EUROPA
RUSSLAND No-Russia-Klausel: Was ist neu?
Risiken der Ausfuhr nach Russland und der Ausfuhr zur Verwendung in Russland von solchen Gütern oder Technologien umsetzen; diese soll- ten im Verhältnis zur Art und Größe dieser Risiken stehen, unabhängig davon, ob diese Risiken auf ihrer Ebene oder auf Ebene des Mitglied- staats oder der Union festgestellt wurden, - sicherstellen, dass außerhalb der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrol- le befinden, Artikel 12gb ebenfalls einhalten. Ist der Ausführer nicht in der Lage, diese Kontrolle auszu- üben, entfällt diese Verpflichtung. Die Pflichten in Artikel 12gb gelten nicht, wenn Waren aus Anhang XL in- nerhalb der EU oder an die in Anhang VIII genannten Partnerländer ver- kauft, geliefert oder verbracht werden. Die in Anhang XL der Verordnung 833/2014 gegen Russland und Anhang XXX der Verordnung (EU) 765/2006 gegen Belarus genannten Güteranhänge sind aktuell inhalts- gleich. Eine einheitliche Umsetzung der in Artikel 12gb der Verordnung 833/2014 geforderten Compliance- Anforderungen in Zusammenhang mit Gütern von gemeinsamer hoher Priorität ist also möglich. Darüber hinaus wurde mit dem 14. Sanktionspaket der mit der No- Russia-Klausel verknüpfte Anhang XL um Waren wie Drehmaschinen, Fräsmaschinen und Ausbohrmaschi- nen erweitert. Gleichzeitig muss die No-Russia-Klausel für diese Güter aber nicht angewendet werden. Außerdem wurde Anhang XIII um Island und Liechtenstein ergänzt. Die dort genannten Länder sind von der Klausel ausgenommen. IHK Weitere Informationen zur No-Russia- Klausel finden Sie auf unserer Website unter: ihk.de/rhein-neckar/no-russia- klausel
Verträge vor Abschluss genau prüfen: Die No-Russia-Klau- sel wurde mit dem 14. Sank- tionspaket der EU ausgeweitet.
Klausel nicht für öffentliche Aufträge, die mit einer Behörde in einem Dritt- land oder einer internationalen Orga- nisation abgeschlossen wurden, gilt. Neu hinzugekommen sind hingegen die Artikel 12ga und 12gb: • Artikel 12ga regelt, dass ab dem 26. Dezember 2024 auch die Lizen- zierung oder anderweitige Über- tragung von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheim- nissen sowie der Gewährung von Zugangs- oder Weiterverwendungs- rechten an Material oder Informa- tionen unter die No-Russia-Klausel fallen. Vor dem 25. Juni 2024 abgeschlossene Verträge müssen spätestens bis zum 26. Juni 2025 um besagte Klausel ergänzt werden, wenn sie nicht vorher auslaufen. • Artikel 12gb geht speziell auf den Umgang von Verträgen mit Waren des Anhangs XL ein. Ab dem 26. Dez- ember 2024 müssen Ausführer - eine Risikobewertung vornehmen und diese dokumentieren, - geeignete Strategien, Kontrollen und Verfahren zur Minderung und zum wirksamen Management der
Mit der sogenannten „No-Rus- sia-Klausel” in Artikel 12g der Verordnung (EU) 833/2014 müssen EU-Exporteure seit dem 20. März 2024 bei Verkauf, Lieferung, Weiterga- be oder Ausfuhr bestimmter gelisteter Güter und Technologien in ein Drittland die Ausfuhr nach Russland und Wiederausfuhr zur Verwendung nach Russland vertraglich untersagen. Betroffen sind unter anderem die in den Anhängen XI, XX und XXXV der Verordnung (EU) 833/2014 enthalte- nen Güter und Technologien, das heißt Flugturbinenkraftstoffe und bestimm- te Waffen, außerdem die in Anhang XL gelisteten Güter mit hoher Priorität. Die Klausel wurde Ende Juni 2024 mit dem 14. Sanktionspaket der EU gegen Russland erweitert. So müssen nun vor dem 19. Dezem- ber 2023 abgeschlossene Verträge spätestens bis zum 1. Januar 2025 (neues Datum im 14. Sanktionspaket) um besagte Klausel ergänzt werden, wenn sie nicht vorher auslaufen. Zudem wurde klargestellt, dass die im Wesentlichen Güter für die Luft- und Raumfahrtindustrie,
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IHK Global Business 08-09/2024
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