Rechtstipp
Bei der Vermietung einer Woh- nung oder eines Einfamilienhauses kommt man gelegentlich zu dem Punkt, an dem man darüber nach- denkt, das Haus oder die Wohnung zu modernisieren. Das Problem ist dabei oft, dass eine Modernisierung nicht kostengünstig ist. Was viele Vermieter nicht wissen ist, dass sie die Kosten der Modernisierung anteilig auf den Mieter umlegen können. Zunächst stellt sich jedoch die Frage, was überhaupt eine solche Moderni- sierung ist. Eine Modernisierung ist nämlich von einer Reparatur zu unter- scheiden. Eine Reparatur erfolgt, um den Zustand der Wohnung zu erhalten, zum Beispiel, wenn Fenster undicht ge- worden sind oder die Heizung ausfällt. Die Unterscheidung ist wichtig, weil der Vermieter die Kosten für eine Reparatur allein tragen muss, Modernisierungskos- ten aber auf die Miete umlegen darf. Die Abgrenzung ist nicht immer leicht. Modernisierungsmaßnahmen sind gemäß § 555 b BGB bauliche Verände- rungen, 1. durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung), 2 . durch die nicht erneuerbare Primär- energie nachhaltig eingespart oder das
Klima nachhaltig geschützt wird, sofern nicht bereits eine energetische Moderni- sierung nach Nr. 1 vorliegt, 3. durch die der Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wird, 4. durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird, 5. durch die die allgemeinen Wohnver- hältnisse auf Dauer verbessert werden, 6. die aufgrund von Umständen durch- geführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die keine Erhal- tungsmaßnahmen nach § 555 Buchst. a BGB sind, oder 7. durch die neuer Wohnraum geschaf- fen wird. Wenn man sich nun als Vermieter zu einer Modernisierungsmaßnahme ent- schieden hat, darf man nicht einfach die Handwerker vorbeischicken, ohne den Mieter vorher zu informieren. Der Ver- mieter muss das Bauvorhaben gemäß § 555 c BGB spätestens drei Monate vor Beginn schriftlich ankündigen. Aus dem Schreiben muss hervorgehen, wann die Modernisierung beginnt und endet und was überhaupt gemacht werden soll. Außerdem muss aus diesem Schreiben hervorgehen, um welchen Betrag die Miete voraussichtlich durch die Moder- nisierungsmaßnahme steigen wird. Grundsätzlich dürfen die Mieter Mo- dernisierungen an den Mieträumen
Modernisie- rung: Wer zahlt wann und
wenn ja, wieviel?
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