ENTWALDUNGSVERORDNUNG
Palmöl und die daraus gefertigten Produkte fallen unter die EUDR. Wer diese verarbeitet, muss zukünftig eine Sorgfaltserklärung abgeben.
Neue Spielregeln für Ihre Lieferkette: Was jetzt zählt
Mit der EU-Entwaldungsverordnung begeht die EU als Teil des „European Green Deal“ einen Paradigmenwechsel in der Regulierung von Lieferketten. Unternehmen müssen nachweisen, dass durch ihre Produkte keine Entwaldung entstanden ist, ansonsten dürfen diese nicht eingeführt oder im EU-Markt gehandelt werden. Welche Produkte sind betroffen und was ist zu tun?
Daniel Lauer, IHK Rhein-Neckar
Anders als bei der EU-Lieferkettenrichtlinie CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive) sind KMUs nicht von der EUDR ausgenommen und müssen die gleichen Sorgfaltspflichten erfüllen wie größere Unter- nehmen. Das bedeutet für alle Unternehmen, dass sie den Nachweis erbringen müssen, dass ihre Produkte nicht aus illegalen Quellen stammen und nicht aus Flächen kom- men, auf denen nach dem Stichtag – dem 31. Dezember 2020 – Entwaldung stattgefunden hat. Im Gegensatz zur CSDDD ist die Abgabe einer Sorgfaltserklärung keine bloße Dokumentation von Bemühungen, sondern eine rechtlich bindende Bestätigung der Konformität des Produkts mit den Vorgaben der EUDR.
Die EU-Entwaldungsverordnung EUDR (EU Deforestation Regulation) tritt nach einjähriger Verschiebung bereits zum 30. Dezember 2025 in Kraft. Das Kerninstrument der Ver- ordnung ist ein striktes Verkehrsverbot: Relevante Rohstoffe und Erzeugnisse dürfen nur dann in der EU in Verkehr ge- bracht, auf dem Markt bereitgestellt oder aus ihr ausgeführt werden, wenn drei kumulative Bedingungen erfüllt sind: 1. Sie sind entwaldungsfrei. 2. Sie wurden im Einklang mit den relevanten Rechts-
vorschriften des Erzeugerlandes erzeugt. 3. Für sie liegt eine Sorgfaltserklärung vor.
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IHK Global Business 08-09/2025
ihk.de/rhein-neckar
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