Mein Haus & Grund_Ein Zuhause geben

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nur unter bestimmten Auflagen (§ 578 III Satz 2 BGB) möglich.

Versicherungstipp

Wie geht man vor? Besteht das Interesse, z.B. der Ge- meinde zur Anmietung, so sollten die Eckdaten geklärt sein. Es kann dann z.B. der „Flüchtlingsmietvertrag“ für Flüchtende oder ein spezieller Miet- vertrag „Frauen_Wohnen“ für Frauen, die ein Leben nach dem Weg durch das Frauenhaus neu aufbauen müssen, gewählt werden. Sie erhalten z.B. den Flüchtlingsmietver- trag und den Mietvertrag Frauen_ Woh- nen kostenlos bei Haus & Grund, als Partner des Projekts „Frauen_Wohnen“. Dazu bieten wir unseren Mitgliedern entsprechende juristische Beratung. Aber auch für andere Hilfs- und Unter- stützungsprojekte beraten wir Sie gerne.

Mit diesem Schritt wird der Immobilieneigentümer nun auch zum Vermieter. „Rund um die neue, vermietete Wohnung sollte sich der Eigentümer dringend Gedanken über einen ausreichendenden Versicherungsschutz machen, denn die Wohnung stellt ja eine Wertanlage dar“, rät Versicherungs- experte Malte Kuzla, Stabsabteilungsleiter bei der Provinzial Nord Brandkasse. Wohngebäudeversicherung Wenn sich durch eine bauliche Maßnahme wie einen Umbau der Wert eines Gebäudes erhöht, dann sollte auch die Versi- cherungssumme der Wohngebäudeversicherung des Vermie- ters entsprechend angepasst werden. Das ist nötig, um im Schadenfall nicht unterversichert zu sein. „Viele Versicherer schützen ihre Gebäudeversicherungskunden hier im Vorwege: bei neueren Verträgen ist über die sogenannte Vorsorge der An- oder Umbau während der Bauphase versichert, der Versi- cherungsschutz muss jedoch nach der Fertigstellung über- prüft und angepasst werden“, erklärt Kuzla. Meist hat man dafür bis zum Ende des folgenden Versicherungsjahres Zeit. Grundsätzlich sichert die Wohngebäudeversicherung Eigen- tümer bei Schäden am Gebäude durch Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel ab. Wichtig ist hier: Wenn der Mieter nach einem Schadenfall berechtigt ist, die Miete zu kürzen, wird dem Eigentümer dieser entstandene Schaden auch über die Wohngebäudeversicherung erstattet. „Wir empfehlen allen Eigentümern ihre Verträge vorab auf den integrierten Schutz des Mietausfalls hin zu überprüfen“, rät Kuzla. >>

kann nicht wohnen, sagt der BGH), mit einigen Einschränkungen zum Schutz der letztendlichen Bewohner gem. § 578 Abs. 3 BGB iVm den dort genann- ten Vorschriften. Die Vorteile sind klar, der Mieter ist eine zahlungskräftie Insti- tution, Kaution, Miete, ggf. Schadenser- satz können geleistet werden. Vorsicht ist beim Abschluss geboten: der Vertrag ist zwischen Sozialträger (Mieter) und dem Vermieter zu schlie- ßen. Das Spannungsfeld Gewerbe- mietvertrag zum Wohnraumschutz muss mit speziellen Verträgen geregelt werden. So wird z.B. bei Kündigung des Hauptmietvertrags ohne Beachtung von §§ 578 III, 568, 569 BGB regelmäßig ein Mietverhältnis zwischen dem Vermieter und den Untergebrachten zustande kommen. Auch können allgemeine Vorteile des Gewerbemietrechts nicht pauschal auf diesen Vertragstypus über- tragen werden. Z.B. ist die Befristung

wird eine Kündigungsfrist ausgehebelt. Am gravierendsten dürfte es sein, dass Schäden durch den Mieter nicht vom Amt übernommen werden. Ist die Kau- tion aufgebraucht, bleibt der Vermieter auf den Schäden sitzen. Dieser Weg ist daher nicht für aufwen- dig sanierte, renovierte oder hochwertig ausgestattete Wohnungen geeignet. Bei einfachem, unrenoviert übergebenem Wohnraum kann es aber eine unbüro- kratische Lösung sein, deren Vor- und Nachteile abgewogen werden sollten. Der Dritte im Boot Es besteht die Möglichkeit die eigene Wohnung an Gemeinden oder Sozial- träger zu vermieten – mit der Gestat- tung, dass diese dort entsprechend bedürftige Gruppen unterbringen. Es handelt sich dabei um einen für den Vermieter rechtlich vorteilhaften Gewer- bemietvertrag (wer keine Person ist,

Welche Versicherungen sind wichtig? Ein Wohnungseigentümer wird Vermieter: Versicherungsschutz in vermieteten Wohnungen Jahrelang bot das große Eigenheim genug Raum für die gan- ze Familie. Doch nach dem Auszug der erwachsenen Kinder wirkt und wird das Haus viel zu groß. Spätestens jetzt stellt sich für viele die Frage, was am geschicktesten anzufangen ist mit dem Überangebot an Wohnfläche. Da kommt schnell die Idee auf, einen Teil des Hauses in eine Einliegerwohnung umzuwandeln und diese zu vermieten. Das verkleinert nicht nur die eigene Wohnraumfläche, sondern es entsteht auch neuer Wohn- und Lebensraum für Mieterinnen und Mieter. Eine gute Lösung, zumal die Situation auf dem Wohnungs- markt angespannt ist und vor allem Wohnungen für ein bis zwei Personen fehlen.

Martin Rathsack Rechtsanwalt Haus & Grund Schleswig-Holstein

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