IHK-Magazin Ausgabe 04/2023

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täuschungs- handlung betroffene Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewerten. Soweit Prüfungsleistungen einer Prüferdelegation zur Abnahme und abschließenden Bewertung übertragen worden sind, kann die Prüferdelegation die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewerten. (4) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er von der Teilnahme auszuschließen. Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsichtsführung oder den mit der Prüfungsabnahme beauftrag- ten Prüfenden getroffen werden. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften. (5) Vor einer endgültigen Entscheidung des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation nach den Absätzen 3 und 4 ist der Prüfling zu hören. Vierter Abschnitt:  Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses § 24 Bewertungsschlüssel Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 1,0 Sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 98 und 99 1,1 96 und 97 1,2

§ 23 Rücktritt, Nichtteilnahme (1)

Der Prüfling kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. (2) Versäumt der Prüfling einen Prüfungstermin, so werden bereits erbrachte selbstständige Prüfungsleistungen anerkannt, wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt. Selbstständige Prü- fungsleistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden. (3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfling an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die Prüfung mit 0 Punkten bewertet. (4) Bei den zeitlich auseinanderfallenden Teilen einer Abschlussprüfung gelten die Absätze 1 bis 3 für den jeweiligen Teil. (5) Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.

65 und 66 3,5

ausreichend

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

63 und 64 3,6 62 3,7 60 und 61 3,8 58 und 59 3,9 56 und 57 4,0 55 4,1 53 und 54 4,2 51 und 52 4,3 50 4,4 48 und 49 4,5 46 und 47 4,6 44 und 45 4,7 42 und 43 4,8 40 und 41 4,9 38 und 39 5,0 36 und 37 5,1 34 und 35 5,2 32 und 33 5,3 30 und 31 5,4 25 bis 29 5,5 20 bis 24 5,6 15 bis 19 5,7 10 bis 14 5,8 5 bis 9 5,9 0 bis 4 6,0

94 und 95 1,3 92 und 93 1,4 91 1,5

gut

eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht

mangelhaft

eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent- spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund- kenntnisse noch vorhanden sind

90

1,6

89

1,7

88

1,8

87 1,9 85 und 86 2,0 84 2,1 83 2,2 82 2,3 81 2,4 79 und 80 2,5

befriedigend

eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht

78

2,6

ungenügend

eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent- spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

77 2,7 75 und 76 2,8 74 2,9 72 und 73 3,0 71 3,1 70 3,2 68 und 69 3,3 67 3,4

Der Hundert-Punkte-Schlüssel ist der Bewertung aller Prüfungsleis- tungen sowie der Ermittlung von Zwischen- und Gesamtergebnissen zugrunde zu legen.

51

IHK Magazin Rhein-Neckar 04 | 2023

ihk.de/rhein-neckar

Made with FlippingBook Learn more on our blog