12 | 2024 IHK Global Business
ZOLL- UND AUSSENWIRTSCHAFTSRECHT Das ändert sich 2025 SEITE 4
USA Corporate Transparency Act SEITE 11
INDIEN Klinikinfrastruktur wird ausgebaut SEITE 13
EDITORIAL
Liebe Leserinnen und Leser, das Jahr neigt sich dem Ende zu, und die festliche Jahreszeit steht vor der Tür. Weih- nachten und Silvester sind besondere Mo- mente, die uns Gelegenheit geben, innezu- halten, das vergangene Jahr zu reflektieren und mit Hoffnung und Freude in die Zukunft zu blicken. Das Jahr 2025 steht aber bereits unter keinem guten Stern, denn unter der Administration Trump droht die Einführung neuer Strafzölle, die eine erhebliche Heraus- forderung für den globalen Handel darstellen werden. Es drohen Vergeltungsmaßen, die zu Handelskriegen führen können. Es könnte sich lohnen, neue Märkte ins Visier zu nehmen. Ein Lichtblick 2024 war das Inkrafttreten des Freihandelsabkommens mit Neuseeland. Für das neue Jahr liegen die Hoffnungen darauf, dass das EU-Mercosur- Abkommen endlich in Kraft treten kann. Und wenn die Verhandlungen mit Indien und anderen asiatischen Ländern erfolgreich ab- geschlossen werden, dürften sich ganz neue Chancen auftun. Wir werden auf jeden Fall dazu beitragen, dass Sie Ihr Exportgeschäft künftig schnel- ler und unkomplizierter abwickeln können. Ab Anfang 2025 werden wir das volldigitale papierlose Ursprungszeugnis einführen. Und auch das volldigitale Carnet wird im Laufe des Jahres kommen. Was Sie sonst noch alles zum Jahreswechsel wissen sollten, erfahren Sie im aktuellen Heft. Schauen Sie mal rein! Ich wünsche Ihnen eine spannende Lektüre, kommen Sie gut ins neue Jahr und bleiben Sie gesund und zuversichtlich! Ihr
8 Italien:
Recycling von kritischen Rohstoffen
14 China:
Sicherheit von Netzwerkdaten geregelt
Oliver Falk Bereichsleiter Recht International
16 VAE:
Markt für alkoholische Getränke boomt
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INHALT
IHK Global Business 12 | 2024
Wir wünschen Ihnen eine besinnliche Weihnachtszeit, viel Gesundheit und Erfolg im neuen Jahr!
MENA/AFRIKA
16 VAE Markt für alkoholische Getränke boomt 17 Südafrika Erleichterungen bei elektronischen Dienstleistungen
TITELTHEMA
4 Zoll- und Außenwirtschaftsrecht Was ändert sich alles 2025?
Ihr IHK Global Business-Team
EUROPA/ZENTRALASIEN
ZOLL & RECHT
8 Italien Re cycling von kritischen Rohstoffen schreitet voran 8 Polen Einführung des Pfandsystems wird verschoben 9 Spanien Kennzeichnungspflicht für Haushaltsverpackungen 9 EU Digitales Meldeportal für Mitarbeiterentsendungen kommt 10 Großbritannien Neuer Haushalt wird zum Balanceakt
18 EU Neues Warenverzeichnis 2025 18 Exportkontrolle Dual-Use-Güterliste aktualisiert 18 Pan-Euro-Med-Zone Neuerungen in 2025 18 Webinar Der Zollbeauftragte und seine Haftung
DIE ZAHL
1.800 TONNEN Christbaumschmuck und Weih- nachtsartikel im Wert von 15 Millionen Euro werden jährlich nach Baden-Würt- temberg importiert. Zwei Drittel davon kommen aus China.
19 Lieferkettengesetz Berichtspflicht verlängert bis Ende 2025 19 Libyen ACI LIBYA-System verschoben 19 EU / China Ausgleichszölle auf E-Autos aus China 19 Russland No-Russia-Klausel in Zollmeldungen
AMERIKAS
11 USA Corporate Transparency Act: Meldefristen beachten! 12 Kanada Neue Trends bei Lebensmitteln
QUELLE: STATISTISCHES LANDESAMT BADEN-WÜRTTEMBERG
O-TON DES MONATS
RUBRIKEN
ASIEN-PAZIFIK
17 Veranstaltungen 19 Impressum
„Die USA bleiben auch in unruhigen Zeiten ein un- verzichtbarer Wirtschafts- partner für die deutschen Unternehmen.“ DIHK-Präsident Peter Adrian anlässlich der erneuten Wahl von Donald Trump zum Präsidenten der USA am 5. November 2024.
13 Indien Au sbau der Klinikinfrastruktur 13 Vietnam Hanoi will moderner werden 14 China Neue Regelungen zur Sicherheit von Netzwerkdaten erlassen 15 Asien Interview mit Jürgen Lindenberg, Erster Vizepräsident der IHK Rhein-Neckar
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ZOLL- UND AUSSENWIRTSCHAFTSRECHT
Stopp! Sanktionen, Berichtspflichten, CO 2 -Nachweise – immer mehr rechtliche Beschränkungen und bürokratische Vorgaben machen Unternehmen im Auslandsgeschäft zu schaffen.
Was ändert sich alles 2025? Zum Jahreswechsel gibt es wieder zahlreiche Änderungen im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht, die Unternehmen im Auslandsgeschäft beachten müssen. Wir haben die wichtigsten für Sie zusammengestellt.
sen soll es einen QR-Code geben, der vom Zoll elektronisch abgelesen wird – ganz ohne Papier. In einer Pilotpha- se testen mittlerweile vier deutsche IHKs (München und Oberbayern, Südlicher Oberrhein, Berlin und Hamburg) die digitale Carnet-Abferti- gung und arbeiten in Projektgruppen gemeinsam mit „ihrem Zoll“ und aus- gewählten Carnet-Inhabern. Ziel ist es, dass sich sukzessive weitere Zoll- stellen und somit auch weitere IHKs an dem Pilotprojekt beteiligen. Zentrale Zollabwicklung startet Am 1. Juli 2024 startete die erste Umsetzungsphase des neuen Systems der zentralisierten Einfuhrzollabferti- gung. Mit dem „Centralised Clearance for Import“ (CCI) können Wirt- schaftsbeteiligte mit AEO C- und
IHK digitalisiert weiter Das Angebot der digitalen IHK-Leis- tungen für auslandsaktive Unter- nehmen wird Anfang 2025 erweitert. Im Bereich des Ursprungszeugnisses wird das volldigitale Ursprungszeug- nis eingeführt. Über die IHK-Web- anwendung „Elektronisches Ur- sprungszeugnis eUZweb“ wird den Unternehmen nach Bewilligung der IHK das Ursprungszeugnis dann als PDF zur Verfügung gestellt. Damit entfällt für die antragstellenden Unternehmen der Papierausdruck des Ursprungszeugnisses im Unter- nehmen. Auch das volldigitale Carnet soll kommen. Künftig soll es beispielswei- se nicht mehr nötig sein, das Carnet zur Vorlage beim Zollamt in Papier- form bei der IHK abzuholen. Stattdes-
Von Oliver Falk, IHK Rhein-Neckar
Der aktuelle Druck in den globalen Lieferketten und die geopolitischen Herausforderungen verlangen von verantwortlichen Zollfachkräften hohe Flexibilität und tiefgreifende Kenntnisse im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht. Die aktuellen Russland- und Belarus-Sanktionen sowie die Maßnahmen zur Vermei- dung von Umgehungsgeschäften, Neuerungen bei Lieferantenerklärun- gen sowie die zahlreichen Gesetzge- bungen zur Nachhaltigkeit in der Lieferkette (CBAM, entwaldungsfreie Lieferketten und andere) sind nur einige Schlagworte, die aktuell die Exporteure und Importeure beschäfti- gen. Aber immerhin: Erleichterungen gibt es bei der Zollabwicklung oder beim Handel mit Neuseeland.
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F-Zertifizierung künftig alle Einfuhr- zollanmeldungen bei der für sie ört- lich zuständigen Zollstelle abgeben. Dabei spielt es keine Rolle, wo in der Zollunion die Waren gestellt werden. Dieses neue transeuropäische Sys- tem zielt darauf ab, die Digitalisierung des zentralisierten Zollabfertigungs- prozesses auf europäischer Ebene gemäß dem Unionszollkodex (UZK) zu gewährleisten. Die zentrale Zoll- abwicklung wurde bislang nur im Be- reich der Ausfuhrabfertigung genutzt. Die nun geschaffene IT-Struktur er- möglicht es europäischen Unterneh- men, eine Zollanmeldung für Waren beim zuständigen Zollamt in einem Mitgliedstaat abzugeben, die in einem anderen Mitgliedstaat physisch ge- stellt werden. Alle Kontakte erfolgen mit dem zuständigen Zollamt, das als zentrale Anlaufstelle fungiert. Spirale an Strafzöllen auf chinesische Waren nimmt zu Immer mehr westliche Länder ver- hängen Zölle auf chinesische Elektro- autos. Kanada folgte dem Vorbild der USA und erhebt 100 Prozent Strafzoll auf chinesische E-Autos, zudem Zu- satzzölle in Höhe von 25 Prozent auf chinesische Stahl- und Aluminium- Produkte. Von Seiten der USA werden seit 1. August 2024 auch andere Waren mit chinesischem Ursprung mit Strafzöllen belegt: So fallen unter anderem auf Stahl- und Aluminium- produkte, Lithium-Ionen-Batterien für Elektrofahrzeuge oder kritische Minieralien ein Zusatzzoll von 25 Pro- zent an. Auf einige Produkte treten die Erhöhungen erst zum 1. Januar 2025 oder 2026 in Kraft, zum Beispiel für Halbleiter, Permanentmagnete oder Naturgraphit. China wird unrechtmä- ßige Subventionierung vorgeworfen. Auch die EU hat zum 30. Oktober 2024 Strafzölle auf chinesische E-Autos eingeführt. Mit den „Aus- gleichszöllen“ fährt sie dabei aber einen deutlich moderateren Kurs als die US-amerikanische Regierung. Die Zollsätze sind je nach Hersteller gestaffelt und liegen zwischen 9 Prozent für Fahrzeuge von Tesla und dem Höchstsatz von 36,3 Prozent für Autos des staatlichen chinesi- schen Herstellers SAIC.
Gefährliche Spirale droht: Die EU ist den USA und Kanada gefolgt und hat ebenfalls Strafzölle auf E-Autos aus chinesischer Produktion eingeführt. China will darauf reagieren.
lien, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz, Island und Lichtenstein sind von der Vorschrift ausgenommen. Zur Einhaltung der „No-Russia- Klausel“ ist die zusätzliche vertrag- liche Vereinbarung angemessener Abhilfemaßnahmen für den Fall eines Verstoßes des Geschäftspartners aus dem Drittland gegen die Klausel verpflichtend. Angemessene Abhil- femaßnahmen sollen zur Abschre- ckung dienen und können etwa eine Androhung einer Vertragskündigung oder eine angemessene Vertragsstrafe zum Gegenstand haben. Auch in Zoll- anmeldungen müssen Ausführer die Einhaltung der Klausel in codierter Form angeben. Ende Juni 2024 wurden auch die Sanktionen der EU gegen Belarus weiter verschärft. Auch hier ist seit- dem die Verpflichtung enthalten, in Lieferverträge mit Kunden in Dritt- staaten eine entsprechende „No-Bela- rus-Klausel“ aufzunehmen. CBAM – komplexer CO2-Ausgleich geht weiter Die Übergangsphase des CBAM (Carbon Border Adjustment Mecha- nism) hat Anfang 2024 mit der quar- talsweisen Berichtserstattung zu den von CBAM erfassten Waren und für die in Drittländern verursachten CO2- Emissionen begonnen. In den ersten drei Quartalsberichten bis zum 31. Juli 2024 konnte mit Standartwer- ten der CO2-Emissionen (default
Mit der erneuten Wahl von Donald Trump zum US-Präsidenten droht auch eine Spirale von Strafzöllen zwischen den USA und der EU. No-Russia-Klausel beschäftigt Unternehmen 2024 wurde der Handel mit Russ- land weiter eingeschränkt. Betroffen sind immer mehr Waren. Auch die Fi- nanzsanktionen gegenüber Personen, Organisationen und Einrichtungen wurden erweitert. Seit dem 20. März 2024 sind erhöhte Anforderungen an eine wirksame Exportkontroll-Com- pliance bei der Vertragsgestaltung von Exportgeschäften mit Geschäfts- partnern in Drittländern zu stellen. Zur Bekämpfung von Exportkontroll- Umgehungen wurde mit dem 12. Sank- tionspaket der EU vom 18. Dezember 2023 erstmalig die sogenannte „No- Russia-Klausel“ eingeführt. Diese be- trifft sogar Unternehmen, die bisher von Regelungen zu Russlandsanktio- nen unberührt geblieben sind. Konkret müssen Unternehmen in ihren Verträgen über den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von bestimmten Gütern und Technologien in Drittländer eine „No- Russia-Klausel“ aufnehmen, die deren Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich untersagt. Ver- käufe beziehungsweise Lieferungen an die Partnerländer USA, Japan, das Ver- einigte Königreich, Südkorea, Austra-
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EU-Ausführer als Referenznummer in der Erklärung zum Ursprung ihre REX-Nummer angeben. Unabhängig vom Wert der Sendung geben Ausfüh- rer aus Neuseeland als Referenznum- mer ihren „client code” an. Damit folgt das Neuseelandabkommen von seiner Handhabung den seit 2017 ge- schlossenen Abkommen mit Kanada, Japan, Vietnam und Großbritannien. Relevant wird das auch bei der Aus- stellung von Lieferantenerklärungen für das Jahr 2025, da Neuseeland dann auch als präferenzbegünstigtes Ab dem 30. Dezember 2024 sollte die EU-Verordnung über entwal- dungsfreie Lieferketten (EU Defo- restation Regulation, EUDR) gelten. Diese wird nun erst ab dem 30. Dez- ember 2025 wirksam. Lediglich eine Atempause für die Unternehmen, um sich auf die neuen Sorgfaltsverpflich- tungen umfänglich vorbereiten zu können. Von der EUDR betroffen sind Unternehmen, die bestimmte Roh- stoffe und tierische Produkte (Kaffee, Kakao, Palmöl, Soja, Kautschuk, Holz und Rinder) und daraus hergestellte Erzeugnisse (über 800 Produktgrup- pen) in der EU in Verkehr bringen und damit handeln. Die Produkte sind anhand des HS-Code bestimmt. Das Ausmaß des bürokratischen Auf- wands wird ähnlich dem von CBAM sein – wenn nicht sogar darüber hinausgehen. Laut der EUDR dürfen Unternehmen in Zukunft bestimmte Produkte und Rohstoffe in die oder aus der EU, nur noch ein- oder ausfüh- ren, wenn ihnen vom Lieferanten eine Sorgfaltserklärung vorliegt, die besagt, dass die Erzeugnisse sowohl „entwal- dungsfrei“ als auch „legal“ sind. „Ent- waldungsfrei“ bedeutet, dass diese auf nicht nach dem 31. Dezember 2020 entwaldeten Flächen erzeugt wurden. „Legal“ bedeutet, dass die Produkte im Einklang mit allen im Erzeugerland geltenden einschlägigen Rechtsvor- schriften – wie etwa Umweltschutzre- gularien, Arbeits- und Menschenrech- ten sowie Steuer-, Antikorruptions-, Handels- und Zollgesetzen – herge- stellt wurden. Land genannt werden kann. Entwaldungsverordnung um ein Jahr verschoben
Destination Auckland: Mit Inkraft- treten des Freihandelsab- kommens hat Neuseeland alle Zölle auf Waren aus der EU abgeschafft.
Neues Freihandelsabkommen mit Neuseeland
values transitional period) gearbeitet werden, wenn die für den konkreten Herstellungsprozess entstandenen CO2-Emissionen nicht bekannt waren. Die Nutzung von Standardwerten für den Quartalsbericht ist seit dem 1. August 2024 nicht mehr zulässig. Seitdem müssen die Echtwerte für die im konkreten Herstellungsprozess entstandenen CO2-Emissionen gemel- det werden. Falls keine Emissionsda- ten vom Lieferanten vorliegen (gleich welcher Qualität), muss der Berichts- pflichtige zeigen, dass er sich bemüht hat, diese zu erhalten. Die Deutsche Immissionshandelsstelle (DEHst) hat hierzu folgende Information veröf- fentlicht: „Wenn es den CBAM-Melde- pflichtigen nicht gelingt, Daten über tatsächliche Emissionen zu melden, müssen sie nachweisen, dass sie alle zumutbaren Anstrengungen unter- nommen haben, um diese Daten von ihren Lieferanten oder Herstellern von CBAM-Waren zu erhalten. Sie sollten zur Dokumentation das Feld ‘Kommentare‘ im CBAM-Übergangs- register (ein Schnappschuss ist ein- gefügt) nutzen und dort auch Belege beifügen, um erfolglose Bemühungen und Schritte zu dokumentieren, die unternommen wurden, um Daten von Lieferanten und/oder Herstellern zu erhalten.“
Exportorientierte Unternehmen mussten lange auf ein neues Frei- handelsabkommen warten. Am 1. Mai 2024 war es dann endlich so weit: das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Neuseeland trat in Kraft. Neuseeland schaffte mit dem Inkrafttreten die Einfuhrzölle auf Ur- sprungserzeugnisse aus der EU ab. Im Bereich der Lebensmittel traf dies zum Beispiel auf Schweinefleisch, Wein und Schaumwein, Schokolade, Zuckerwaren und Kekse (vormaliger Zollsatz bei allen 5 Prozent) zu. Auch für Kraftfahrzeuge, Kleidung und Textilien (vormals bis zu 10 Prozent) oder Maschinen, Chemika- lien, Pharmazeutika (vormals bis zu 5 Prozent) wurden die Zölle aufgeho- ben. Im Gegenzug senkte beziehungs- weise schaffte die EU ihre Zölle auf die meisten neuseeländischen Waren ab. Insbesondere im Agrarbereich gibt es einen zeitlich gestuften Plan zum Ab- bau von Zöllen und Kontingenten. Der Präferenznachweis erfolgt über die Ursprungserklärung auf der Rechnung, die Ausstellung einer Wa- renverkehrsbescheinigung EUR.1 ist nicht vorgesehen. Wenn der Wert der Ursprungserzeugnisse in einer Sen- dung 6.000 Euro übersteigt, müssen
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Die Unternehmen werden verpflich- tet, genaue geografische Koordinaten der Grundstücke zu erheben, auf denen die von ihnen bezogenen Erzeugnisse produziert wurden, damit diese auf Einhaltung der Vorschriften überprüft werden können. Eine vereinfachte Sorgfaltspflicht gilt für relevante Roh- stoffe und Erzeugnisse aus Ländern, die von der EU-Kommission als Länder mit geringem Risiko eingestuft wurden. Die Sorgfaltspflichtenerklärung muss vor einem Import beim Zoll ein- gereicht werden. Sie ist Voraussetzung für Einfuhren („Überlassung zum zoll- rechtlich freien Verkehr“) und Ausfuh- ren sowie für den Handel innerhalb des Unionsmarktes. Im Rahmen der Umsetzung richtet die EU-Kommissi- on dazu ein Register für die Erfassung ein. Dort werden auch die Sorgfaltser- klärungen abgegeben und man erhält die erforderlichen Referenznummern, die für die Einfuhr und Ausfuhr der Waren notwendig sind.
VERANSTALTUNG
Änderungen im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht 2024/2025
Im Januar 2024 und Februar 2025 kön- nen Sie sich gleich an mehreren Termi- nen über alle relevanten Änderungen informieren. Wir bieten die Veranstal- tungen als Webinar sowie in Mannheim und Mosbach als Präsenz-Seminar an. In Mannheim können Sie persönlich vor Ort oder online teilnehmen.
PRÄSENZ-VERANSTALTUNG MOSBACH Donnerstag, 16. Januar 2025, 13:30 bis 17:00 Uhr
TEILNAHMEENTGELT: 160 Euro pro Person für IHK-Mitglieder 225 Euro pro Person für Nichtmitglieder
TERMINE WEBINARE: jeweils von 09:00 bis 12:30 Uhr Freitag, 3. Januar 2025 Freitag, 10. Januar 2025 Freitag, 17. Januar 2025 Freitag, 24. Januar 2025 Freitag, 31. Januar 2025 Freitag, 7. Februar 2025 Freitag, 14. Februar 2025 HYBRID-VERANSTALTUNG MANNHEIM Mittwoch, 8. Januar 2025, 09:00 bis 12:30 Uhr
PROGRAMM UND ANMELDUNG: ihk.de/rhein-neckar/export-seminare
IHR ANSPRECHPARTNER: Oliver Falk 0621 1709-223 oliver.falk@rhein-neckar.ihk24.de
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EUROPA
ITALIEN Recycling von kritischen Rohstoffen schreitet voran
Der Chemiehersteller Italmatch Chemicals spezialisiert sich auf Ausgangsstoffe für Batterien von Elektroautos. Im Rahmen des Pro- gramms Parses entwickelt das Unter- nehmen chemische Prozesse, um aus gebrauchten Batterien Lithium, Kobalt und Nickel zu gewinnen. In Teverola bei Neapel weitet der Her- steller von Lithium-Ionien-Batterien für Elektroautos Faam seine Fertigung aus. Dabei wird auch eine Pilotlinie zum Recyceln gebrauchter Batterien entstehen. Das Unternehmen Engi- tech Technologies entwickelt eben- falls eine Versuchs- und dann eine Pilotrecyclinganlage für Lithium- batterien. Das Recyceln von Windkraftanlagen entwickelt der Energiekonzern Enel Green Power zusammen mit 30 ande- ren Unternehmen aus Belgien, Finn- land, Österreich, Portugal, Slowenien und Spanien. Das Entsorgungsunternehmen Hera eröffnet im Kfz-Cluster Motor Valley unweit von Bologna eine Recycling- anlage für Karbonfaserstoffe. Dort fertigen unter anderem die Pre- miummarken Ferrari, Maserati und Lamborghini. Das Verfahren beruht auf einem neuartigen Patent und soll auch an weiteren Standorten mit Karbonfaserrückständen aus Wind- kraftanlagen, der Luft- und Raum- fahrtindustrie oder von Werften zum Einsatz kommen. GTAI/IHK
Nachhaltige Energie- wende: Italiens Unternehmen forschen an der Rück- gewinnung von kritischen Rohstoffen, wie sie etwa in Batterien von Elektrofahrzeu- gen enthalten sind.
Italiens stark steigender Bedarf an kritischen Rohstoffen macht Investitionen in deren Rückgewin- nung attraktiv. So investiert das Unternehmen Iren an zwei toskani- schen Standorten. In Terranova Bracciolini entsteht eine hydrometall- urgische Recyclinganlage, die jährlich je 235 Kilogramm Gold, Palladium und Silber sowie 115 Tonnen Kupfer zurückgewinnen kann. In Siena werden durch das Recycling von Fotovoltaikpaneelen jährlich 120 Tonnen Silizium, 500 Tonnen Aluminium, 33 Tonnen Kupfer,
238 Tonnen Kunststoff und 3.300 Tonnen Glas gewonnen. Die italienischen Unternehmen Enel X und Midac forschen seit 2023 gemeinsam an einer Anlage zur Auf- bereitung alter Lithiumbatterien aus Elektrofahrzeugen. Nach einem Pilot- betrieb soll das Werk 10.000 Tonnen Lithium pro Jahr gewinnen. Dies entspricht 5 Prozent der Menge, die sich die EU für 2030 insgesamt zum Ziel gesetzt hat. Enel X entwickelt darüber hinaus unter dem Projekttitel Pioneer eine Batterieverwertung am römischen Flughafen Fiumencino.
POLEN
Einführung des Pfandsystems wird verschoben Das Flaschenpfandsystem in Polen tritt voraussicht- lich später in Kraft als geplant. Ein neuer Gesetzes-
mindestens einen Sammelpunkt einzurichten. Einzelhandel und Getränkehersteller plädieren angesichts der kurzfristigen Änderungen dafür, den Starttermin auf Anfang 2026 zu verschieben. Außerdem bliebe unklar, wie die unterschiedlichen Betreibergesellschaften die Pfand- gebühren untereinander verrechnen werden. Kommunale Entsorgungsbetriebe befürchten hingegen, wertvolle Glas- und Plastikabfälle zu verlieren und fordern daher neue Ver- packungsgebühren im Rahmen der erweiterten Hersteller- verantwortung, bevor ein Pfandsystem in Kraft tritt. GTAI/IHK
entwurf des Klimaministeriums verschiebt den Starttermin vom 1. Januar 2025 auf den 1. Oktober 2025. Die Regierung wolle den beteiligten Unternehmen dadurch mehr Zeit geben, sich auf das Pfandsystem vorzubereiten. Weitere Änderungen betreffen die Verpackungen von Milchgetränken: Diese werden wohl nicht mehr unter das Pfandgesetz fallen. Hingegen sollen die Betreiber des Pfandsystems dazu verpflichtet werden, in jeder Gemeinde
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EUROPA
SPANIEN Kennzeichnungspflicht für Haushaltsverpackungen
Ab Januar 2025 müssen Haushaltsverpackungen, die in Spanien in Verkehr gebracht werden, gekenn- zeichnet werden. Bei Verpackungen aus verschiedenen Materialien, die sich leicht trennen lassen, muss jeder Bestandteil einzeln mit den entsprechenden Piktogrammen, die den Ent- sorgungsbehälter angeben, versehen werden. Das Ent- sorgungssystem ECOEMBES stellt seinen Mitgliedsunter- nehmen das Symbol „RECICLA“ kostenlos zur Verfügung. Dieses ist nicht verpflichtend, jedoch am weitesten verbreitet und daher für den Verbraucher am besten er- kennbar. Bei Mehrwegverpackungen muss der Mehrwegstatus und das Symbol des Pfand- und Rücknahmesystems auf der Verpackung klar und für den Verbraucher eindeutig erkennbar sein. Verpackungen, die bei der häuslichen oder industriellen Kompostierung verwertet werden können, müssen mit dem Hinweis „no abandonar en el entorno“ oder „do not litter” gekennzeichnet sein. Zudem muss die Kennzeich- nung darüber informieren, dass die Verpackung nach der europäischen Norm DIN EN 13432:2001 als „Verpackung“ zertifiziert ist. Einwegkunststoffverpackungen unterliegen der Kenn- zeichnungspflicht gemäß der Richtlinie 2020/2151. Die Verwendung des Grünen Punktes ist freiwillig. Begriffe wie „umweltfreundlich“ oder ähnliche sind verboten. Für Gewerbe- und Industrieverpackungen besteht keine Kennzeichnungspflicht. AHK/IHK
Weitere Informationen und Unterstützung bietet Ihnen die AHK Spanien:
ahk.es/dienstleistungen/marktberatung/verpackungen- in-spanien
Trennen leicht gemacht: Die neue Kennzeichnungspflicht soll den Verbrauchern helfen, die Verpackungsabfälle korrekt zu entsorgen und dadurch die Recyclingquote zu erhöhen.
EU Digitales Meldeportal für Mitarbeiterentsendungen kommt
Die EU-Kommission hat am 13. November 2024 einen Vorschlag über ein einheitliches digitales Meldeportal für Unternehmen vorgelegt, die grenzüber- schreitend Dienstleistungen erbringen und Arbeitnehmer vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat entsenden. Das einheitliche Anmeldeportal soll nach Schätzung der EU-Kommission den bürokratischen Aufwand bei der Erfüllung der Meldepflichten für Dienstleister um 73 Pro- zent reduzieren: Anstelle von 27 verschiedenen nationalen Formularen soll es zukünftig nur noch ein einheitliches Formular geben, das in allen EU-Amtssprachen zur Verfü- gung gestellt werden soll. Zudem sollen die angeforderten Informationen vereinheitlicht und auf rund 30 Daten- punkte gestrafft werden.
Das neue Portal wird Teil des Binnenmarkt-Informations- systems (IMI) sein. Die neue öffentliche Schnittstelle wird auch auf technischen Lösungen basieren, die bereits für die elektronische Meldung im grenzüberschreitenden Transportgewerbe eingeführt wurden. Die Nutzung der öffentlichen Schnittstelle ist für die Mitgliedsstaaten freiwillig, wobei alle aufgefordert sind, das Portal zu nutzen. Neun Länder, darunter Deutschland, Griechenland, Irland, Litauen, Polen, Portugal, Slowenien, die Tschechische Republik, und Ungarn, haben bereits bei der Ausgestaltung der Anforderungen an die elektronische Meldung mitgewirkt. Das Meldeportal soll nach aktuellem Plan der EU-Kom- mission Ende 2025 an den Start gehen. EU-Kommission/IHK
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EUROPA
GROSSBRITANNIEN Neuer Haushalt wird zum Balanceakt
schließlich der schrittweisen Abschaffung von Steuer- privilegien für Steuerausländer und Erhöhungen bei der Erbschaftssteuer. Die prognostizierten Mehreinnahmen von insgesamt 40 Milliarden Pfund sollen primär in öffentliche Dienste und Investitionen fließen, darunter der Ausbau des staat- lichen Gesundheitswesens, die Förderung des sozialen Wohnungsbaus und Investitionen in Bildung. Insgesamt ist eine reale Erhöhung der Staatsausgaben um 1,7 Prozent geplant. In der jüngsten Umfrage der AHK Großbritannien wünschten sich die Unternehmen von der britischen Regierung vorwiegend Maßnahmen zur Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit und verstärkte Investitionen in Zu- kunftsindustrien, Infrastruktur, Forschung und Bildung. Der Wunsch nach einer restriktiveren Haushaltspolitik war relativ gering. AHK-Hauptgeschäftsführer Dr. Ulrich Hoppe betont aber, dass im Gegenzug auch viele erwarten, dass die vorgestellten und grundsätzlich vielversprechen- den Strategien zur Erhöhung des Wirtschaftswachstums auch konsequent umgesetzt werden. Der neue Haushalt der Labour-Regierung steht vor einem Balanceakt. Einerseits bricht er mit einigen Wahlverspre- chen, insbesondere mit der Zusage, die Arbeitskosten nicht zu erhöhen. Andererseits ermöglichen flexiblere Schulden- regeln mehr Spielraum für Investitionen, was jedoch nicht unumstritten ist. Die Regierung muss nun die schwierige Aufgabe bewältigen, Wirtschaftswachstum und soziale Gerechtigkeit in Einklang zu bringen. Kritische Stimmen äußern Bedenken, dass die höheren Kosten für Arbeitgeber Lohnerhöhungen erschweren und die Wettbewerbsfähig- keit britischer Unternehmen auf dem internationalen Markt beeinträchtigen könnten. Zudem stehen große Pro- jekte an, wie die Energiewende, die Reform des Gesund- heitssystems und die Modernisierung der Infrastruktur. Auch vermehrte Investitionen in Bildung sind nötig, denn viele Unternehmen leiden unter dem Fachkräftemangel. Diese ehrgeizigen Vorhaben erfordern ein stabiles Wirt- schaftswachstum, um die Regierung nicht vor enorme Herausforderungen zu stellen. gov.uk/GTAI/AHK
Die britische Schatzkanzlerin Rachel Reeves am 30. Oktober 2024 bei ihrer ersten großen Haushaltsrede im Unterhaus: Die geplanten Steuererhöhungen sollen vor allem in öffentliche Dienste und staat - liche Investitionen fließen.
Die britische Regierung hat mit ihrem neuen Staats- haushalt einen ambitionierten Kurs eingeschlagen, der soziale Gerechtigkeit und wirtschaftliche Stabilität in Einklang bringen soll. Zentrale Maßnahmen wie die Erhöhung des Mindestlohns von 11,44 auf 12,21 Pfund pro Stunde zielen darauf ab, die Kaufkraft von Geringverdie- nern zu stärken und die Konjunktur anzukurbeln. Gleich- zeitig stellt diese Entscheidung, die ab dem 6. April 2025 wirksam wird, insbesondere kleinere Unternehmen vor finanzielle Herausforderungen. Eine umstrittene Neuerung ist die Anhebung der Sozial- versicherungsbeiträge für Arbeitgeber um 1,2 Prozent- punkte auf 15 Prozent. Zusammen mit der Absenkung der Beitragsbemessungsgrenze von 9.000 auf 5.000 Pfund, sollen so zusätzliche Staatseinnahmen von 25 Milliarden Pfund erzielt werden. Ebenfalls ansteigen wird die Kapitalertragsteuer. Der Basissatz wurde bereits mit Wirkung ab dem 30. Oktober 2024 von 10 auf 18 Prozent und der höhere Satz von 20 auf 24 Prozent erhöht. Zudem sieht der Haushalt eine verstärkte Besteuerung wohlhabender Gruppen vor, ein-
Spezialseite der britischen Regierung zum Autumn Budget 2024 :
gov.uk/government/publications/autumn-budget-2024
Ergebnisse der Herbstumfrage der AHK Großbritannien:
grossbritannien.ahk.de/deutsch-britische-umfrage
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USA Corporate Transparency Act: Meldefristen beachten!
Im Jahr 2021 hat der US-Kon- gress den Corporate Transparen- cy Act (CTA) verabschiedet, der unter anderem Unternehmen dazu verpflich- tet, Berichte über die wirtschaftlichen Eigentümer (Beneficial Ownership Information Reports, BOIR) beim Financial Crimes Enforcement Network (FinCEN) des US-Finanzmi- nisteriums einzureichen. Grundsätz- lich unterliegt ein Unternehmen den Meldepflichten des CTA, wenn es sich dabei um eine Corporation oder Limited Liability Company handelt oder um eine ähnliche Rechtsform, die nach dem Recht eines US-Bundesstaa- tes gegründet worden ist. Zu beachten ist allerdings, dass einige Geschäfts- typen existieren, die von der Melde- pflicht ausgenommen sind. Sofern ein Unternehmen den Melde- pflichten des CTA unterliegt, ist es verpflichtet dem FinCEN den voll- ständigen Namen jedes wirtschaft- lichen Eigentürmers, das Geburts- datum und die aktuelle Wohn- oder Geschäftsadresse sowie eine ein- deutige Identifikationsnummer aus einem Dokument mit Lichtbild (zum Beispiel aus einem Reisepass) zur Verfügung zu stellen. Auch spätere Änderungen bezüglich der wirtschaft- lichen Eigentürmer sind dem FinCEN zu melden. Im Rahmen des CTA gilt eine na- türliche Person als wirtschaftlicher Eigentümer (beneficial owner), wenn sie direkt oder indirekt durch einen Vertrag (contract), eine Vereinbarung (arrangement), eine Übereinkunft (understanding), eine Beziehung (relationship) oder auf andere Weise (otherwise) wesentliche Kontrolle (substantial control) über einen Rechtsträger ausübt, oder jedoch mindestens 25 Prozent der Eigen- tumsanteile am Unternehmen besitzt oder kontrolliert. Unter Personen mit wesentlicher Kontrolle sind beispiels-
Vor neue Herausforderungen gestellt: Das Unternehmenstransparenzgesetz bringt für viele deutsche Firmen mit US-Geschäft Offenlegungspflichten mit sich.
weise auch leitende Angestellte zu verstehen sowie Personen, welche eine Befugnis haben, leitende An- gestellte oder die Geschäftsleitung zu ernennen oder abzuberufen, wich- tige Entscheidungen innerhalb des Unternehmens lenken, bestimmen oder wesentlich beeinflussen können und jede andere Art von wesentlicher Kontrolle über das Unternehmen aus- üben. Gegebenenfalls müssen auch die Angaben der Personen, welche die Gründungs- oder Registrierungs- unterlagen in den USA eingereicht haben, genannt werden. Die Fristen für die Einreichung des ersten Beneficial Ownership Informa- tion-Berichts variieren und sind davon abhängig, wann das meldepflichtige Unternehmen gegründet worden ist. Unternehmen, die vor dem 1. Jan- uar 2024 gegründet worden sind, haben noch bis zum 1. Januar 2025 Zeit, um ihren Meldepflichten nach-
zukommen. Betroffene Firmen, die im Verlauf des Jahres 2024 gegründet wurden, müssen ihre Meldepflichten innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt der tatsächlichen Mitteilung über die wirksame Gründung oder der öffent- lichen Bekanntgabe der Gründung durch den Secretary of State erfül- len. Unternehmen, welche am oder nach dem 1. Januar 2025 gegründet werden, haben 30 Tage Zeit, um ihren Meldepflichten nachzukommen. Meldepflichtige Firmen können die entsprechenden Informationen direkt über die FinCEN-Webseite einreichen. Das System bestätigt die Eingabe der entsprechenden Infor- mationen durch eine Empfangsbe- stätigung. GTAI/IHK
Die Dateneingabe erfolgt über die Online-Plattform der FinCEN:
fincen.gov/boi
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AMERIKAS
KANADA Neue Trends bei Lebensmitteln
Europäische Hersteller sind immer erfolgreicher
Auch europäische Anbieter reagieren auf aktuelle Trends. Oft schließen sie Partnerschaften mit lokalen Firmen und investieren in Nachhaltigkeit so- wie Innovation. So beteiligt sich Bayer Crop Science an Projekten zur Er- forschung nachhaltiger Agrartechno- logien, unter anderem mit der Provinz Saskatchewan. Symrise hat Ende 2021 Giraffe Foods übernommen, einen kanadischen Produzenten unter ande- rem von Soßen, Dips und Dressings. Dr. Oetker unterhält in der Provinz Ontario zwei Produktionswerke, eines in London (vor allem Pizza) und ein weiteres in Mississauga (Backartikel, Desserts und Soßen). Bei Pizza hatten die Bielefelder laut Innova in Kana- da 2023 einen Marktanteil von 26 Prozent. Nestlé setzt auf Vielfalt, um sich von der Konkurrenz abzuheben: Die Schweizer bringen regelmäßig wesentlich mehr Produkte neu auf den Markt als andere Wettbewerber. Um dem Gesundheitstrend Rechnung zu tragen, werden auch Blumenkohl- und Vollkornkrusten sowie Beläge auf Durch CETA, das umfassende Wirt- schafts- und Handelsabkommen zwischen Kanada und der EU, sind mittlerweile 99 Prozent der Zölle zwi- schen den beiden Partnern Geschich- te. Bei Nahrungsmitteln haben bisher vor allem die Europäer von dem Abkommen profitiert. So haben Käse- produzenten aus der EU im Jahr 2023 ihr Exportkontingent von 19.000 Ton- nen nach Kanada voll ausgeschöpft. Auch den europäischen Viehzüchtern kommt CETA in hohem Maße zugute: Sie konnten ihre Rindfleischexporte nach Kanada seit dem vorläufigen In- krafttreten des Abkommens im Jahr 2017 bis 2023 von 2.000 auf 14.000 Tonnen steigern. GTAI/IHK Gemüsebasis angeboten. CETA bietet Vorteile für Lebensmittelproduzenten
Nachhaltigkeits- und Gesundheitsaspekte spiegeln sich verstärkt im Kaufverhal- ten kanadischer Konsumenten wider. Anbieter, die sich auf neue Trends einstellen können, treffen auf eine rege Nachfrage.
Inhaltsstoffe – sowohl in Speisen als auch in Getränken. So verzeichnete Kanada 2023 einen Nachfragean- stieg nach Butter und Naturjoghurt, besonders im Bio- und Spezialitäten- segment. Wichtige Trends sind laut Innova Nachhaltigkeit, ethische Beschaffung und die Hochwertigkeit von Fertig- produkten. Auch wird vermehrt zu lokalen Erzeugnissen gegriffen. Bei alledem muss das Preis-Leistungs- Verhältnis stimmen – angesichts der gestiegenen Lebenshaltungskosten beeinflusst es Kaufentscheidungen immer stärker. Neben ethischen Aspekten in der Lieferkette kommt es auch auf deren Resilienz an. So zieht der Treibhaus- hersteller Dalsem im Süden der Provinz Ontario gerade ein riesiges Gewächshaus hoch. Der Anbaubetrieb Ontario Plants Propagation will dort jährlich 34 Millionen Setzlinge für nordamerikanische Gemüse- und Beerenanbauer pflanzen.
Pflanzenbasierte Lebensmittel sind längst keine Nischenpro- dukte mehr: Dem Verband Plant-Based Foods of Canada (PBFC) zufolge nehmen 61 Prozent der Kanadier Nahrungsmittel pflanzlicher Her- kunft wie vegetarische Würstchen, milchfreie Getränke oder veganen Käse zu sich. Die vegane Lebensmit- telindustrie ist dem Verband zufolge stark gewachsen und hat sich zum innovativsten Segment der Branche entwickelt. Ganz wichtig dabei: guter Geschmack. Er ist ein wesentlicher Faktor bei Kaufentscheidungen in dieser Produktkategorie, berichtet die Market-Insights-Plattform Innova. Nachhaltige Produkte stehen hoch im Kurs Der Trend zu pflanzlichen Proteinen ist indes nur einer von vielen in Kana- das Lebensmittelmarkt. Konsumen- ten achten außerdem auf natürliche
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ASIEN-PAZIFIK
INDIEN Ausbau der Klinikinfrastruktur
Die Nachfrage nach Medizintechnik in Indien wird überwiegenden von Einrichtungen zur Tertiärversor- gung ausgelöst. Private Klinikketten stehen für rund 60 Prozent der mehr als 70.000 Krankenhäuser in Indien und sie beschaffen ihre Geräte über zentrale Einkaufsabteilun- gen. Die Nachfrage im Hochpreissegment geht größtenteils vom Privatsektor aus, während die öffentlichen Einrich- tungen im niedrigen und mittleren Preissegment sowie bei gebrauchter Medizintechnik stärker vertreten sind. Derzeit bauen private Klinikketten wie beispielsweise Apollo oder Fortis ihren Klinikbestand deutlich aus. In den kommenden vier bis fünf Jahren sollen mehr als 30.000 Klinikbetten neu geschaffen werden. Dies wird auch den Bedarf an entsprechenden Behandlungen und medizin- technischen Geräten erhöhen. Hinzu kommen für Indien vergleichsweise neue Geschäftsfelder wie die Altenpflege, die mit ihrem Bedarf an Medizintechnik erst am Anfang stehen. Schrittweise wird im bevölkerungsreichsten Land der Erde die Zahl alter Menschen wachsen und auf Jahr- zehnte den Bedarf von entsprechenden ausgestatteten Betreuungseinrichtungen wachsen lassen. GTAI/IHK
Die Gesundheitsversorgung in Indien wird ausgebaut und sorgt für mehr Nachfrage nach Medizintechnik.
VIETNAM Hanoi will moderner werden
Der neue Generalplan von Hanoi bis 2045 setzt in der Ausrichtung der Stadt neue Akzente. Die Stadt soll sich dem Roten Fluss zuwenden, der das Stadtzentrum im Norden und Osten begrenzt. Derzeit dient das Schwemmland in Stadtnähe jenseits der Deichstraßen vor allem als Anbaufläche auch für Bananen und für die Verladung von Baustoffen. Künftig soll das Land an beiden Ufern „harmonisch“ urbanisiert werden. Eine neue Brücke vom Gelände über den Roten Fluss ins Stadtzentrum soll als Hängebrücke einen spektakulären neuen Blickfang bilden. Sie ist eine von neun geplanten neuen Brücken, die die Hinwendung der Stadt zum Fluss befördern sollen. Andere Brücken liegen an den Ringstra- ßen. Ringstraße 4 ist im Bau, während eine weiter gefasste Ringstraße 5 ab 2030 hinzukommen soll. Zudem wird der Flughafen Nô.i Bài erweitert. Der Ausbau von Terminal 2 von 10 auf 15 Millionen Passagiere soll im Februar 2026 abgeschlossen sein. Bis 2030 sollen zwei Terminals für bis zu 30 Millionen Passagieren hinzukom- men und die Kapazität des Flughafens auf 60 Millionen Passagiere anheben. Des Weiteren soll etwa 40 Kilometer südlich von Hanoi ab 2040 zwischen den Ringstraßen ein zweiter Flughafen für 50 Millionen Passagiere gebaut werden. GTAI/IHK
1. – 8. (Geplante) Metrolinien geplante Brücke Ringstraßen, teilw. im Bau Innenstadt
Hanoi will mit vielen Brücken den Roten Fluss in die Mitte rücken.
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ASIEN-PAZIFIK
CHINA Neue Regelungen zur Sicherheit von Netzwerkdaten erlassen
lich des Schutzes persönlicher Daten, insbesondere zur Bereitstellung von Informationen über die Datenverar- beitung. Verarbeiten Netzwerkdaten- verarbeiter personenbezogene Daten von mehr als 10 Millionen Personen, so haben sie nach den neuen Regelun- gen bestimmte zusätzliche Vorgaben für sogenannte „Verarbeiter wichtiger Daten“ einzuhalten (Art. 28). Artikel 26 der Regelungen nimmt Bezug auf Art. 53 PIPL und spezifi- ziert, dass die bei einer Verarbeitung personenbezogener Daten inländi- scher natürlicher Personen außer- halb Chinas zu benennende Ein- richtung oder der Vertreter in China namentlich der lokalen Internetin- formationsbehörde (Cyberspace Ad- ministration) auf kommunaler Ebene am Ort der Einrichtung beziehungs- weise des Repräsentanten zu melden sind, die wiederum die sonstigen zuständigen Stellen derselben Ebene informiert. Mit der Sicherheit des grenzüber- schreitenden Transfers von Netzwerk- daten befassen sich die Regelungen in Kapitel 5, Art. 34 ff.; zum Beispiel, unter welchen Bedingungen per- sonenbezogene Daten im Ausland bereitgestellt werden dürfen (Art. 35). Ferner sind Haftungsvorschriften der Regelungen enthalten (Kapitel 8, Art. 55 ff.). Sie sehen Sanktionen in Höhe von bis zu 10 Millionen Ren- minbi Yuan (RMB; entspricht rund 1,3 Millionen Euro) bei Verstößen im Zusammenhang mit Auswirkungen auf die nationale Sicherheit nach Art. 13 der Regelungen vor. GTAI/IHK Dekret des Staatsrats Nr. 790: „Regu- lations on the Management of Net- work Data Security” vom 30. Septem- ber 2024 (auf Chinesisch):
Sollen besser geschützt werden: Persönliche Daten, die bei der Nutzung di- gitaler Medien übertragen und gespeichert werden.
China außerhalb Chinas verarbeitet werden. Wer Online-Datenverarbei- tungsaktivitäten außerhalb Chinas durchführt, die unter anderem die nationale Sicherheit oder das öffentli- che Interesse Chinas verletzen, haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen. Kapitel 4, Art. 29 ff. der Regelungen ist der Sicherheit wichtiger Daten ge- widmet. Zuständige Abteilungen ha- ben entsprechende Kataloge wichti- ger Daten für die jeweilige Region und Branche aufzustellen. Dabei enthalten die neuen Regelungen eine allgemei- ne Bestimmung des Begriffs der wich- tigen Daten: Danach handelt es sich etwa um solche Daten in bestimmten Bereichen oder auch Regionen, bei deren Manipulation, Zerstörung oder illegaler Verwendung eine unmittel- bare Gefährdung unter anderem der nationalen Sicherheit möglich wäre (Art. 62 Abs. 4). Der Begriff tauchte bislang zwar vielfach in chinesischen Bestimmungen auf, wurde aber kaum definiert – nicht einmal im DSL. Mit Kapitel 3, Art. 21 ff. enthalten die Regelungen ein eigenes Kapitel bezüg-
Am 1. Januar 2025 treten die neuen chinesischen „Regulati- ons on the Management of Network Data Security“ in Kraft. Sie betreffen auch die Verarbeitung personenbezo- gener Daten. Die neuen Regelungen, die insbe- sondere das chinesische Datensicher- heitsgesetz (DSL) sowie das Gesetz zum Schutz persönlicher Informatio- nen (PIPL) näher ausführen, betreffen vor allem den Umgang mit Netzwerk- daten – definiert werden sie als „alle Arten elektronischer Daten, die über Netzwerke verarbeitet und generiert werden“ (Art. 62 Abs. 1). Zu den geregelten Aspekten und Neuerungen gehören unter anderem: Die Regelungen finden Anwendung auf Verarbeitungsaktivitäten und das Sicherheitsmanagement von Netz- werkdaten innerhalb Chinas (Art. 2); liegen die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 PIPL vor, sind die Regelungen auch anwendbar, wenn personenbe- zogene Daten natürlicher Personen in
gov.cn/zhengce/content/202409/ content_6977766.htm
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ASIEN-PAZIFIK
Drei Fragen an … Jürgen Lindenberg, Erster Vizepräsident der IHK Rhein-Neckar zu seinen Take-Aways von der Asien-Pazifik- Konferenz der Deutschen Wirtschaft (APK) in Neu-Delhi für das Asien-Geschäft hiesiger Unternehmen. Was haben Sie als asienerfahrener Unternehmer als Kernpunkte mitgenommen? Jürgen Lindenberg: Das asiatische Jahrhundert hat längst begonnen. Viele Unternehmen aus unserer Region sind auf asiatischen Märkten deshalb auch schon längst gut aufgestellt, aber meistens nicht auf allen Märkten. Wir sollten noch intensiver nach Vietnam schauen. Für andere Unternehmer lohnt es sich vielleicht, sich noch mehr um ihre Geschäftspotenziale in Indo- nesien, Malaysia oder eben Indien zu kümmern. Sie kennen Asien und seine Märkte aus unzäh- ligen Geschäftsreisen. Welchen aktuellen Ein- druck nehmen Sie vom indischen Markt mit? Lindenberg: Indische Gesprächspartner spra- chen gerne von den drei D‘s als Wachstumstrei- ber: Demography, Democracy und Digitalization. Inder und Inderinnen sind im Schnitt noch immer unter 30 Jahre alt. Dadurch entsteht Nachfrage. Demokratie stand für die indischen Gesprächspartner als Synonym für stabile Rah- menbedingungen, die unternehmerisches Han- deln erleichtern. In der Digitalisierung hat sich Indien längst vom Outsourcing-Standort für arbeitsintensive, einfache Programmierungen weiterentwickelt. Indische Landesgesellschaften leisten heute in vielen Unternehmen regelmäßig wichtige Beiträge zu zentralen Leadprojekten. Und die indischen Gesprächspartner haben klar gemacht, dass Indien mit seinem Heer an IT-Spezialisten sehr gut aufgestellt ist, um sich ein gutes Stück vom Kuchen des Marktes für KI-Lösungen abzuschneiden. Kanzler Scholz sagte auf der Konferenz, dass ein Freihandelsabkommen zwischen Indien und der EU eher in Monaten als Jahren zustande kom- men könne, wenn beide Seiten daran arbeiteten. Verfügen Unternehmen aus unserer Region bald über bessere Zugänge zum indischen Markt? Lindenberg: Es ist gut, wenn der Abschluss von Freihandelsabkommen ganz oben auf der Agen-
IHK-Vizepräsident Jürgen Lindenberg bei der APK 2024, die vom 24. bis 26. Oktober in Neu-Delhi, Indien stattgefunden hat
da der deutschen und europäischen Politik steht. Da gehören sie auch hin. Wir Unternehmen brauchen Zugänge zu mehr Märkten, gerade auch zu Wachstumsregionen wie Südostasien und Indien. Da braucht es jeden Einsatz der Politik. Hoffentlich nicht nur auf dieser Konfe- renz, sondern dauerhaft. Aber wir Unternehmer sollten uns keine Illusionen hingeben. Als 2007 die Verhandlun- gen für ein Freihandelsabkommen mit Indien begannen, waren die Kräfteverhältnisse andere. Auf der Konferenz haben uns die indischen Ge- sprächspartner spüren lassen, dass wir aus ihrer Sicht ein Handelsabkommen mit ihnen heute nötiger haben als sie mit uns. Das stärkt nicht gerade unsere Verhandlungsposition. Aber viel- leicht hat sich dieses Gefühl in Indien nach den Wahlen in den USA auch gerade geändert. Die Konferenz fand kurz vor der US-Wahl statt. Eines sollten wir auf jeden Fall in den letzten Jahren gelernt haben: Wenn wir wirklich als Eu- ropa noch Freihandelsabkommen mit Partnern abschließen wollen, müssen wir aufhören, diese mit Zielen anderer Politikfelder zu überfrach- ten und damit nahezu unmöglich zu machen. Freihandelsabkommen sind Handelsabkommen. Für andere Politikfelder gibt es Klimaschutz-, Umweltschutz- und andere Abkommen.
Das asiatische Jahrhundert
hat längst begonnen.
Jürgen Lindenberg, IHK-Vizepräsident
Die Fragen stellte Matthias Kruse, Geschäftsführer International der IHK Rhein-Neckar.
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MENA/AFRIKA
VEREINIGTE ARABISCHE EMIRATE Markt für alkoholische Getränke boomt
Der Umsatz alkoholischer Getränke in den Vereinigten
Arabischen Emiraten (VAE) wird von 12,9 Milliarden US-Dollar (US$) im Jahr 2023 auf 15,1 Milliarden US$ im Jahr 2027 wachsen. Diese Prognose der Datenbank Euromonitor ent- spricht einer durchschnittlichen jährlichen Wachstumsrate von etwa 3,8 Prozent. Mit einer Bevölkerung von etwa 9,5 Millionen, davon rund 90 Prozent Ausländer, bieten die VAE einen viel- fältigen Kundenkreis für alkoholische Getränke. So stieg die Nachfrage nach preiswerteren alkoholischen Geträn- ken im Jahr 2023 um 12 Prozent. Marktbeobachter sehen aber auch bei Premiumprodukten erhebliches Wachstumspotenzial. Derzeit ist die Nachfrage nach Premium-Tequila, Wodka, Rum und Roséwein besonders hoch. Vor allem hat der Tourismus einen großen Einfluss auf den Markt. Allein das Emirat Dubai zog im Jahr 2023
Happy Hour in Dubai: Touristen und Ex- patriates kurbeln die Nachfrage nach alko- holischen Getränken in den Emiraten an. Die strengen Auflagen wurden gelockert.
mehr als 17 Millionen Touristen an. Die Metropole plant, die Anzahl der Touristen bis 2031 mehr als zu verdoppeln – auf jährlich rund 40 Millionen Besucher. Anfang 2023 wurden in Dubai die Bestimmungen für Alkohollizen- zen gelockert. Lizenzen sind seither kostenlos und einfacher zu erlangen, sowohl für Einwohner als auch für Touristen. Zudem wurde die Umsatz- steuer für Alkoholhändler abge- schafft. Darüber hinaus setzte Dubai die 30-prozentige Gemeindesteuer auf Alkoholverkäufe aus. Damit sollen
die Alkoholpreise im Einzelhandel an jene in den nördlichen Emiraten an- geglichen werden. Wer alkoholische Getränke in die VAE liefern will, muss Kontakt zu lokalen lizenzierten Distributoren aufnehmen und ihre Zustimmung für den Import einholen. Diese überneh- men in der Regel die gesamte Logistik für die Einfuhr. GTAI/IHK
SÜDAFRIKA Erleichterungen bei elektronischen Dienstleistungen
Die südafrikanische Regierung hat jüngst Änderungen zum Umsatzsteuergesetz (Value-Added Tax Act, 1991) vorgeschlagen, wonach sich ausländische Erbringer von elektronischen Dienstleistungen künftig nicht mehr registrieren müssen, sofern sie ihre Dienstleistun- gen ausschließlich an steuerlich registrierte südafrikanische Unter- nehmen erbringen. Der genaue Wortlaut der vorgeschlagenen Ausnahmen von der Registrierungs- pflicht lautet: „… services supplied
from a place in an export country by a person that is not a resident of the Republic where such services are supplied solely to vendors registered in the Republic in terms of section 23 of the [VAT] Act.” Die Befreiung soll allerdings nur gelten, wenn alle Dienstleistungen ein B2B-Geschäft sind. Sobald einzel- ne Dienstleistungen an Verbraucher erbracht werden, müsste sich das aus- ländische Unternehmen weiterhin re- gistrieren und alle erbrachten Dienst- leistungen in Südafrika versteuern.
Nach derzeitigem Stand sollen die neuen Regelungen ab 1. April 2025 gelten. Bisher sind ausländische Unter- nehmen, die in Südafrika eine Dienstleistung über das Internet („by means of the internet“) oder über elektronische Kommunikations- mittel erbringen, zur umsatzsteuer- lichen Registrierung verpflichtet, wenn der Umsatz der Dienstleistun- gen 1 Million Rand (rund 52.300 Euro) innerhalb von zwölf Monaten überschreitet. GTAI/IHK
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