IHK-Global Business Ausgabe 2/2025

ZOLL & AUSSENWIRTSCHAFTSRECHT

ZOLL Merkblatt Zollanmeldungen

CHILE REX ersetzt Ermächtigten Ausführer Ab dem 1. Februar 2025 wird im Präferenzabkommen mit Chile der Ermächtigte Ausführer durch das REX-System ersetzt. 2002 war Chile das erste südamerikanische Land, mit dem die EU ein Freihandelsabkommen geschlossen hat. Das bestehende Abkommen wird zum 1. Februar 2025 durch ein neues Interimshandelsab- kommen (ITA) zwischen der EU und Chile ersetzt. Enthalten sind zum einen großzügigere Ursprungsregeln. Der Ermächtigte Ausführer wird zudem durch den Registrierten Ausführer (REX) ersetzt und die Warenverkehrs- • Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und die Erklärungen auf der Rechnung als Ermächtigter Ausfüh- rer werden nicht mehr als Präferenz- ursprungsnachweis akzeptiert. • Als Ursprungsnachweis wird die Er- klärung auf der Rechnung akzep- tiert. Bei Werten über 6.000 Euro ist die REX-Nummer anzugeben. Wie bei den Handelsabkommen mit Japan, Großbritannien und Neusee- land kann der Einführer die Präferenz beantragen, auch wenn keine Er- klärung zum Ursprung vorliegt, aber die Gewissheit besteht, dass es sich um präferenzielle Ware handelt (Ge- wissheit des Einführers/Importer’s Knowledge) Wichtig: Es gibt keine Übergangsfrist! Ab dem 1. Februar 2025 gelten aus- schließlich die neuen Regeln. Zoll/IHK bescheinigung EUR.1 entfällt. Ab dem 1. Februar 2025 gilt:

GCC-REGION 12-stellige Warentarifnummer

Zum 15. Januar 2025 traten Änderungen bei den Allgemei- nen Genehmigungen (AGG) in Kraft. Es gibt zwei neue AGG: • Nr. 43 für die Wiederausfuhr von Gütern des Anhangs I und • Nr. 44 für bestimmte, nichtsensitive Ausfuhren mittels elektronischer Medien, welche bis zum 31. März 2026 gelten. Weiterhin gab es inhaltliche Änderun- gen in den AGG Nr. 13, 25 und 33. Durch Allgemeine Genehmigun- gen wird der Wirtschaftsverkehr mit genehmigungspflichtigen Gütern, Technologien oder Finanztrans- aktionen mit Drittländern als auch zwischen EU-Mitgliedstaaten erleich- tert. BAFA/IHK

Seit dem 1. Januar 2025 wurden die erforderlichen

Zolltarifnummern beim Import in die GCC-Region (Saudi-Arabien, Oman, Kuwait, Bahrain, Katar, VAE) von 8 Stellen auf 12 Stellen erwei- tert. Dies betrifft alle Importarten B2B, B2C und C2C. Das bedeutet, bei nicht komplett angegebenen Zolltarifnummern kann es zu Verzögerungen bei der Zollabferti- gung kommen. DIHK/IHK GROSSBRITANNIEN Summarische Eingangsanmeldungen Seit dem Austritt des Vereinig- ten Königreichs aus der EU galt für Einfuhren aus der EU eine vorübergehende Ausnahme in Bezug auf summarische Eingangsanmel- dungen. Die Einführung war in den vergangenen Jahren mehrmals verschoben worden. Ab dem 31. Januar 2025 sind summarische Eingangsanmeldungen für Waren aus der EU bei der Einfuhr nach Großbritannien nun aber verpflich- tend. Die Abgabe erfolgt über S&S GB. Voraussetzung ist eine kompatible Software oder die Nutzung eines Community System Providers (CSPs). Verantwortlich für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldun- gen ist der Beförderer beziehungs- weise Betreiber des Transportmittels. Die Fristen für die Abgabe der Erklä- rungen sind abhängig vom Trans- portmittel und Transportweg. Beim Transport über die Roll-On-Roll-Off- Häfen kommen zwei Verantwortliche in Betracht: 1. Für begleitete Waren muss das Speditionsunternehmen die An- meldung abgeben. 2. Bei unbegleiteten Waren/Contai- nern muss der Fährbetreiber die Anmeldung einreichen. GTAI/IHK

EU PEM-Update

Nicht alle Staaten der Pan- Europa-Mittelmeer-Zone (PEM) haben das revidierte Abkommen rechtzeitig zum 1. Januar 2025 in Kraft treten lassen. Daher gelten bis 31. Dezember 2025 weitere Übergangsbestimmungen, in deren Zeitraum weiterhin zwei Systeme an Ursprungsregeln gelten. Zum einen die Ursprungsregeln des revidierten Übereinkommens (von 2023), zum anderen die Ur- sprungsregeln des alten PEM- Übereinkommens (von 2012). Anhand einer Matrix der EU- Kommission ist ersichtlich, mit welchen Vertragspartnern die EU die alten und die neuen Regelun- gen parallel (Staatengruppe CR) oder nur die alten Regeln (Staa- tengruppe C) oder nur die neuen Regeln (Staatengruppe R) anwen- det. Auf Lieferantenerklärungen, EUR.1 und Ursprungserklärungen ist bei Anwendung der Übergangs- regeln (Staatengruppe CR und R) der Vermerk „REVISED RULES“ anzubringen. Zoll/IHK

IHR ANSPRECHPARTNER:

Oliver Falk

0621 1709-223 oliver.falk@ rhein-neckar.ihk24.de

18

IHK Global Business 02/2025

ihk.de/rhein-neckar

Made with FlippingBook Learn more on our blog