IHK-Global Business Ausgabe 3/2025

MITARBEITERENTSENDUNG

von indischen Mitarbeitern, werden als technische Dienstleistungen ge- wertet und unterliegen der indischen Quellensteuer. Steuerschuldner ist das deutsche Unternehmen, un- abhängig vom Ort der erbrachten Dienstleistung. Die Quellensteuer liegt in Indien aktuell bei 20 Pro- zent. Im Doppelbesteuerungsabkom- men (DBA) zwischen Indien und Deutschland ist die Quellensteuer hingegen auf 10 Prozent festgelegt. Um sich darauf beziehen zu können, fordern indische Kunden umfang- reiche Dokumente, die teilweise auf dem Portal der indischen Finanz- verwaltung hochgeladen werden müssen. Unternehmen, die sich auf das DBA beziehen, sind verpflichtet eine Steuererklärung in Indien ab- zugeben. Voraussetzung hierfür ist eine steuerliche Registrierung des deutschen Unternehmens in Indien mit einer sogenannten Permanent Account Number (PAN). In der Praxis wird der indische Kunde die einzubehaltende Quellensteuer vom Rechnungsbetrag abziehen und einen gekürzten Rechnungs- betrag überweisen. Die Erbringung von (technischen) Dienstleistun- gen ist immer als kaufmännischer Kostenfaktor zu bewerten, da die Anrechenbarkeit im Rahmen der Körperschaftssteuererklärung der Unternehmen nur in einem sehr geringen Maße gegeben ist. Weitere Informationen:

lich. Darüber hinaus dürfen Mit- arbeiter von Maschinenherstellern im Rahmen dieser Regelung Maschinen montieren, warten oder in Betrieb nehmen, sofern diese Tätigkeiten Teil eines bestehenden Kauf- oder Liefer- vertrags sind. Eine längerfristige Beschäftigung oder direkte Vergütung durch ein britisches Unternehmen ist jedoch nicht gestattet, hierfür wäre ein entsprechendes Arbeitsvisum er- forderlich. Ein Visum ist für EU-Bürger bei kurzfristigen Geschäftsreisen nicht erforderlich. Allerdings müssen Reisende bei der Einreise nachweisen, dass sie finanziell abgesichert sind und das Land fristgerecht wieder ver- lassen. Ab April 2025 tritt zudem das Elec- tronic Travel Authorisation (ETA)- System in Kraft. EU-Bürger müssen künftig vor der Reise eine digitale Einreisegenehmigung beantragen. Diese dient der Sicherheitsüberprü- fung und ist für jeden Aufenthalt er- forderlich, ersetzt jedoch kein Visum. Um Probleme an der Grenze zu ver- meiden, sollten Geschäftsreisende alle relevanten Dokumente bereithal- ten, darunter eine Einladung des briti- schen Unternehmens oder Nachweise über ihre geschäftlichen Aktivitäten. Bei Entsendungen von weniger als 24 Monaten verbleibt der Mitarbeiter im deutschen Sozialversicherungsys- tem. Als Nachweis gilt nach aktuellem

China: Kranken- und Unfallversicherung verpflichtend Bis zum 31. Dezember 2025 können deutsche Staatsangehö- rige für geschäftliche Tätigkeiten wie Montagearbeiten bis zu 30 Tagen visumsfrei nach China reisen. Für Montage- und Servicearbeiten an abgenommenen Anlagen oder eine Baustellenaufsicht bis zu einer Dauer von 90 Tagen ist das M-Visum (Geschäftsvisum) erforderlich. Alle Ausländer müssen sich inner- halb von 24 Stunden nach ihrer Ein- reise in China beim für ihren Wohnort zuständigen „Public Security Bureau“ (Einreise- und Ausreiseverwaltung) anmelden. Wenn der Mitarbeiter in einem Hotel untergebracht ist, über- nimmt das Hotel die Anmeldung. Bei der Mitarbeiterentsendung ist zu beachten, dass für entsandte Be- schäftigte während ihres gesamten Aufenthalts in China das chinesische Arbeitsrecht gilt. Es ist daher ratsam, vor Beginn des Auslandseinsatzes eine Entsendevereinbarung zusätz- lich zum bestehenden deutschen Arbeitsvertrag abzuschließen, um die spezifischen Bedingungen der Entsendung zu regeln. Zwischen Deutschland und China besteht ein Sozialversicherungsab- kommen. Dies bezieht sich jedoch nur auf die Renten- und Arbeitslosen- versicherung, so dass der entsandte Mitarbeiter im deutschen System ver- bleibt. Für die Kranken- und Unfall- versicherung muss er jedoch zusätz- liche Beiträge in China leisten. Diese Versicherungen sind verpflichtend, auch wenn bereits eine Absicherung in Deutschland besteht. Mehr Informationen: ihk.de/rhein-neckar/china- montageaufenthalte USA: Visafreie Einreise möglich Je nach Aufenthaltsdauer und Nationalität des Mitarbeiters kann die Einreise in die USA entwe- der visafrei unter dem Visa Waiver Program (VWP) oder mit einem B-1-Visum erfolgen. Die maximale Aufenthaltsdauer beträgt beim VWP 90 Tage, bei Einreise mit dem B-1-Visum sind es 180 Tage. Erlaubt

Stand auch hier eine A1-Bescheinigung. Weitere Informationen: ihk.de/rhein-neckar/ uk-dienstleistungen- geschaeftsreisen

ihk.de/rhein-neckar/indien- dienstleistungserbringung

Indien: Vorsicht Quellensteuer

In Indien besteht generell eine Visumspflicht. In der Regel ist ein Business Visum ausreichend, sofern der Antragsteller außerhalb Indiens – also von seinem deutschen Arbeitgeber – ein Gehalt bezieht. Je nach indischem Bundesland sind unterschiedliche Generalkonsulate für die Ausstellung des Visums zuständig. Montagen in Indien, beispielswei- se im Rahmen der Inbetriebnahme einer Maschine oder Schulungen

Schon bei den Vertragsgesprächen be- achten: Für „technische Dienstleistungen“ in Indien ist Quellensteuer abzuführen, die den Rechnungsbetrag schmälert.

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IHK Global Business 03/2025

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