IHK-Global Business Ausgabe 2/2024

EUROPA/ZENTRALASIEN

RUSSLAND Regeln gegen Sanktionsumgehungen verschärft

Vereinigtes Königreich, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen und die Schweiz). Für eine mög- liche Verletzung der Klausel müssen geeignete Abhilfe- maßnahmen in den Verträgen vorgesehen werden. Wird eine Verletzung der Klausel bekannt, sind die zuständigen Behörden des EU-Mitgliedstaates zu informieren, in denen der Exporteur registriert oder ansässig ist. Im neu ergänzten Artikel 3q der Verordnung (EU) 2023/2878 wird der Verkauf von Tankschiffen zur Beför- derung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV nach Russland untersagt. Ausnahmen sind möglich, müssen jedoch von den zuständigen Behörden genehmigt werden. Der Verkauf von Tankschiffen an Drittländer ist unverzüglich zu melden. Damit soll der Verkauf gebrauch- ter Tankschiffe transparenter gestaltet werden, um zu ver- hindern, dass diese zur Umgehung des Einfuhrverbots für russisches Rohöl oder russische Erdölerzeugnisse oder der G7-Preisobergrenze genutzt werden. IHK Weitere Informationen finden Sie auf unserer Website unter: ihk.de/rhein-neckar/russland-sanktionsumgehungen

Die Europäische Union hat Ende Dezember 2023 das 12. Sanktionspaket veröffentlicht. Mit diesem werden die rechtlichen Rahmenbedingungen für Sanktionsumge- hungen weiter verschärft. Mit der sogenannten „No-Russia-Klausel” in Artikel 12g der Verordnung (EU) 2023/2878 müssen EU-Exporteure bei Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr bestimmter gelisteter Güter und Technologien in ein Drittland die Aus- fuhr nach Russland und Wiederausfuhr zur Verwendung nach Russland vertraglich untersagen. Dies betrifft unter anderem die in den Anhängen XI, XX und XXXV der Verord- nung (EU) 833/2014 enthaltenen Güter und Technologien, also im Wesentlichen Güter für die Luft- und Raumfahrt- industrie, Flugturbinenkraftstoffe und bestimmte Waffen. Die Klausel muss spätestens bis zum 20. März 2024 in neue Exportverträge aufgenommen werden, bisher hatte die Bestimmung einen empfehlenden Charakter. Vor dem 19. Dezember 2023 abgeschlossene Verträge müssen spätestens bis zum 20. Dezember 2024 um besagte Klausel ergänzt werden. Von der Klausel ausgenommen sind die Partnerländer aus Anhang VIII (derzeit USA, Japan,

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