IHK-Magazin Ausgabe 2/2026

AKTIVRENTENGESETZ Auch Arbeitgeber haben einen Nutzen

•  Ob eine Altersrente oder Versor- gungsbezüge bereits bezogen wer- den, ist unerheblich – dies erleich- tert die Anwendung für Arbeitgeber, da keine zusätzlichen Prüfungen nötig sind. •  Nicht begünstigt sind Minijobber (wegen bereits bestehender pau- schaler Förderungen) sowie Selbst- ständige, Beamte mit Pension und bestimmte Gesellschafter- Geschäftsführer.

Das Gesetz zur steuerlichen Förde- rung von Arbeitnehmern im Renten- alter ermöglicht seit dem 1. Januar einen steuerfreien Hinzuverdienst in der Rente von bis zu 2.000 Euro monatlich.

3. Welche Vorteile haben Arbeitgeber? •  Auch sie sollen vom neuen Gesetz profitieren: Die Steuerbefreiung kann in Gehaltsverhandlungen be- rücksichtigt werden und ermöglicht eine kosteneffiziente Beschäftigung erfahrener Fachkräfte. •  Gleichzeitig bleibt der Arbeitge- beranteil zur Rentenversicherung bestehen, auch wenn der Arbeit- nehmer rentenversicherungsfrei ist. Dieser Beitrag erhöht jedoch nicht die Rentenansprüche des Arbeit- nehmers. •  Gleiches gilt für die Arbeitslosen- versicherung. Da dem Arbeitnehmer dadurch kein geldwerter Vorteil zu- fließt, ist keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 62 EStG erforderlich (vgl. BFH-Urteil vom 15.06.2023, Az. VI R 27/20).

Wer profitiert von der Aktivrente?

1.

•  Es wurde ein neuer Steuerfrei- betrag nach § 3 Nr. 21 EstG ein- geführt. •  Begünstigt sind alle Personen, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben und weiterhin einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen. Maß- geblich wird die Regelaltersgrenze nach dem SGB VI, einschließlich der stufenweisen Anhebung bis zum Jahrgang 1964, sein. Im Jahr 2026 erreichen die Regelalters- grenze die Geburtsjahrgänge 1959 und 1960.

Was sind die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung?

2.

•  Diese greift nur, wenn der Arbeit- geber Rentenversicherungsbeiträge oder Zuschüsse an eine berufs- ständische Versorgungseinrichtung entrichtet (gemäß § 168 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 1d, Abs. 3, § 172 Abs. 1 oder § 172a SGB VI) und ein sozialversi- cherungspflichtiges Beschäftigungs- verhältnis besteht.

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Unternehmen können ihre Innovationen durch Marken, Patente, Designs oder Gebrauchsmuster absichern. Seit dem 1. Dezember 2025 steht zusätzlich ein neuer Schutz zur Verfügung: Geografische Angaben für hand - werkliche und industrielle Erzeugnisse. Damit lassen sich Produktnamen mit regionaler Herkunft europaweit absichern. Geschützt wird der Name eines Erzeugnis - ses mit nachweislichem regionalem Bezug – etwa bei Uhren, Porzellan, Glas, Schneidwaren, Textilien oder op - tischen Produkten. Voraussetzung ist, dass Qualität, Ruf oder eine andere Eigenschaft wesentlich auf der Her - kunft beruhen und mindestens ein Produktionsschritt im definierten Gebiet erfolgt. Antragsberechtigt sind in der Regel Erzeugergemeinschaften. Das Verfahren ist zweistufig: Zuerst prüft in Deutschland das Deutsches Patent- und Markenamt, anschließend erfolgt die EU weite Eintragung beim EUIPO, dem Amt der europäi -

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 19. März: Digitale Barrierefreiheit – verstehen und testen

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19. Mai: Gläubigerrechte im Insolvenzverfahren

 30. Juni: Von der Erfindungsmeldung zum Patent

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