ZOLL- UND AUSSENWIRTSCHAFTSRECHT
EU-Ausführer als Referenznummer in der Erklärung zum Ursprung ihre REX-Nummer angeben. Unabhängig vom Wert der Sendung geben Ausfüh- rer aus Neuseeland als Referenznum- mer ihren „client code” an. Damit folgt das Neuseelandabkommen von seiner Handhabung den seit 2017 ge- schlossenen Abkommen mit Kanada, Japan, Vietnam und Großbritannien. Relevant wird das auch bei der Aus- stellung von Lieferantenerklärungen für das Jahr 2025, da Neuseeland dann auch als präferenzbegünstigtes Ab dem 30. Dezember 2024 sollte die EU-Verordnung über entwal- dungsfreie Lieferketten (EU Defo- restation Regulation, EUDR) gelten. Diese wird nun erst ab dem 30. Dez- ember 2025 wirksam. Lediglich eine Atempause für die Unternehmen, um sich auf die neuen Sorgfaltsverpflich- tungen umfänglich vorbereiten zu können. Von der EUDR betroffen sind Unternehmen, die bestimmte Roh- stoffe und tierische Produkte (Kaffee, Kakao, Palmöl, Soja, Kautschuk, Holz und Rinder) und daraus hergestellte Erzeugnisse (über 800 Produktgrup- pen) in der EU in Verkehr bringen und damit handeln. Die Produkte sind anhand des HS-Code bestimmt. Das Ausmaß des bürokratischen Auf- wands wird ähnlich dem von CBAM sein – wenn nicht sogar darüber hinausgehen. Laut der EUDR dürfen Unternehmen in Zukunft bestimmte Produkte und Rohstoffe in die oder aus der EU, nur noch ein- oder ausfüh- ren, wenn ihnen vom Lieferanten eine Sorgfaltserklärung vorliegt, die besagt, dass die Erzeugnisse sowohl „entwal- dungsfrei“ als auch „legal“ sind. „Ent- waldungsfrei“ bedeutet, dass diese auf nicht nach dem 31. Dezember 2020 entwaldeten Flächen erzeugt wurden. „Legal“ bedeutet, dass die Produkte im Einklang mit allen im Erzeugerland geltenden einschlägigen Rechtsvor- schriften – wie etwa Umweltschutzre- gularien, Arbeits- und Menschenrech- ten sowie Steuer-, Antikorruptions-, Handels- und Zollgesetzen – herge- stellt wurden. Land genannt werden kann. Entwaldungsverordnung um ein Jahr verschoben
Destination Auckland: Mit Inkraft- treten des Freihandelsab- kommens hat Neuseeland alle Zölle auf Waren aus der EU abgeschafft.
Neues Freihandelsabkommen mit Neuseeland
values transitional period) gearbeitet werden, wenn die für den konkreten Herstellungsprozess entstandenen CO2-Emissionen nicht bekannt waren. Die Nutzung von Standardwerten für den Quartalsbericht ist seit dem 1. August 2024 nicht mehr zulässig. Seitdem müssen die Echtwerte für die im konkreten Herstellungsprozess entstandenen CO2-Emissionen gemel- det werden. Falls keine Emissionsda- ten vom Lieferanten vorliegen (gleich welcher Qualität), muss der Berichts- pflichtige zeigen, dass er sich bemüht hat, diese zu erhalten. Die Deutsche Immissionshandelsstelle (DEHst) hat hierzu folgende Information veröf- fentlicht: „Wenn es den CBAM-Melde- pflichtigen nicht gelingt, Daten über tatsächliche Emissionen zu melden, müssen sie nachweisen, dass sie alle zumutbaren Anstrengungen unter- nommen haben, um diese Daten von ihren Lieferanten oder Herstellern von CBAM-Waren zu erhalten. Sie sollten zur Dokumentation das Feld ‘Kommentare‘ im CBAM-Übergangs- register (ein Schnappschuss ist ein- gefügt) nutzen und dort auch Belege beifügen, um erfolglose Bemühungen und Schritte zu dokumentieren, die unternommen wurden, um Daten von Lieferanten und/oder Herstellern zu erhalten.“
Exportorientierte Unternehmen mussten lange auf ein neues Frei- handelsabkommen warten. Am 1. Mai 2024 war es dann endlich so weit: das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Neuseeland trat in Kraft. Neuseeland schaffte mit dem Inkrafttreten die Einfuhrzölle auf Ur- sprungserzeugnisse aus der EU ab. Im Bereich der Lebensmittel traf dies zum Beispiel auf Schweinefleisch, Wein und Schaumwein, Schokolade, Zuckerwaren und Kekse (vormaliger Zollsatz bei allen 5 Prozent) zu. Auch für Kraftfahrzeuge, Kleidung und Textilien (vormals bis zu 10 Prozent) oder Maschinen, Chemika- lien, Pharmazeutika (vormals bis zu 5 Prozent) wurden die Zölle aufgeho- ben. Im Gegenzug senkte beziehungs- weise schaffte die EU ihre Zölle auf die meisten neuseeländischen Waren ab. Insbesondere im Agrarbereich gibt es einen zeitlich gestuften Plan zum Ab- bau von Zöllen und Kontingenten. Der Präferenznachweis erfolgt über die Ursprungserklärung auf der Rechnung, die Ausstellung einer Wa- renverkehrsbescheinigung EUR.1 ist nicht vorgesehen. Wenn der Wert der Ursprungserzeugnisse in einer Sen- dung 6.000 Euro übersteigt, müssen
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IHK Global Business 12/2024
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