IHK-Magazin Ausgabe 04/2023

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

- die Feststellung, dass in Teil 1 der Abschlussprüfung und den Prüfungsbereichen mit den fehlenden Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten von Teil 2 der Abschlussprüfung ausreichende Leistun- gen entsprechend der Bestehensregelungen im zweijährigen Beruf erbracht wurden, - das Datum von Teil 2 der Abschlussprüfung und - die Namenswiedergabe (Faksimile) oder Unterschrift des Beauftrag- ten der IHK Rhein-Neckar mit Siegel. (4) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Auszubildenden eine englischsprachi- ge und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag des Auszubildenden ist das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfest- stellungen auf dem Zeugnis auszuweisen. Der Auszubildende hat den Nachweis der berufsschulischen Leistungsfeststellungen dem Antrag beizufügen. § 37 Absatz 3 BBiG). § 28 Bescheid über nicht bestandene Prüfung (1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling und seine gesetz- lichen Vertreter von der IHK Rhein-Neckar einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, welche Prüfungsleistungen in einer Wiederho- lungsprüfung nicht mehr wiederholt werden müssen (§ 29 Absatz 2 bis 3). Die von der IHK Rhein-Neckar vorgeschriebenen Formulare sind zu verwenden. (2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 29 ist hinzuweisen. Fünfter Abschnitt: Wiederholungsprüfung § 29 Wiederholungsprüfung (1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 37 Absatz 1 Satz 2 BBiG). Es gelten die in der Wiederholungs- prüfung erzielten Ergebnisse. (2) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einer selbstständi- gen Prüfungsleistung (§ 23 Absatz 2 Satz 2) mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist dieser auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, sofern der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren – gerechnet vom Tag der Feststellung des Ergebnisses der nicht be- standenen Prüfung an – zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Die Bewertung in einer selbstständigen Prüfungsleistung (§ 23 Absatz 2 Satz 2) ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung zu übernehmen. (3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin (§ 7) wiederholt werden. Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen § 30 Rechtsbehelfsbelehrung Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse der IHK Rhein-Neckar sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 70 der Verwal- tungsgerichtsordnung zu versehen. Auf Antrag ist dem Prüfling binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prüfungsunter- lagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften gemäß § 26 Absatz 1 15 Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungsbescheides nach § 27 Absatz 1 bzw. § 28 Absatz 1. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt. (3) Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen. Landesrechtliche Vorschriften zur Archivierung bleiben unberührt § 32 Prüfung von Zusatzqualifikationen Die Vorschriften dieser Prüfungsordnung gelten entsprechend für die Abnahme von Prüfungen gemäß § 49 BBiG (Zusatzqualifikationsprü- fungen). Das Ergebnis der Prüfung nach § 37 BBiG bleibt unberührt. § 33 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der IHK Rhein-Neckar in Kraft. Zugleich tritt die Prüfungsordnung in der Fassung vom 24. März 2022 außer Kraft. § 31 Prüfungsunterlagen (2) Präsident Hauptgeschäftsführer Die Prüfungsordnung wurde am 20. April 2023, gemäß § 62 Abs. 3 i. V. m. § 47 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in der Fassung der Bekannt- machung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, in Verbin- dung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Berufsbildungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung Baden-Württemberg vom 3. Juli 2007 (GBl. S. 342) zuletzt geändert durch Artikel 53 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 8) vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg unter dem Aktenzeichen WM42-42-700/2 genehmigt. Mannheim, 3. Mai 2023 Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar Manfred Schnabel Dr. Axel Nitschke

Die vorstehende Prüfungsordnung wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt „Wirtschaftsmagazin Rhein-Neckar“ veröffentlicht.

Mannheim, 3. Mai 2023

Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar Manfred Schnabel

Dr. Axel Nitschke

Präsident

Hauptgeschäftsführer

Anlage zu § 2 Absatz 1 Satz 1 Für die hier aufgelisteten Prüfungsausschüsse*) ist eine höhere Anzahl als drei ordentliche Mitglieder festgelegt:

Prüfungsausschuss für den Abschluss ….

Gegebenenfalls regionale Zuständigkeit

Anzahl der Mitglieder (ohne Stellvertreterinnen/ Stellvertreter)

Eisenbahner/-in im Betriebsdienst

5

Koch/Köchin

5 5

Pharmakant/-in

Fachpraktiker/-in Küche 5 *) Die hier festgelegte Anzahl von ordentlichen Mitgliedern gilt auch für Prüferdelegationen, welchen nach §§ 42 Absatz 2 Satz 1 BBiG die Abnahme und abschließende Bewertung von Prüfungsleistungen für die aufgelisteten Prüfungsausschüsse übertragen wird. Anlage „Berechnung“ zur Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der IHK Rhein-Neckar Berechnung nach § 25 Absatz. 2 zur Anwendung der relativen Bestehensgrenze 50 % bzw. 50 Punkte = absolute Bestehensgrenze; also eine mit „ausreichend“ zu bewertende Leistung (ausgehend von einer 100-Punkte-Bewertung). Parameter für die Berechnung: y = Durchschnittsleistung aller Prüflinge in Punkten - 10 Prozent = Abzug zur Errechnung der relativen Bestehensgrenze laut Prüfungsordnung x = relative Bestehensgrenze (Bedingung: x < 50) z = Aufschlag Berechnung der relativen Bestehensgrenze: x = y – 10 % Berechnung des Punkteaufschlags: z = 50 – (y – 10 %) = 50 – x Bei Anwendung der relativen Bestehensgrenze, erhalten alle Prüflinge den Aufschlag, die mindestens 45 % der maximal erreichbaren Punktzahl erzielt haben. Im Zeugnis wird die sich inklusive Aufschlag ergebende Punktzahl aus-

gewiesen. Beispiel 1: Ausgangssituation:

100 mögliche Punkte

Durchschnittsleistung aller Prüflinge: 53 Punkte Relative Bestehensgrenze: 53 – 10% = 47,7 < 50 d.h. die Prüflinge, die mindestens 47,7 Prozent erreicht haben, haben eine mit „ausreichend“ zu bewertende Leistung erbracht Punkteaufschlag: 50 – 47,7 = 2,3 Das bedeutet in diesem Beispiel: 1. Die relative Bestehensgrenze wurde erreicht, da durch den Abzug von 10 % der Durchschnitt nun niedriger als 50 Punkte ist. 2. Um im Durchschnitt die absolute Bestehensgrenze von 50 zu erreichen, müssen 2,3 (50-47,7 = 2,3) Punkte aufgeschlagen werden. In der Folge erhalten alle Prüflinge dieses Prüfungstermins einen Punkteaufschlag von 2,3 Punkten, die mindestens 45 Punkte in dem Prüfungsbereich erreicht haben. 3. Diejenigen Prüflinge, die mit dem Punkteaufschlag von 2,3 Punkten nun die absolute Bestehensgrenze (50 Punkte) erreichen, bestehen den Prüfungsbereich. Beispiel 2. Ausgangssituation: 100 mögliche Punkte Durchschnittsleistung aller Prüflinge: 59 Punkte Relative Bestehensgrenze:

59 – 10% = 54,1 > 50 Punkte, d. h. die relative Bestehensgrenze findet keine Anwendung; niemand erhält einen Punkteaufschlag

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IHK Magazin Rhein-Neckar 04 | 2023

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