IHK-Global Business Ausgabe 08-09/2025

MENA/AFRIKA

ÄGYPTEN

Neues Arbeitsgesetz tritt in Kraft

minierung auch jenseits des Entgelts – etwa aufgrund von Ethnie, Religion, Geschlecht oder körperlichen Einschrän- kungen – abspielen kann. Auch erkennt das Gesetz neue Formen der Arbeit an – vor allem die mobile Arbeit (Art. 96 ff. ArbG). Darüber hinaus verlängert das ArbG den Mutterschutz von vormals drei auf vier Monate. Eine weitere Neuerung betrifft informell Beschäftigte, die insbesondere im Baugewerbe und in der Landwirt- schaft tätig sind. Für sie wird ein Fonds eingerichtet, über den Unterstützungsleistungen – etwa bei Wirtschaftskri- sen, Epidemien, vorübergehenden Arbeitsausfällen, für medizinische Ausgaben oder zur Sozialversicherung – Wesentliche Änderungen gibt es im Bereich befristeter Arbeitsverhältnisse. Künftig dürfen befristete Verträge nur noch dann geschlossen werden, wenn die Tätigkeit ihrer Natur nach eine Befristung rechtfertigt (Art. 87 ArbG). Eine bloß sachgrundlose Befristung, wie sie bisher zulässig war, ist damit nicht mehr möglich. Führen die Parteien einen befristeten Vertrag nach Ablauf fort, wandelt er sich künftig in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis um. Diese Rechtsfolge gilt nun auch für ausländische Beschäftigte (Art. 88 ArbG). Das bisherige Verbot der Arbeitnehmerüberlassung bleibt bestehen (Art. 45 ArbG). Strengere Anforderungen an Kündigung Eine weitere wichtige Änderung betrifft die verhaltens- bedingte Kündigung im Sinne des Art. 139 ArbG: Diese darf nun nur noch durch richterliche Entscheidung aus- gesprochen werden. Arbeitgeber müssen beim zuständigen Arbeitsgericht einen entsprechenden Antrag stellen (Art. 148 ArbG). Zulässig ist eine solche Kündigung nur bei schwerwiegenden Pflichtverstößen wie Identitätsschwin- gewährt werden sollen (Art. 79 ArbG). Befristung nicht mehr grundlos erlaubt del oder der Veröffentlichung kaufmännischer Daten. Unbefristete Arbeitsverträge können weiterhin mit einer Frist von drei Monaten ordentlich gekündigt werden. Bei grundloser Kündigung bleibt der Abfindungsanspruch bestehen. Neu ist allerdings, dass im Fall einer rechtswidri- gen Kündigung im Zusammenhang mit gewerkschaftlicher Betätigung das Gericht die Wiedereinstellung des Arbeit- nehmers anordnen kann. GTAI/IHK

Diskriminierungsschutz erweitert: Das ägyptische Arbeitsgesetz verbietet eine Ungleichbehandlung am Arbeitsplatz aufgrund von Ethnie, Religion, Geschlecht oder körperlicher Behinderung.

Mit dem neuen Arbeitsgesetz Nr. 14/2025 (ArbG), das am 1. September 2025 in Kraft tritt, ersetzt Ägypten das bislang geltende Gesetz aus dem Jahr 2003. Wie sein Vorgänger regelt das neue Gesetz sowohl das individuelle als auch das kollektive Arbeitsrecht. Spezialisierte Arbeitsgerichte eingeführt Die relevanteste Neuerung betrifft das Prozessrecht: Erstmals wird eine eigenständige Arbeitsgerichtsbar- keit geschaffen. Das Gesetz sieht sowohl erstinstanzliche Arbeitsgerichte als auch spezialisierte Berufungsinstanzen vor. Am Kassationsgericht werden eigene Kammern einge- richtet, die ausschließlich über arbeitsrechtliche Streitig- keiten entscheiden (Art. 176 ArbG). Gemäß Art. 177 ArbG sind diese Gerichte künftig für sämt- liche Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zuständig, einschließlich solcher mit Bezug zur Sozialversicherung. Ziel der Neuregelung ist eine Spezialisierung der Richter- schaft, die sowohl zu schnelleren Verfahren als auch zu einer einheitlicheren Rechtsprechung führen soll. Dies verbessert die Vorhersehbarkeit arbeitsgerichtlicher Entscheidungen und senkt potenzielle Prozessrisiken für Unternehmen. Mehr Diskriminierungsschutz und Regelung zu mobiler Arbeit Auch im materiellen Recht bringt das Gesetz einige Än- derungen. So erkennt das neue ArbG an, dass sich Diskri-

Das ägyptische Arbeitsgesetz Nr. 14/2025 (arabische Fassung):

 manshurat.org/content/qnwn-lml-ljdyd-rqm-14-lsn-2025

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