„Beamtendeutsch“
Darüber müssen Sie Stillschweigen halten:
Ausschließlich aus der amtlichen Tätigkeit bekannt gewordene Tatsachen, wenn die Geheimhaltung geboten ist im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit; im Interesse der umfassenden Landesverteidigung; im Interesse der auswärtigen Beziehungen; im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts; zur Vorbereitung einer Entscheidung; im überwiegenden Interesse der Parteien.
Siehe dazu im Detail: 5.10 Sonstige Dienstpflichten - Erlässe Innerer Dienst - Confluence (salzburg.gv.at)
1.9.2025
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