IHK-Magazin Ausgabe 04/2023

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

Anlage zu § 2 Absatz 1 Satz 1 Für die hier aufgelisteten Prüfungsausschüsse*) ist eine höhere Anzahl als drei ordentliche Mitglieder festgelegt:

(2) Hat die zu prüfende Person bei nicht bestandener Prüfung in einer selbstständigen Prüfungsleistung (§ 20 Absatz 2 Satz 2) mindes- tens ausreichende Leistungen erbracht, so ist diese auf Antrag der zu prüfenden Person nicht zu wiederholen, sofern die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jahren – gerechnet vom Tage der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an – zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Die Bewertung einer selbstständigen Prüfungsleistung (§ 20 Absatz 2 Satz 2) ist im Rahmen der Wiederho- lungsprüfung zu übernehmen.

Prüfungsausschuss für den Abschluss ….

Gegebenenfalls regionale Zuständigkeit

Anzahl der Mitglieder (ohne Stellvertreterinnen/ Stellvertreter)

Küchenmeister 5 *) Die hier festgelegte Anzahl von ordentlichen Mitgliedern gilt auch für Prüferdelegationen, welchen nach §§ 42 Absatz 2 Satz 1 BBiG die Abnahme und abschließende Bewertung von Prüfungsleistungen für die aufgelisteten Prüfungsausschüsse übertragen wird. Anlage „Berechnung“ zur Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der IHK Rhein-Neckar Berechnung nach § 25 Absatz. 2 zur Anwendung der relativen Bestehensgrenze 50 % bzw. 50 Punkte = absolute Bestehensgrenze; also eine mit „ausreichend“ zu bewertende Leistung (ausgehend von einer 100-Punkte-Bewertung). Parameter für die Berechnung: y = Durchschnittsleistung aller Prüflinge in Punkten - 10 Prozent = Abzug zur Errechnung der relativen Bestehensgrenze laut Prüfungsordnung x = relative Bestehensgrenze (Bedingung: x < 50) z = Aufschlag Berechnung der relativen Bestehensgrenze: x = y – 10 % Berechnung des Punkteaufschlags: z = 50 – (y – 10 %) = 50 – x Bei Anwendung der relativen Bestehensgrenze, erhalten alle Prüflinge den Aufschlag, die mindestens 45 % der maximal erreichbaren Punktzahl erzielt haben. Im Zeugnis wird die sich inklusive Aufschlag ergebende Punktzahl aus-

(3)

Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin (§ 7) wiederholt werden.

Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 27 Rechtsbehelfsbelehrung

Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse sowie der IHK Rhein-Neckar sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an die Prüfungsbewerberin/den Prüfungsbewerber beziehungsweise die zu prüfende Person mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung zu versehen.

§ 28 Prüfungsunterlagen

(1) Auf Antrag ist der zu prüfenden Person binnen der gesetzlich vor- gegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften gemäß § 23 Absatz 1 15 Jahre auf- zubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungsbescheids nach § 24 Absatz 1 beziehungsweise § 25 Absatz 1. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.

(2) Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen. Landesrechtliche Vorschriften zur Archivierung bleiben unberührt.

gewiesen. Beispiel 1: Ausgangssituation:

§ 29 Inkrafttreten

100 mögliche Punkte

Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Mittei- lungsblatt der IHK Rhein-Neckar in Kraft. Zugleich tritt die Prüfungsordnung in der Fassung vom 24. März 2022 außer Kraft.

Durchschnittsleistung aller Prüflinge: 53 Punkte Relative Bestehensgrenze: 53 – 10% = 47,7 < 50 d.h. die Prüflinge, die mindestens 47,7 Prozent erreicht haben, haben eine mit „ausreichend“ zu bewertende Leistung erbracht Punkteaufschlag: 50 – 47,7 = 2,3 Das bedeutet in diesem Beispiel: 1. Die relative Bestehensgrenze wurde erreicht, da durch den Abzug von 10 % der Durchschnitt nun niedriger als 50 Punkte ist. 2. Um im Durchschnitt die absolute Bestehensgrenze von 50 zu erreichen, müssen 2,3 (50-47,7 = 2,3) Punkte aufgeschlagen werden. In der Folge erhalten alle Prüflinge dieses Prüfungstermins einen Punkteaufschlag von 2,3 Punkten, die mindestens 45 Punkte in dem Prüfungsbereich erreicht haben. 3. Diejenigen Prüflinge, die mit dem Punkteaufschlag von 2,3 Punkten nun die absolute Bestehensgrenze (50 Punkte) erreichen, bestehen den Prüfungsbereich. Beispiel 2. Ausgangssituation: 100 mögliche Punkte Durchschnittsleistung aller Prüflinge: 59 Punkte Relative Bestehensgrenze:

Mannheim, 3. Mai 2023

Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar Manfred Schnabel

Dr. Axel Nitschke

Präsident

Hauptgeschäftsführer

Die Prüfungsordnung wurde am 20. April 2023, gemäß § 62 Abs. 3 i. V. m. § 47 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in der Fassung der Bekannt- machung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, in Verbin- dung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Berufsbildungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung Baden-Württemberg vom 3. Juli 2007 (GBl. S. 342) zuletzt geändert durch Artikel 53 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 8) vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg unter dem Aktenzeichen WM42-42-700/2 genehmigt.

Die vorstehende Prüfungsordnung wird hiermit ausgefertigt und im Mittei- lungsblatt „Wirtschaftsmagazin Rhein-Neckar“ veröffentlicht.

Mannheim, 3. Mai 2023

59 – 10% = 54,1 > 50 Punkte, d. h. die relative Bestehensgrenze findet keine Anwendung; niemand erhält einen Punkteaufschlag

Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar Manfred Schnabel

Dr. Axel Nitschke

Präsident

Hauptgeschäftsführer

59

IHK Magazin Rhein-Neckar 04 | 2023

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