IHK-Magazin Ausgabe 04/2023

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

(3) Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf an- dere Weise glaubhaft gemacht wird, dass die Bewerberin/der Bewerber die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen (§ 45 Absatz 2 BBiG). (4) Soldatinnen/Soldaten auf Zeit und ehemalige Soldatinnen/Soldaten sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass der die Bewerberin/der Bewerber berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen (§ 45 Absatz 3 BBiG). § 12 Zulassung zur Prüfung (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist durch die Auszubildenden schriftlich nach den von der IHK Rhein-Neckar bestimmten Fristen und Formularen zu stellen. Die Auszubildenden haben die Ausbildenden über die Antragstellung zu unterrichten. (2) In den Fällen von § 8 Absatz 3, §§ 10 und 11 Absatz 2 und 3 ist der Antrag auf Zulassung zur Prüfung von den Prüflingen einzureichen.

2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie einen vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneten Ausbil- dungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG vorgelegt hat und 3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufs- ausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetz- liche Vertreterinnen/Vertreter zu vertreten haben. (2) Behinderte Menschen sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatz 1 Nummer 2 und 3 nicht vor- liegen (§ 65 Absatz 2 Satz 2 BBiG). (3) Die Zulassungsvoraussetzungen für die Umschulungsprüfung richten sich nach der Umschulungsordnung oder der Umschulungsprüfungs- regelung der IHK Rhein-Neckar (§§ 58, 59 BBiG). § 9 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen (1) Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, ist über die Zulassung jeweils gesondert zu entscheiden (§ 44 Absatz 1 BBiG). (2) Zum ersten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 44 Absatz 2 in Verbindung mit § 43 Absatz 1 Nummer 2 und 3 BBiG), 1. wer die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene, erforderliche Ausbildungsdauer zurückgelegt hat, 2. wer einen vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneten Aus- bildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG vorgelegt hat und 3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufs- ausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetz- liche Vertreterinnen/Vertreter zu vertreten haben. (3) Zum zweiten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer 1. über die Voraussetzungen in § 43 Absatz 1 BBiG hinaus am ersten Teil der Abschlussprüfung teilgenommen hat, 2. auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2b BBiG von der Ablegung des ersten Teils der Abschluss- prüfung befreit ist oder 3. aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, am ersten Teil der Ab- schlussprüfung nicht teilgenommen hat. Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 ist der erste Teil der Abschlussprüfung zusammen mit dem zweiten Teil abzulegen. § 10 Zulassung von Absolventen schulischer und sonstiger Bildungsgänge Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, 1. wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbil- dungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf ent- spricht. Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er a. nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist, b. systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung durchgeführt wird und c. durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachprakti- scher Ausbildung gewährleistet (§ 43 Absatz 2). 2. wer einen Bildungsgang absolviert hat, welcher nach der Rechtsver- ordnung eines Landes die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt. § 11 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen (1) Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen (§ 45 Absatz 1 BBiG). (2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Aus- bildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf.

(3)

Örtlich zuständig für die Zulassung ist die IHK Rhein-Neckar als zuständige Stelle, falls in deren Bezirk 1. in den Fällen der §§ 8, 9 und 11 Absatz 1 die Ausbildungs- oder Umschulungsstätte liegt,

2. in den Fällen der §§ 10, 11 Absatz 2 und 3 die auf die Prüfung vor- bereitende Bildungsstätte oder der gewöhnliche Aufenthalt der Prüflinge liegt, 3. in den Fällen des § 1 Absatz 4 der gemeinsame Prüfungsausschuss errichtet worden ist. (4) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen: a) in den Fällen von § 8 Absatz 1 und 2, § 9 Absatz 3 - Bescheinigung über die Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischen- prüfungen oder am ersten Teil der Abschlussprüfung, - einen vorgeschriebenen, vom Ausbilder und Auszubildenden unter- zeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG, b) in den Fällen des § 9 Absatz 2 - einen vorgeschriebenen, vom Ausbilder und Auszubildenden unter- zeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG, c) im Fall des § 11 Absatz 1 - zusätzlich zu den Unterlagen nach Buchstabe a) oder Buchstabe b) das letzte Zeugnis oder eine aktuelle Leistungsbeurteilung der zu- letzt besuchten berufsbildenden Schule, d) in den Fällen des § 10 - Bescheinigung über die Teilnahme an dem schulischen oder sonsti- gen Bildungsgang und in den Fällen des § 10 Nummer 1 zusätzlich - Bescheinigung über die Teilnahme an der fachpraktischen Ausbildung im Rahmen des schulischen oder sonstigen Bildungsganges, e) in den Fällen des § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 - Tätigkeitsnachweis und gegebenenfalls Nachweis der Dauer der Berufsausbildung in dem oder in einem anderen einschlägigen Aus- bildungsberuf und ggf. glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit, f) in den Fällen des § 11 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 - glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungs- fähigkeit oder Bescheinigung über den Erwerb der beruflichen Fertig- keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (5) Für Wiederholungsprüfungen genügt die form- und fristgerechte Anmeldung zur Prüfung. § 13 Entscheidung über die Zulassung (1) Über die Zulassung zur Abschluss- und Umschulungsprüfung entschei- det die IHK Rhein-Neckar. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 46 Absatz 1 BBiG und § 62 Absatz 3 BBiG).

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IHK Magazin Rhein-Neckar 04 | 2023

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