IHK-Magazin Ausgabe 05/2023

TIPPS

KLEINE PHOTOVOLTAIKANLAGEN Besteuerung neu geregelt Viele Leistungen rund um Photovoltaik (PV)-Anlagen sind seit Jahresanfang mit Nullprozent besteuert. Zwischenhändler unterliegen der Umsatzsteuer.

RECHT & STEUERN

Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt. (vgl. § 12 Abs. 3 Nr. 4 UStG).

Die Anschaffung eines Stromspeichers kann

3.

auch dem Nullsteuersatz unterliegen, wenn die Voraus- setzungen des § 12 Abs. 3 UStG erfüllt sind. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob dieser eine bereits vorhandene PV-Anlage ergänzt oder ob die Anschaffung des Stromspei- chers zeitgleich/zusammen mit der Anschaffung einer PV-Anlage erfolgt. 4. Dem Nullsteuersatz unterliegen zudem alle „wesentlichen Komponenten“, deren Verwendungszweck speziell in der Installation oder im Betrieb von PV-Anlagen liegt, bzw. notwendig sind, um technische Normen zu erfüllen. Sind die Voraussetzungen unter Punkt 1 erfüllt, muss der (künftige) Betreiber einer PV-Anlage keine Umsatzsteuer an den Lieferanten zahlen. Nur die Lieferungen an den (künf- tigen) Betreiber einer PV-An- lage sind vom Nullsteuersatz erfasst. Das bedeutet, dass alle vorausgehenden Lieferungen (zum Beispiel an Zwischen- händler) dem Regelsteuersatz unterliegen.

Photovoltaikan- lagen installieren, Energie gewinnen. Was sind hier die steuerlichen Vor - aussetzungen?

D er in § 12 Abs. 3 Um- satzsteuergesetz (UstG) zum 1. Januar 2023 eingeführte Nullsteuersatz umfasst sämtliche Leistungen im Rahmen der Lieferung und Installation von Photovoltaik- anlagen. Demnach ermäßigt sich die Umsatzsteuer auf null Prozent für folgende Umsätze:

dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern. Voraussetzung: Die Photovol- taikanlage befinden sich auf oder in der Nähe von Privat- wohnungen, Wohnungen werden für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt (vgl. §§ 12 Abs. 3 Nr. 1-3 UStG). sowie öffentlichen und anderen Gebäuden und

2,2 MILLIONEN Photovoltaik- Anlagen w aren 2022 in Deutschland installiert QUELLE: STATISTA.COM

Die Lieferungen bzw. innergemeinschaftlichen

1.

Erwerb oder Einfuhr von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer PV-Anlage wesentlichen Komponenten und die Speicher, die dazu

Die Installation von Photovoltaikanlagen

2.

sowie die Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die

ANSPRECHPARTNERIN

Maria Cristina de Tarrús  06221 9017-683

 mariacristina.tarrus@rhein- neckar.ihk24.de

44

IHK Magazin Rhein-Neckar 05 | 2023

ihk.de/rhein-neckar

Made with FlippingBook Learn more on our blog