ENTWALDUNGSVERORDNUNG
darunter Lederwaren, Schokolade, Möbel, Reifen, bedruck- tes Papier, Spanplatten und viele chemische Erzeugnisse auf Palmölbasis wie Stearinsäure (siehe Tabelle). Es gibt jedoch auch wichtige Ausnahmen. Die Verord- nung gilt explizit nicht für Erzeugnisse, die nachweislich vollständig aus Material hergestellt sind, dessen Lebens- zyklus bereits abgeschlossen ist und andernfalls als Abfall entsorgt worden wäre (sprich: Recyclingprodukte). Eben- falls ausgenommen sind Produkte auf Bambusbasis sowie Verpackungsmaterialien, die ausschließlich zum Schutz des Transports anderer Waren dienen (wie etwa Pappkar- tons oder Holzpaletten). Marktteilnehmer und Händler: Wer ist in der Pflicht? Die EUDR unterscheidet klar zwischen zwei Hauptakteu- ren, deren Pflichten sich erheblich unterscheiden: Markt- teilnehmer (Market Operator) und Händer (Trader). Marktteilnehmer (Market Operator): Dies ist jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse erstmalig auf dem EU-Binnenmarkt in Verkehr bringt oder aus der EU ausführt. Darunter fallen typischerweise Importeure und Exporteure. Wichtig ist, dass auch ein in der EU ansässiger Hersteller als Marktteilnehmer gilt, wenn er ein relevantes Erzeugnis zu einem anderen relevanten Erzeugnis weiter- verarbeitet (zum Beispiel ein Schokoladenhersteller, der Kakaobohnen importiert und verarbeitet). Händler (Trader): Dies ist jede natürliche und juristische Person in der Lieferkette, die nicht der Marktteilnehmer ist und relevante Erzeugnisse auf dem EU-Binnenmarkt bereitstellt. Das bedeutet, sie verkauft Produkte weiter, die sich bereits im EU-Binnenmarkt befinden, ohne diese selbst importiert zu haben und ohne diese zu verarbeiten oder zu verändern. Typische Beispiele sind Groß- und Einzelhändler.
Relevante Rohstoffe und Erzeugnisse: Ein Blick in Anhang I Die Verordnung konzentriert sich auf sieben Rohstoffka- tegorien, die von der EU als Haupttreiber der durch Land- wirtschaft verursachten Entwaldung identifiziert wurden: Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz. Zusätzlich betroffen sind eine Vielzahl von daraus herge- stellten Produkten, die sogenannten „relevanten Erzeug- nisse“. Diese sind in Anhang I der EUDR über ihre spezi- fischen Zolltarifnummern (auch HS-Codes genannt) genau definiert. Die Liste umfasst eine breite Palette von Waren,
Produkte, die unter die EUDR fallen ( Anhang I der Verordnung)
Rohstoff
Beispielhafte Erzeugnisse
Relevante Zolltarifnummern nach HS-Code (nicht vollständig) 0102, ex 0201, ex 0202, ex 0206, ex 4104, ex 4107, ex 1602, ex 4101
Rinder
Lebende Rinder, Fleisch (frisch, gekühlt, gefro- ren), Schlacht-neben- erzeugnisse, Leder
Kakao
Kakaobohnen, Kakao- masse, Kakaobutter, Kakaopulver, Schokolade
1801 - 1806
Rohkaffee, gerösteter Kaffee, entkoffeinierter Kaffee, Kaffee-Extrakte
0901
Kaffee
Palmöl, Palmkernöl, Ölkuchen, Stearinsäure, technische Fettalkohole
1207, 1511, 1513, 2306, ex 2905, 2915, 3823
Ölpalme
Holzpaletten, die nur zum Transport von Waren genutzt werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich der EUDR.
Kautschuk
Naturkautschuk, Reifen (neu und runderneuert), Förderbänder, Gummi- dichtungen, Kleidung
4001, ex 4005 – ex 4008, ex 4010 – ex 4013, ex 4015 – ex 4017
Soja
Sojabohnen, Sojaöl, Sojamehl, Ölkuchen
1201, 1208, 1507, 2304
Holz
Rundholz, Schnittholz, Zellstoff, Papier, Pappe, Bücher, Etiketten, Möbel, Sperrholz, vor- gefertigte Gebäude
Kapitel 44 + 47 + 48, ex 49, 9401, 9403, 9406
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IHK Global Business 08-09/2025
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