TIPPS
STEUERÄNDERUNGSGESETZ Was Unternehmen jetzt wissen müssen
RECHT & STEUERN
Zum 1. Januar ist ein neues Gesetzespaket in Kraft getreten, das gezielt bestimmte Branche unterstützen und Bürger entlasten soll. Die zentralen Änderungen im Überblick
sung als Regelfall ausgestaltet werden, indem das derzeitige Zustimmungserfordernis des inländischen Unternehmers abgeschafft wird. Das Umsatzsteuergesetz enthält eine neue Sonder- regelung bei der Nutzung der zentralen Zollabwicklung – CCI – (§ 21b – neu – UStG). Darüber hinaus sollen Rechtsgrundlagen zur Umsetzung der Zentralen Zollabwicklung in Bezug auf die Einfuhrumsatzsteuer ge- schaffen werden. Die Aktualisierung des Verweises auf die De-mini- mis-Verordnung im Rahmen der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG und der Forschungszulage soll der Umsetzung der Vorgaben aus der neu gefassten De-mini- mis-Verordnung und damit der Schaffung von Rechts- klarheit und Rechtssicher- heit dienen. Aus Gründen der Gleich- behandlung wird bei der Entfernungspauschale nun- mehr ab dem ersten Ent- fernungskilometer 38 Cent für alle Steuerpflichtigen gewährt. Gleiches gilt auch bei doppelter Haushalts- führung. Mit der Aufhebung der zeitli- chen Befristung der Mobili- tätsprämie sollen Steuer- pflichtige mit geringeren Einkünften auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprä- mie erhalten.
Her mit dem leckeren Essen: Die Senkung der Umsatzsteuer soll für Aufschwung in der Gastrobranche sorgen.
Die Umsatzsteuer für Res- taurant- und Verpflegungs- dienstleistungen wurde ab dem 1. Januar 2026 dauer- haft auf sieben Prozent redu- ziert. Ausgenommen hiervor ist die Abgabe von Geträn- ken. Mit der Maßnahme will der Gesetzgeber Gastrobran- che unterstützen. Außerdem sollen Wettbewerbsverzer- rungen vermieden werden. Mit Bezug auf die neue Fassung des § 122a Abga- benordnung (AO) wird die
elektronische Bescheidbe- kanntgabe bei Nichtweiter- leitung eines Antrags auf Vorsteuervergütung künftig Regelfall – das bisherige Zu- stimmungserfordernis des Unternehmers entfällt. Die elektronische Bescheidbe- kanntgabe über die Nichtwei- terleitung eines Antrages auf Vorsteuer-Vergütung durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) soll im Hin- blick auf § 122a AO in der ab 1. Januar 2026 geltenden Fas-
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