IHK-Global Business Ausgabe 12/2024

ZOLL- UND AUSSENWIRTSCHAFTSRECHT

F-Zertifizierung künftig alle Einfuhr- zollanmeldungen bei der für sie ört- lich zuständigen Zollstelle abgeben. Dabei spielt es keine Rolle, wo in der Zollunion die Waren gestellt werden. Dieses neue transeuropäische Sys- tem zielt darauf ab, die Digitalisierung des zentralisierten Zollabfertigungs- prozesses auf europäischer Ebene gemäß dem Unionszollkodex (UZK) zu gewährleisten. Die zentrale Zoll- abwicklung wurde bislang nur im Be- reich der Ausfuhrabfertigung genutzt. Die nun geschaffene IT-Struktur er- möglicht es europäischen Unterneh- men, eine Zollanmeldung für Waren beim zuständigen Zollamt in einem Mitgliedstaat abzugeben, die in einem anderen Mitgliedstaat physisch ge- stellt werden. Alle Kontakte erfolgen mit dem zuständigen Zollamt, das als zentrale Anlaufstelle fungiert. Spirale an Strafzöllen auf chinesische Waren nimmt zu Immer mehr westliche Länder ver- hängen Zölle auf chinesische Elektro- autos. Kanada folgte dem Vorbild der USA und erhebt 100 Prozent Strafzoll auf chinesische E-Autos, zudem Zu- satzzölle in Höhe von 25 Prozent auf chinesische Stahl- und Aluminium- Produkte. Von Seiten der USA werden seit 1. August 2024 auch andere Waren mit chinesischem Ursprung mit Strafzöllen belegt: So fallen unter anderem auf Stahl- und Aluminium- produkte, Lithium-Ionen-Batterien für Elektrofahrzeuge oder kritische Minieralien ein Zusatzzoll von 25 Pro- zent an. Auf einige Produkte treten die Erhöhungen erst zum 1. Januar 2025 oder 2026 in Kraft, zum Beispiel für Halbleiter, Permanentmagnete oder Naturgraphit. China wird unrechtmä- ßige Subventionierung vorgeworfen. Auch die EU hat zum 30. Oktober 2024 Strafzölle auf chinesische E-Autos eingeführt. Mit den „Aus- gleichszöllen“ fährt sie dabei aber einen deutlich moderateren Kurs als die US-amerikanische Regierung. Die Zollsätze sind je nach Hersteller gestaffelt und liegen zwischen 9 Prozent für Fahrzeuge von Tesla und dem Höchstsatz von 36,3 Prozent für Autos des staatlichen chinesi- schen Herstellers SAIC.

Gefährliche Spirale droht: Die EU ist den USA und Kanada gefolgt und hat ebenfalls Strafzölle auf E-Autos aus chinesischer Produktion eingeführt. China will darauf reagieren.

lien, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz, Island und Lichtenstein sind von der Vorschrift ausgenommen. Zur Einhaltung der „No-Russia- Klausel“ ist die zusätzliche vertrag- liche Vereinbarung angemessener Abhilfemaßnahmen für den Fall eines Verstoßes des Geschäftspartners aus dem Drittland gegen die Klausel verpflichtend. Angemessene Abhil- femaßnahmen sollen zur Abschre- ckung dienen und können etwa eine Androhung einer Vertragskündigung oder eine angemessene Vertragsstrafe zum Gegenstand haben. Auch in Zoll- anmeldungen müssen Ausführer die Einhaltung der Klausel in codierter Form angeben. Ende Juni 2024 wurden auch die Sanktionen der EU gegen Belarus weiter verschärft. Auch hier ist seit- dem die Verpflichtung enthalten, in Lieferverträge mit Kunden in Dritt- staaten eine entsprechende „No-Bela- rus-Klausel“ aufzunehmen. CBAM – komplexer CO2-Ausgleich geht weiter Die Übergangsphase des CBAM (Carbon Border Adjustment Mecha- nism) hat Anfang 2024 mit der quar- talsweisen Berichtserstattung zu den von CBAM erfassten Waren und für die in Drittländern verursachten CO2- Emissionen begonnen. In den ersten drei Quartalsberichten bis zum 31. Juli 2024 konnte mit Standartwer- ten der CO2-Emissionen (default

Mit der erneuten Wahl von Donald Trump zum US-Präsidenten droht auch eine Spirale von Strafzöllen zwischen den USA und der EU. No-Russia-Klausel beschäftigt Unternehmen 2024 wurde der Handel mit Russ- land weiter eingeschränkt. Betroffen sind immer mehr Waren. Auch die Fi- nanzsanktionen gegenüber Personen, Organisationen und Einrichtungen wurden erweitert. Seit dem 20. März 2024 sind erhöhte Anforderungen an eine wirksame Exportkontroll-Com- pliance bei der Vertragsgestaltung von Exportgeschäften mit Geschäfts- partnern in Drittländern zu stellen. Zur Bekämpfung von Exportkontroll- Umgehungen wurde mit dem 12. Sank- tionspaket der EU vom 18. Dezember 2023 erstmalig die sogenannte „No- Russia-Klausel“ eingeführt. Diese be- trifft sogar Unternehmen, die bisher von Regelungen zu Russlandsanktio- nen unberührt geblieben sind. Konkret müssen Unternehmen in ihren Verträgen über den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von bestimmten Gütern und Technologien in Drittländer eine „No- Russia-Klausel“ aufnehmen, die deren Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich untersagt. Ver- käufe beziehungsweise Lieferungen an die Partnerländer USA, Japan, das Ver- einigte Königreich, Südkorea, Austra-

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