IHK-Magazin Ausgabe 5/2026

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

Vierter Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses § 21 Bewertungsschlüssel

Der Hundert-Punkte-Schlüssel ist der Bewertung aller Prüfungsleistungen sowie der Ermittlung von Zwischen- und Gesamtergebnissen zugrunde zu legen. § 22 Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse (1) Der Prüfungsausschuss fasst die Beschlüsse über 1. die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, die er selbst abgenommen hat, 2. die Noten zur Bewertung der Prüfung insgesamt sowie 3. das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung. Für die Beschlussfassung erhält der Ausschuss die Ergebnisniederschriften nach § 23 Absatz 1. Dem jeweiligen Prüfungsausschuss sind zum Zweck der abschließenden Bewertung und Feststellung des Prüfungsergebnisses alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. (2) Bei der Feststellung von Prüfungsergebnissen bleiben Prüfungsleistungen, von denen befreit worden ist (§ 9), außer Betracht. (3) Wird eine Prüfungsleistung ausschließlich mit Antwort-Wahl- Aufgaben im Sinne des § 42 Absatz 4 BBiG geprüft, so ist eine mindestens „ausreichende“ Prüfungsleistung erbracht, wenn das von der zu prüfenden Person erzielte Ergebnis mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte beträgt (absolute Bestehensgrenze) oder wenn bei einer Prüfung mit mindestens 100 zu prüfenden Personen mit gleichem Aufgabensatz die von der zu prüfenden Person erzielte Punktzahl die durchschnittliche Punktzahl aller erstmals an dieser Prüfung teilnehmenden zu prüfenden Personen um nicht mehr als 10 Prozent in dieser Prüfungsleistung unterschreitet (relative Bestehensgrenze). Die relative Bestehensgrenze findet nur dann Anwendung, wenn die zu prüfende Person mindestens 45 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte in der Prüfungsleistung erreicht hat. Findet die relative Bestehensgrenze Anwendung, sind die Punkte aller diesen Prüfungsbereich bestehenden Prüflinge in gleicher Relation nach Maßgabe der Anlage „Berechnung“ anzuheben.

Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition

100

1,0 Sehr gut

eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht

98 und 99 96 und 97 94 und 95 92 und 93

1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4

91 90 89 88 87

gut

eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht

85 und 86

84 83 82 81

79 und 80

2,5 befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht 2,6

78 77

2,7 2,8 2,9 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4

75 und 76

74

72 und 73

71 70

68 und 69

67

65 und 66 63 und 64

3,5 ausreichend eine Leistung, die

zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

3,6 3,7 3,8 3,9 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4

62

60 und 61 58 und 59 56 und 57

55

53 und 54 51 und 52

50

48 und 49 46 und 47 44 und 45 42 und 43 40 und 41 38 und 39 36 und 37 34 und 35 32 und 33 30 und 31 25 bis 29 20 bis 24 15 bis 19 10 bis 14

4,5 mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind 4,6 4,7 4,8 4,9

(4)

Nach § 56 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 47 Absatz 2 Satz 2 BBiG erstellte oder ausgewählte Antwort-Wahl- Aufgaben können automatisiert ausgewertet werden, wenn das Aufgabenerstellungs- oder Aufgabenauswahl-gremium festgelegt hat, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. Die Ergebnisse sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen. Auf die Änderung der Bewertung abzielende Hinweise von dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation sind an die IHK Rhein-Neckar innerhalb einer von ihr gesetzten Frist zu richten. Das Aufgabenerstellungs- oder Aufgabenauswahlgremium entscheidet über das weitere Vorgehen.

5,0 5,1 5,2 5,3 5,4

5,5 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen 5,6 5,7 5,8

5 bis 9 0 bis 4

5,9 6,0

80

IHK Magazin Rhein-Neckar 05 | 2026

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