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Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den Vorschriften des Hessischen Eigenbe- triebsgesetzes i. V. m. den einschlägigen deutschen für Kapitalgesellschaften geltenden handels- rechtlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutref- fend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet. Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und § 27 Abs. 2 HesEigBGes unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung unter Anwendung der IDW Prüfungsstandards für weniger komplexe Einheiten durchgeführte Prü- fung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus dolo- sen Handlungen oder Irrtümern resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünf- tigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses und Lageberichtes getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.
Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grund- haltung. Darüber hinaus
▪ identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher falscher Darstellungen im Jahresab- schluss und im Lagebericht aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern, planen und füh- ren Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnach- weise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass eine aus dolosen Handlungen resultierende wesentliche falsche Dar- stellung nicht aufgedeckt wird, ist höher als das Risiko, dass eine aus Irrtümern resultierende wesentliche falsche Darstellung nicht aufgedeckt wird, da dolose Handlungen kollusives Zu- sammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können. ▪ erlangen wir ein Verständnis von den für die Prüfung des Jahresabschlusses relevanten inter- nen Kontrollen und den für die Prüfung des Lageberichtes relevanten Vorkehrungen und Maß- nahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den Umständen angemessen sind, je- doch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit der internen Kontrollen des Eigenbetriebes bzw. dieser Vorkehrungen und Maßnahmen abzugeben. ▪ beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rech- nungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestell- ten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben. ▪ ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit so- wie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Eigenbetriebes zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir ver- pflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Jahresabschluss und im Lagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser je- weiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grund-
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