Dienstrecht

„Beamtendeutsch“

Darüber müssen Sie Stillschweigen halten:

Ausschließlich aus der amtlichen Tätigkeit bekannt gewordene Tatsachen, wenn die Geheimhaltung geboten ist  im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit;  im Interesse der umfassenden Landesverteidigung;  im Interesse der auswärtigen Beziehungen;  im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts;  zur Vorbereitung einer Entscheidung;  im überwiegenden Interesse der Parteien.

Siehe dazu im Detail: 5.10 Sonstige Dienstpflichten - Erlässe Innerer Dienst - Confluence (salzburg.gv.at)

1.9.2025

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