bilanz von unter 43 Millionen Euro haben, müssen die Pflichten jedoch umsetzen. Lediglich für mittlere Unter- nehmen, die vor weniger als einem Jahr die Grenze zur Qualifikation als mittlere Unternehmen überschritten haben oder für Produkte mittlerer Unternehmen, die seit weniger als einem Jahr auf dem Markt verfügbar sind, soll es Ausnahmen geben, die Stand Ende Juli noch nicht näher definiert sind. Was ist jetzt zu tun? Unternehmen, die vom EU Data Act betroffen sind, haben die Anforderungen bereits ab dem 12. September umzuset- zen. Hersteller und Anbieter müssen Art und Umfang der Daten bestimmen, die bei Nutzung eines digitalen oder vernetzten Produkts oder einer damit verbundenen Dienstleistung anfallen, Informationen über Datenzugang und Datenwei- tergabe bereitstellen, überprüfen, wie sie den Datenzugang technisch (in Echtzeit) gewähren können, sicherstellen, dass personenbezogene Daten nur an die betroffenen Personen weitergegeben werden bzw. das für die Weitergabe an Dritte eine Rechtsgrundlage nach der Datenschutzgrundverord- nung besteht,
vertragliche Regelungen treffen, um bei der Produktnutzung erzeugte Daten weiterhin nutzen zu dürfen, und wie sie bei Bereitstellung der Daten ihre Geschäftsgeheimnisse schützen (mittels technisch-or- ganisatorischen Maßnahmen und per Geheimhaltungs- vereinbarung). TIPP: Kleine und Kleinstunternehmen sollten vor allem darauf achten, dass sie bei der Datenherausgabe durch große Unternehmen faire Vertragsbedingungen ver- einbaren, bestenfalls die Mustervertragsbedingungen, sobald diese von der Kommission zur Verfügung gestellt werden. Was passiert bei Verstößen? Verstöße gegen den EU Data Act, also wenn ein Unter- nehmen den Informations-, Auskunfts-, Herausgabe- und Weiterleitungspflichten nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt, können mit einem Bußgeld geahndet werden. Hierbei gelten Höchstgrenzen von bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu vier Prozent des weltweiten Umsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres. INFO: Die IHK informiert am 2. Oktober zum EU Data Act. Link zur Veranstaltung sowie weitere Hinweise zum Thema: ihk.de/rhein-neckar/eu-data
BUNDESREGIERUNG
Booster für die Wirtschaft?
Gezielte Investitionsanreize für neues Wachstum: Das Ziel des Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortpro - gramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts, das am 11. Juli beschlossen wurde. Mit dem neuen Gesetz sollen Unternehmen ermutigt werden, zu investieren. Besonders kleine und mittlere Unternehmen sollen profitieren – durch mehr Liquidität, bessere Abschreibungsmöglichkeiten und steuerliche Planungssicherheit. Konkret umfasst das Gesetz insbeson - dere folgende Punkte: Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven Absetzung für Abnutzung (AfA) für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens als soge - nannten „Investitions-Booster“. Die beschleunigte Abschreibemöglichkeit gilt für Investitionen ab dem 1. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2027. Die degressive Abschreibung beträgt höchstens das Dreifache des linearen AfA-Satzes, maximal 30 Prozent. Schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab dem 1. Januar 2028 von derzeit 15 Prozent auf 10 Prozent ab 2032.
Schrittweise Absenkung des Thesaurierungssteuer - satzes nach § 34a EStG für nicht entnommene Gewinne von derzeit 28,25 Prozent auf 25 Prozent Einführung einer arithmetisch-degressiven Ab - schreibung für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge. Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der sogenannten Dienstwagenbesteuerung für die Begünstigung von Elektrofahrzeugen von Ausweitung der Forschungszulage: Unter anderem wird von 2026 bis 2030 die Obergrenze zur Bemessung der steuerlichen Forschungszulage
ab 2032.
75.000 Euro auf 100.000 Euro.
von zehn auf zwölf Millionen Euro steigen.
ANSPRECHPARTNERIN Maria Cristina Tarrús de Vehí 0621 1709-351 mariacristina.tarrus@rhein-neckar.ihk24.de
41
IHK Magazin Rhein-Neckar 06 | 2025
ihk.de/rhein-neckar
Made with FlippingBook Learn more on our blog