsendeunternehmen vor Herausforderungen stellen kann. Während des Einsatzes müssen die Schweizer Lohn- und Arbeits- bedingungen eingehalten werden. Sofern die in der Schweiz erbrachten
EU: Umfangreiche Meldepflichten Zu den vier Grundfreiheiten der EU gehört auch die Arbeitneh- merfreizügigkeit. EU-Bürger können also ohne Visum oder sonstige Genehmigungen in andere EU-Länder einreisen. Eine berufliche Tätigkeit darf aber nicht ohne weiteres dort ausgeführt werden. Hierbei sind zusätzliche Meldepflichten zu beachten. Unter dem Grundsatz „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort“ müssen Unternehmen, die Mit- arbeiter ins EU-Ausland entsenden, sicherstellen, dass die Lohn- und Ar- beitsbedingungen des Empfangslan- des eingehalten werden. Dazu haben die Mitgliedsstaaten Meldeverfahren und Meldeplattformen eingeführt, die von den Entsendebetrieben genutzt werden müssen, um ihre Mitarbeiter zu melden. Leider sind die Plattformen und die Verfahren noch von Land zu Land sehr unterschiedlich, so dass sich die Unternehmen bei jedem Auslandsein- satz ihrer Mitarbeiter zunächst über die Meldeformalitäten des jeweiligen Landes informieren müssen. Grund- sätzlich gilt, dass die Mitarbeiter vor jedem Auslandseinsatz auf einer, meist elektronischen, Plattform der nationalen Arbeitsbehörde gemeldet werden müssen. Darüber hinaus muss ein sogenannter Vertreter, der als Ansprechpartner für die nationalen Behörden fungiert, benannt werden. Dieser muss während des Einsatzes vor Ort sein und Zugriff haben auf die Unterlagen, anhand derer nachgewie- sen wird, dass die Lohn- und Arbeits- bedingungen des Empfangslandes eingehalten werden. Das sind in der Regel: Lohnabrechnung, Zeiterfas- sung und Arbeitsvertrag, aus dem die vertraglich geregelte Arbeitsbedin- gungen wie Arbeitszeit, Urlaub und so weiter hervorgehen. In Österreich und Luxemburg muss bei der Ausführung von Dienstleis- tungen in reglementierten Berufen zudem auch ein Qualifikationsnach- weis vorgelegt werden, um nachzu- weisen, dass der Geschäftsführer oder Projektverantwortliche über eine entsprechende Qualifikation oder Berufserfahrung verfügt, um die Ver-
Reisepass genügt nicht mehr: Wer nach Groß- britannien einreisen möchte, muss ab April eine digitale Einreisegenehmigung vorweisen.
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IHK Global Business 03/2025
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