ZOLL & AUSSENWIRTSCHAFTSRECHT
EU Neues Warenverzeichnis 2025
EXPORTKONTROLLE Dual-Use-Güterliste aktualisiert Die Liste der Güter mit doppel- tem Verwendungszweck (Dual-Use) gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 wird regelmäßig aktualisiert, um die Einhaltung internationaler Verpflich- tungen zu gewährleisten. Wie das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) mitgeteilt hat, hat die EU-Kommission die Aktualisierung der EU-Dual-Use-Ver- ordnung mit der Delegierten Verord- nung (EU) Nr. 2024/2547 neu gefasst. Diese ist am 7. November 2024 in Kraft getreten. Die Liste umfasst Güter, die sowohl zu zivilen als auch zu militärischen Zwecken genutzt werden können und deshalb einer Ausfuhrgenehmigung bedürfen. BAFA/IHK
Zum 1. Januar ändern sich traditionell die Warennummern (andere Begriffe dafür sind Codenum- mer, Zolltarifnummer, HS-Code). Zum Jahreswechsel 2025 gibt es durch die Änderung der Kombinier- ten Nomenklatur durch die VO 2024/2522 einige wenige Änderun- gen auf den Positionen 7 und 8. Das Statistische Bundesamt hat die Änderungen des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik 2025 mit einer Gegenüberstellung der ge- änderten Warennummern 2024-2025 bekannt gegeben. Folgende Kapitel sind betroffen: • Kapitel 27: Biokraftstoffe und Ölabfälle • Kapitel 29: Halogenderivate der
alicyclischen Kohlenwasserstoffe und Verbindungen mit Stickstoff- funktionen, organische Thioverbin- dungen und andere organische-an- organische Verbindungen • Kapitel 31: Harnstoffe bei minerali- schen oder chemischen Stickstoff- düngemitteln • Kapitel 44: Holzabfälle und Laminatbodenbeläge • Kapitel 85: Wird aufgrund des Übereinkommens zum Handel mit Waren der Informationstechnologie (ITA) vereinfacht. Destatis/IHK
Die Gegenüberstellung finden Sie unter:
ihk.de/rhein-neckar/aussenhandels statistik-warenverzeichnis
WEBINAR
PAN-EURO-MED-ZONE Neuerungen in 2025
27. FEBRUAR 2025 Der Zollbeauftragte und seine Haftung
Seit 2021 gelten die neuen Regeln der Pan-Euro-Med-Zone (PEM) als sogenannte Übergangsre- gelungen (transitional rules) in einigen PEM-Staaten parallel zu den alten Regeln. Zum 1. Januar 2025 tritt das neue revidierte Übereinkommen in Kraft, dann sollten eigentlich nur noch die neuen Regelungen gelten. Da einige Vertragsparteien die neuen Ursprungsregeln noch nicht ratifiziert haben, wird der ursprünglich vorgese- hene Termin um ein Jahr verschoben. Durch die Verlängerung der Über- gangsfrist bis 1. Januar 2026 gelten die alten und die neuen Ursprungsregelun- gen weiterhin parallel. Daher müssen die Handelspartner weiterhin eindeutig darauf hingewiesen werden, dass die neuen Regeln verwendet worden sind. Anstelle des Vermerks „transitional rules” auf Lieferantenerklärungen oder Erklärungen zum Ursprung/WVBen EUR.1 muss im Jahr 2025 der Vermerk „revised rules” verwendet werden. Das gilt für Dokumente, die ab 2025 erstellt werden. Davor erstellte Dokumente gelten grundsätzlich weiter. Zoll/IHK
achten sollten, um die Risiken und die persönliche Haftung zu minimieren. Ein besonderes Augenmerk liegt auf der Abgrenzung der Verantwortung zwischen betriebsangehörigen Zoll- beauftragten, betriebsfremden Dritten (wie etwa Speditionen) und Unterneh- mensleitung.
Zollbeauftragte, AEO-Verant - wortliche und deren Teams haben ein weites und verantwor- tungsvolles Aufgabenspektrum zu erfüllen. Mitarbeiter und Geschäfts- führer stellen sich dabei immer wieder folgende Fragen: • Wer übernimmt die Verantwortung im Unternehmen für Unregelmäßigkeiten, Arbeitsfehler oder Pflichtverletzungen in zollrelevanten Belangen, die unter Umständen auch von Dritten (Zoll- agenten, Spediteuren, Dienstleistern) in Vertretung des Unternehmens verursacht werden? • Was gilt als Pflichtverletzung und welche Folgen zieht eine Pflichtverlet- zung nach sich? • Welche Maßnahmen sollte die Unter - nehmensleitung ergreifen, um sich vor dem Verdacht der Aufsichtspflicht- verletzung zu schützen? In unserem Webinar erfahren Sie, welche Pflichtverletzungen im Zollrecht möglich sind. Sie erkennen, wo häufige Gefahrenpunkte liegen und worauf Sie
TERMIN UND UHRZEIT: Donnerstag, 27. Februar 2025, 09:00 bis 10:30 Uhr TEILNAHMEENTGELT: 120 Euro für IHK-Mitglieder 180 Euro für Nichtmitglieder
PROGRAMM UND ANMELDUNG ihk.de/rhein-neckar/webinar- zollbeauftragter
IHRE ANSPRECHPARTNERIN:
Andrea Förster 0621 1709-164 andrea.foerster@rhein-neckar.ihk24.de
18
IHK Global Business 12/2024
ihk.de/rhein-neckar
Made with FlippingBook Learn more on our blog