AKTIVRENTENGESETZ Auch Arbeitgeber haben einen Nutzen
• Ob eine Altersrente oder Versor- gungsbezüge bereits bezogen wer- den, ist unerheblich – dies erleich- tert die Anwendung für Arbeitgeber, da keine zusätzlichen Prüfungen nötig sind. • Nicht begünstigt sind Minijobber (wegen bereits bestehender pau- schaler Förderungen) sowie Selbst- ständige, Beamte mit Pension und bestimmte Gesellschafter- Geschäftsführer.
Das Gesetz zur steuerlichen Förde- rung von Arbeitnehmern im Renten- alter ermöglicht seit dem 1. Januar einen steuerfreien Hinzuverdienst in der Rente von bis zu 2.000 Euro monatlich.
3. Welche Vorteile haben Arbeitgeber? • Auch sie sollen vom neuen Gesetz profitieren: Die Steuerbefreiung kann in Gehaltsverhandlungen be- rücksichtigt werden und ermöglicht eine kosteneffiziente Beschäftigung erfahrener Fachkräfte. • Gleichzeitig bleibt der Arbeitge- beranteil zur Rentenversicherung bestehen, auch wenn der Arbeit- nehmer rentenversicherungsfrei ist. Dieser Beitrag erhöht jedoch nicht die Rentenansprüche des Arbeit- nehmers. • Gleiches gilt für die Arbeitslosen- versicherung. Da dem Arbeitnehmer dadurch kein geldwerter Vorteil zu- fließt, ist keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 62 EStG erforderlich (vgl. BFH-Urteil vom 15.06.2023, Az. VI R 27/20).
Wer profitiert von der Aktivrente?
1.
• Es wurde ein neuer Steuerfrei- betrag nach § 3 Nr. 21 EstG ein- geführt. • Begünstigt sind alle Personen, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben und weiterhin einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen. Maß- geblich wird die Regelaltersgrenze nach dem SGB VI, einschließlich der stufenweisen Anhebung bis zum Jahrgang 1964, sein. Im Jahr 2026 erreichen die Regelalters- grenze die Geburtsjahrgänge 1959 und 1960.
Was sind die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung?
2.
• Diese greift nur, wenn der Arbeit- geber Rentenversicherungsbeiträge oder Zuschüsse an eine berufs- ständische Versorgungseinrichtung entrichtet (gemäß § 168 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 1d, Abs. 3, § 172 Abs. 1 oder § 172a SGB VI) und ein sozialversi- cherungspflichtiges Beschäftigungs- verhältnis besteht.
ihk.de/rhein-neckar/aktivrente
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10.März: Scheinselbständigkeit vermeiden – Selbständige rechtssicher beauftragen
19. März: Digitale Barrierefreiheit – verstehen und testen
16. April: Rechtliche Rahmenbedingungen für „nachhaltige Werbung“
19. Mai: Gläubigerrechte im Insolvenzverfahren
30. Juni: Von der Erfindungsmeldung zum Patent
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IHK Magazin Rhein-Neckar 02 | 2026
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